Volksinitiative « Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit » Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» Im Frühling 2020 erreichte die Corona-Pandemie die Schweiz. Der Bundesrat ergriff teils einschneidende Massnahmen, um die Bevölkerung vor dem Virus zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens, insbesondere der Spitäler, zu verhindern. Gleichzeitig begannen Forscherinnen und Forscher weltweit, Impfstoffe gegen das neuartige Virus zu entwickeln. Weite Teile der Bevölkerung setzten grosse Hoffnungen in diese Impfstoffe und in die Impfung als Weg aus der Pandemie. Andere standen der Impfung ablehnend gegenüber. In diesem politischen und gesellschaftlichen Umfeld wurde im Herbst 2020 die vorliegende Initiative lanciert. Die Initiative fordert, dass für Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit die Zustimmung der betroffenen Person vorliegen muss. Die körperliche und geistige Unversehrtheit ist schon heute in der Verfassung verankert. Dieses Grundrecht schützt den Körper gegen Einwirkungen durch den Staat. Gemäss Initiative darf zudem eine Person, die die Zustimmung verweigert, weder bestraft noch benachteiligt werden. Der Initiativtext spricht nicht von «Impfungen», sondern allgemein von «Eingriffen in die körperliche und geistige Unversehrtheit». Er erfasst damit grundsätzlich jedes Handeln von Bund, Kantonen und Gemeinden, das auf den Körper einwirkt, etwa die Polizeiarbeit und den Strafvollzug. Welche konkreten Folgen ein Ja zur Initiative hätte, würde von Umsetzung und Rechtsprechung abhängen. In Kürze Vorlage im Detail 32 Argumente 36 Abstimmungstext 40 Ausgangslage Die Initiative 9 Ja Für das Initiativkomitee geht es darum, weiter frei über den eigenen Körper entscheiden zu können. Dieser sei die letzte Bastion der Freiheit. Der Mensch sei nur frei, wenn er bestimmen könne, was in seinen Körper gelangt. Auf die Politik sei in dieser Frage kein Verlass. freiheit-unversehrtheit.ch Wollen Sie die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» annehmen? Abstimmungsfrage Nein Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab, weil das Kernanliegen, die körperliche Unversehrtheit, bereits als Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Schon heute darf niemand ohne Zustimmung geimpft werden. Zudem sind die Folgen der Initiative, etwa für die Arbeit von Polizei und Justiz, unklar. admin.ch/koerperliche-unversehrtheit Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Initiativkomitees Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 145 Nein 49 Ja 1 Enthaltung 37 Nein 0 Ja 7 Enthaltungen Im Detail Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» Argumente Initiativkomitee 36 Argumente Bundesrat und Parlament 38 Abstimmungstext 40 33 Bundesrat und Kantone ergriffen während der Corona- Pandemie teils einschneidende Massnahmen. Ziel war es, die Ausbreitung des Virus zu bremsen, die Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der Spitäler zu verhindern. Die Schweiz setzte früh auf die Beschaffung neuer Impfstoffe. Die Impfung war ein wesentlicher Teil der Strategie zur Bewältigung der Pandemie. Ab 2021 konnte sich die Schweizer Bevölkerung impfen lassen. Rund 70 Prozent nutzten diese Möglichkeit. In der Folge wurden viele Schutzmassnahmen wieder aufgehoben. Für Personen, die nicht geimpft oder genesen waren, blieben vorübergehend gewisse Einschränkungen bestehen. Der Initiativtext verwendet den Ausdruck «Impfung» nicht. Vielmehr verlangt er allgemein, dass für staatliche Eingriffe in die körperliche und geistige Unversehrtheit die Zustimmung der betroffenen Person vorliegen muss. Zudem soll eine Person, die ihre Zustimmung verweigert, weder bestraft werden dürfen noch soll sie deswegen soziale oder berufliche Nachteile haben. Die körperliche und geistige Unversehrtheit ist schon heute als Grundrecht in der Bundesverfassung festgeschrieben (Artikel 10, Absatz 2). Dieses Grundrecht schützt den menschlichen Körper gegen jede Einwirkung durch den Staat. Eine solche Einwirkung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die betroffene Person zustimmt. Ein Grundrecht gilt jedoch nicht absolut. Der Staat kann es unter bestimmten Bedingungen einschränken. Die Hürden für die Einschränkung eines Grundrechts sind hoch. Es muss dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen, oder die Grundrechte anderer Personen müssen gefährdet sein. Eine solche Einschränkung braucht stets eine rechtliche Grundlage und sie muss verhältnismässig sein. Unter diesen Voraussetzungen kann die Polizei zum