Volksinitiative « Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» Zweite Vorlage: Kostenbremse-Initiative Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» Alle Menschen in der Schweiz profitieren von einer guten medizinischen Versorgung und erhalten die nötigen Behandlungen. Die Kosten dafür übernimmt die obligatorische Krankenversicherung. Seit ihrer Einführung 1996 sind diese Kosten und damit auch die Krankenkassenprämien stark gestiegen. Das liegt unter anderem an der Alterung der Bevölkerung, an neuen Therapien und Medikamenten und daran, dass diese mehr genutzt werden. Gründe dafür sind aber auch Fehlanreize und ineffiziente Strukturen. Die Initiative will eine Kostenbremse einführen. Künftig sollen die Lohnentwicklung und das Wirtschaftswachstum vorgeben, wie stark die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung maximal steigen dürfen. Der Bund muss zusammen mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern Massnahmen ergreifen, damit das Kostenwachstum im zulässigen Rahmen bleibt. Wie die Löhne und die Wirtschaftsentwicklung konkret gemessen und welche Massnahmen ergriffen würden, gibt die Initiative nicht vor. Dies müsste das Parlament im Gesetz festlegen. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab. Sie haben einen indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet. Der Bundesrat soll in Absprache mit den Akteuren im Gesundheitswesen alle vier Jahre festlegen, wie stark die Kosten in der obligatorischen Krankenversicherung höchstens steigen dürfen. Steigen sie stärker, müssten Bundesrat und Kantone korrigierende Massnahmen prüfen. Der Gegenvorschlag tritt in Kraft, wenn die Initiative abgelehnt und kein Referendum ergriffen wird. In Kürze Vorlage im Detail 22 Argumente 26 Abstimmungstext 30 Ausgangslage Die Initiative Indirekter Gegenvorschlag 7 Ja Für das Komitee ist es nur mit einer Kostenbremse im Gesundheitswesen möglich, das Prämienwachstum nachhaltig zu bremsen. Denn Schuld an den seit Jahren steigenden Krankenkassenprämien sei die ungebremste Zunahme der Gesundheitskosten. https://kostenbremse-jetzt.ch Wollen Sie die Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» annehmen? Abstimmungsfrage Nein Für Bundesrat und Parlament ist die Kostenbremse zu starr. Nachvollziehbare Gründe für höhere Gesundheitskosten werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel die Alterung der Bevölkerung oder medizinische Fortschritte. Der indirekte Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament berücksichtigt diese Gründe. admin.ch/kostenbremse-initiative Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Initiativkomitees Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 110 Nein 31 Ja 55 Enthaltungen 20 Nein 14 Ja 10 Enthaltungen Im Detail Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» Argumente Initiativkomitee 26 Argumente Bundesrat und Parlament 28 Abstimmungstext 30 Die Menschen in der Schweiz profitieren von einer guten Gesundheitsversorgung. Alle erhalten die nötigen medizinischen Behandlungen, wenn sie krank sind. Die Kosten dafür übernimmt die obligatorische Krankenversicherung. Seit ihrer Einführung 1996 sind die Kosten stark gestiegen, und mit ihnen die Krankenkassenprämien. Dies belastet grosse Teile der Bevölkerung zunehmend. Obligatorische Krankenversicherung Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird auch als Grundversicherung bezeichnet. Sie ist seit 1996 obligatorisch und bietet allen Versicherten Zugang zu denselben Leistungen. Sie deckt Behandlungskosten bei Krankheit, Mutterschaft und in gewissen Fällen bei Unfall. Die OKP wird weitgehend über Prämien finanziert. Alle Versicherten bezahlen unabhängig von ihrem Einkommen eine Prämie. Sie beteiligen sich zudem durch Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag an den Behandlungskosten. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten eine Prämienverbilligung. Diese wird von Bund und Kanton über Steuergelder finanziert. Ausgangslage 23 1 Kosten der obligatorischen Krankenversicherung Gesamtwirtschaft Nominallöhne Entwicklung Kosten obligatorische Krankenversicherung, Gesamtwirtschaft und Nominallöhne 15 % 20 % 30 % 35 % 10 % 5 % 25 % 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Von 2012 bis 2022 sind die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung pro Kopf um rund 31 Prozent gewachsen, die Gesamtwirtschaft um rund 10 Prozent pro Kopf und die Nominallöhne insgesamt um rund 6 Prozent. Quellen: Bundesamt für Gesundheit (Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2022) und Bundesamt für Statistik (Wachstumsund Produktivitätsstatistik [WPS] und Schweizerischer Lohnindex [SLI] aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfal lversicherung [SSUV]) Grafik-RZ1-DE Die Initiative verpflichtet den Bund, in der obligatorischen Krankenversicherung eine Kostenbremse einzuführen: Er muss zusammen mit den Kantonen, den Krankenkassen und den Erbringern von medizinischen Leistungen dafür sorgen, dass die Kosten nicht viel stärker steigen, als die durchschnittlichen Löhne und die Gesamtwirtschaft wachsen. Zu welchem Preis eine medizinische Leistung abgerechnet werden kann, vereinbaren die Tarifpartner. Das sind zum einen die Verbände der Krankenkassen und zum anderen die Verbände der Leistungserbringer (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Apotheken, Laboratorien, Pflegeheime). Die Tarifverträge bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Die Initiative fordert die Tarifpartner auf, Massnahmen zur Kostendämpfung zu ergreifen. Die Initiative Rolle der Tarifpartner 24 Zweite Vorlage: Kostenbremse-Initiative Beträgt das Kostenwachstum zwei Jahre nach Annahme der Initiative mehr als 20 Prozent des Wachstums der Löhne und haben die Tarifpartner bis zu diesem Zeitpunkt keine Massnahmen ergriffen, müssen Bund und Kantone kostendämpfende Massnahmen beschliessen. Die Massnahmen müssen im folgenden Jahr wirken. Wie stark die Kosten längerfristig steigen dürfen, muss das Parlament im Gesetz festlegen. Die genaue Ausgestaltung der Kostenbremse und der Massnahmen, mit denen Bund und Kantone die Kosten dämpfen sollen, wird im Initiativtext nicht näher ausgeführt. Das Parlament muss dies im Gesetz regeln. Der Anstieg der Gesundheitskosten hat mehrere Gründe. Erstens nimmt die Zahl der älteren Menschen zu und damit auch die Zahl chronisch kranker Personen, die mehr medizinische Behandlungen brauchen. Im Alter fallen deshalb vermehrt Gesundheitskosten an.1 Bis 2050 dürfte sich die Zahl der Menschen über 80 in der Schweiz mehr als verdoppeln.2 Zweitens können medizinische und technologische Fortschritte die Kosten erhöhen, weil es mehr und bessere Therapiemöglichkeiten gibt und diese auch mehr genutzt werden. Drittens bestehen im Gesundheitswesen Doppelspurigkeiten, Fehlanreize und ineffiziente Strukturen, die dazu führen, dass viele Behandlungen durchgeführt werden, die medizinisch nicht begründbar sind. Schätzungen gehen hier von einem Einsparpotenzial von mehreren Milliarden Franken aus.3 1 Bundesamt für Gesundheit: Statistik der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 2022 (STAT KV 22), T 2.06 Bruttoleistungen nach Altersklasse und Geschlecht ( bag.admin.ch > Zahlen und Statistiken > Krankenversicherung: Statistiken > Statistik der obligatorischen Krankenpflegeversicherung). 2 Bundesamt für Statistik (2020): Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2020–2050, S. 12 ( bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bevölkerung > Zukünftige Entwicklung > Schweiz-Szenarien > Publikationen). 3 Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie ZHAW und INFRAS (2019): Effizienzpotenzial bei den KVG-pflichtigen Leistungen ( bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > KVG-Änderung: Vorgabe von Kostenzielen > Dokumente). Kostendämpfende Massnahmen zwingend Gesetz regelt die Umsetzung Gründe für den Kostenanstieg 25 Die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen sind zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Die Kantone sind zum Beispiel für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten oder die Zahl der Spitäler zuständig. Der Bund hat in seinem Zuständigkeitsbereich in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen, die die Kosten um mehrere hundert Millionen Franken pro Jahr gesenkt haben. Dazu gehören etwa Preissenkungen bei Medikamenten sowie die Anpassung der Tarife für Laboranalysen oder ambulante medizinische Leistungen. 