Beispiel verdächtige Personen durchsuchen oder festnehmen. Ausgangslage Initiativtext Körperliche Unversehrtheit Einschränkung eines Grundrechts 34 Dritte Vorlage: körperliche Unversehrtheit Der Staat muss das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit auch beim Impfen respektieren. Eine Impfung ohne Zustimmung ist ausgeschlossen. Das Epidemiengesetz sieht für gewisse Ausnahmesituationen aber die Möglichkeit eines befristeten Impfobligatoriums für bestimmte Personengruppen vor. Dies, wenn die Bevölkerung nicht mit anderen, milderen Massnahmen geschützt werden kann. So könnte etwa in sensiblen Bereichen von Spitälern ein Impfobligatorium für das Personal ausgesprochen werden. Wer eine Impfung ablehnt, muss unter Umständen in eine andere Abteilung wechseln. Eine Impfung ohne Zustimmung bleibt ausgeschlossen. Ein behördliches Impfobligatorium wurde auf Bundesebene noch nie ausgesprochen, auch nicht während der Corona-Pandemie. In der letzten Phase der Pandemie gab es gewisse Einschränkungen für Ungeimpfte: Als die Zahl der an Covid-19 Erkrankten stark anstieg, durften vorübergehend nur noch Geimpfte und Genesene Restaurants und andere Einrichtungen besuchen. Ziel dieser Massnahmen war es, weitergehende Einschränkungen für die gesamte Bevölkerung und für die Betriebe zu vermeiden. Der Initiativtext erfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die in irgendeiner Weise auf den menschlichen Körper einwirken, beispielsweise die Arbeit der Polizei. Welche Folgen die Annahme der Initiative auf deren Arbeit hätte, würde von der konkreten Umsetzung und der Rechtsprechung abhängen. Zuständig dafür wären die Parlamente, die Gerichte und weitere Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Impfobligatorium Einschränkungen für Ungeimpfte Folgen einer Annahme 35 36 Dritte Vorlage: körperliche Unversehrtheit Argumente Initiativkomitee Ja, folgende Frage stellt sich uns in dieser Abstimmung: Wollen wir in Zukunft weiterhin frei über unseren Körper entscheiden können? Ein Sklave würde dies mit einem überzeugten und kräftigen Ja beantworten, denn er weiss, wie es ist, ein Leibeigener zu sein. Der Mensch ist nur frei, wenn er in Eigenverantwortung mit überzeugtem Ja selbst bestimmen kann, was in den Körper kommt, und nicht die Politik. Vertrauen Sie nie nur der Politik, denn niemand weiss, wie die Welt in 5 Jahren aussehen wird. Weder Politik, Pharmaindustrie noch internationale Organisationen sollen entscheiden können, ob ein implantierbarer Microchip, Nanopartikel, eine Gen-Manipulation, eine Impfung oder etwas anderes in unseren Körper kommt, Punkt! Deshalb Ja zur letzten Bastion der Freiheit! 2018 legte das Europäische Parlament die Studie «The Use of Chip Implants for Workers » (Der Einsatz von Chip-Implantaten bei Arbeitnehmern) vor, in welcher der Einsatz von Chip- Implantaten bei europäischen Arbeitern beschrieben wird und die auf S. 22 festhält, dass eine Behörde aufgrund des Rechts nur dann Einfluss nehmen darf, wenn es im Interesse der nationalen öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohls des Landes, zur Verhütung von Unruhen oder Verbrechen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral erforderlich ist oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Entscheidet hier in Zukunft auch die WHO? Warum erstellt man überhaupt eine solche Studie? Kommt die Überwachung? Nicht die Bundesverfassung muss sich nach den Gesetzen richten, sondern die Gesetze nach der Bundesverfassung. Das Parlament kann bei einem Ja endlich gesetzlich festlegen, was eine körperliche Unversehrtheit ist und somit Rechtssicherheit schaffen. Ja zur letzten Bastion der Freiheit Microchip für Arbeiter Endlich Rechtssicherheit 37 Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Initiativkomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. Bei einem Ja muss sich der Bundesrat entscheiden: Gilt die Bundesverfassung oder ein Vertrag mit einer nicht von uns gewählten Macht wie die World Health Organisation (WHO). Der Bundesrat schreibt im Antrag an das Parlament: «Bereits heute darf in der Schweiz niemand gegen seinen Willen zu einer Impfung gezwungen werden.» Entspricht dieser Satz der Wahrheit, wenn man als Ungeimpfter ausgeschlossen wird? Ist man als Pflegepersonal noch frei, wenn Jürg Grossen, Parteipräsident der GLP, am 17.7.21 über die Medien verlangt, dass Ungeimpfte äusserlich sichtbar ein Zeichen tragen müssen? Entscheiden wir bei diesem hohen psychischen Druck noch frei oder unter Zwang? Diesen Fragen müssen wir uns stellen und daraus ergibt sich nur ein «Ja für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»! Darum empfiehlt das Initiativkomitee: Ja freiheit-unversehrtheit.ch WHO-Pandemievertrag rechtsunwirksam? Was ist die Wahrheit und Freiheit? Empfehlung des Initiativkomitees 38 Dritte Vorlage: körperliche Unversehrtheit Argumente Bundesrat und Parlament Bundesrat und Parlament sind gegen die Initiative, weil das Kernanliegen, die körperliche Unversehrtheit, bereits als Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist. Schon heute darf zum Beispiel niemand ohne Zustimmung geimpft werden. Zudem ist unklar, welche konkreten Folgen eine Annahme der Initiative hätte – etwa für die Arbeit von Polizei und Justiz. Bundesrat und Parlament lehnen die Vorlage insbesondere aus folgenden Gründen ab: Das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit ist schon heute als Grundrecht in der Bundesverfassung verankert. Es schützt den menschlichen Körper vor Einwirkungen durch den Staat und darf nur aus sehr wichtigen Gründen und unter in der Verfassung festgelegten Bedingungen eingeschränkt werden. Die Entwicklung von Impfstoffen ist eine grosse medizinische Errungenschaft. Impfungen haben geholfen, übertragbare Krankheiten wie die Pocken auszurotten. Während der Corona-Pandemie erwies sich die Impfung als wirksames Mittel, um Menschen vor schweren Erkrankungen zu schützen. Auch beim Impfen gilt das Recht auf körperliche Unversehrtheit: Bereits heute darf in der Schweiz niemand ohne Zustimmung geimpft werden. In Ausnahmesituationen können vorübergehende Einschränkungen für ungeimpfte Personen dazu beitragen, das Gesundheitswesen vor Überlastung zu schützen und strengere Massnahmen für alle zu verhindern. So beispielsweise während der Corona-Pandemie: Ungeimpften wurde der Zugang zu Restaurants und anderen Einrichtungen vorübergehend verwehrt, um die Betriebe nicht für alle schliessen zu müssen. Grundrecht ist garantiert Impfzwang ist ausgeschlossen Ungleichbehandlung ist die Ausnahme 39 Die Initiative ist so allgemein und unbestimmt formuliert, dass unklar ist, unter welchen Bedingungen notwendige Eingriffe durch den Staat in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen noch möglich wären. Diese Unklarheit betrifft zahlreiche staatliche Aufgaben, wie die Polizeiarbeit, den Strafvollzug oder das Asylwesen. Je nach Umsetzung und Rechtsprechung könnte die Erfüllung zentraler Aufgaben durch Bund, Kantone und Gemeinden erschwert werden. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» abzulehnen. Nein admin.ch/koerperliche-unversehrtheit Folgen sind unklar Empfehlung von Bundesrat und Parlament 40 Dritte Vorlage: körperliche Unversehrtheit Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative « Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit » vom 29. September 2023 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» vom 29. September 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 16. Dezember 20212 eingereichten Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20223, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit » ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2bis 2bis Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen. Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. 1 SR 101 2 BBl 2022 195 3 BBl 2023 59 4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. 2 Nein Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» vom 29. September 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 16. Dezember 20212 eingereichten Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit», Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20223, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit » ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2bis 2bis Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen. Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. 1 SR 101 2 BBl 2022 195 3 BBl 2023 59 4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» vom 29. September 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 16. Dezember 20212 eingereichten Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20223, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit » ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2bis 2bis Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen. Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. 1 SR 101 2 BBl 2022 195 3 BBl 2023 59 4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. 41 Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit». BB 3 Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.