2018 hat der Bundesrat zudem zwei umfassende Kostendämpfungspakete beschlossen und dem Parlament 16 Massnahmen vorgeschlagen. Einige davon haben Mehrheiten erhalten und sind umgesetzt worden, einige werden derzeit noch im Parlament beraten. Indirekter Gegenvorschlag Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab. Sie haben aber einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe erarbeitet. Dieser sieht vor, dass der Bundesrat festlegen müsste, wie stark die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung maximal steigen dürften. Die Akteure im Gesundheitswesen müssten zuvor begründen, weshalb und wie stark die Kosten pro Bereich steigen werden. Dies würde zu mehr Transparenz führen. Würden die Kosten stärker steigen als vereinbart, müssten Bundesrat und Kantone Korrekturmassnahmen prüfen. Der Gegenvorschlag tritt in Kraft, wenn die Initiative abgelehnt wird und er nicht erfolgreich mit einem Referendum bekämpft wird. Kostendämpfende Massnahmen des Bundesrats 26 Argumente Initiativkomitee Zweite Vorlage: Kostenbremse-Initiative Seit Jahren steigen die Krankenkassenprämien. Schuld daran ist das ungebremste Wachstum der Gesundheitskosten. Deshalb fordert die Initiative eine Kostenbremse im Gesundheitswesen. Sie verpflichtet alle Akteure – wie Kantone, Spitäler, Ärzte, Krankenkassen oder Pharma –, sich auf Massnahmen zur Kostensenkung zu einigen, wenn die Gesundheitskosten im Vergleich zu den Löhnen zu stark steigen. Nur so schaffen wir es, das Prämienwachstum nachhaltig zu bremsen. Die Krankenkassenprämien steigen seit Jahren und reissen ein immer grösseres Loch in unser Portemonnaie. Bis zu 15 000 Franken: So viel zahlt heute eine vierköpfige Familie pro Jahr für die Krankenkasse. Die Prämienexplosion ist aber nur ein Spiegelbild der steigenden Kosten im Gesundheitswesen. Um das Problem nachhaltig zu lösen, braucht es jetzt die Kostenbremse. Die Kostenbremse funktioniert wie die bewährte Schuldenbremse des Bundes. Steigen die Gesundheitskosten jährlich 20 % stärker als die Löhne, ergreift der Bund in Zusammenarbeit mit allen Akteuren Massnahmen zur Kostensenkung. Zwischen 2010 und 2020 sind die Gesundheitskosten in der Grundversicherung um durchschnittlich 3 % pro Jahr gestiegen, während die Löhne sich nur um 0,7 % erhöht haben. Die Kosten sind also 400 % stärker gestiegen als die Löhne und betragen heute im obligatorischen Bereich über 30 Milliarden Franken pro Jahr. Laut eines Expertenberichts des Bundes könnten im obligatorischen Bereich heute bereits 6 Milliarden Franken pro Jahr ohne Qualitätsverlust eingespart werden. Der Auftrag wäre klar: Alle Akteure müssen sich auf verbindliche Massnahmen einigen, wenn die Kosten stärker steigen als von der Initiative vorgegeben. Mit der Initiative wird die dazu nötige Verfassungsgrundlage geschaffen. Worum geht es? Wie funktioniert die Kostenbremse? Was sind die konkreten Massnahmen? 27 Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Initiativkomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. Das heutige System ist voller Fehlanreize. Denn das Gesundheitswesen ist der einzige Ort, wo die Akteure selbst den Preis festlegen und bestimmen, wie viel Leistungen sie in Rechnung stellen. Die Kostenbremse ist der einzige Weg, um im Gesundheitswesen ein Kostenbewusstsein durchzusetzen. Nein. Im Gegenteil: Die Initiative will, dass alle Akteure endlich Verantwortung für die Kostenexplosion übernehmen und der interne Verteilkampf zulasten der Prämienzahlenden aufhört. Während Hausärztinnen, Kinderärzte und Pflegende schon heute die Lasten des Systems tragen, bereichern sich andere schamlos. Nein. Wir wollen weiterhin das beste Gesundheitswesen der Welt. Bei Gesamtkosten von fast 90 Milliarden Franken pro Jahr muss es möglich sein, der Bevölkerung eine gute, bezahlbare und für alle zugängliche medizinische Versorgung zu bieten. Darum empfiehlt das Initiativkomitee: Ja https://kostenbremse-jetzt.ch Disziplinierende Wirkung Drohen Rationierungen? Droht ein Abbau von Leistungen? Empfehlung des Initiativkomitees 28 Argumente Bundesrat und Parlament Zweite Vorlage: Kostenbremse-Initiative Die steigenden Krankenkassenprämien belasten Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen zunehmend. Eine Kostenbremse, wie sie die Initiative fordert, ist aber zu starr. Denn es gibt nachvollziehbare Gründe, warum die Kosten steigen, etwa die Alterung der Bevölkerung oder medizinische Fortschritte. Im Gegensatz zur Initiative berücksichtigt der Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament diese Faktoren. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative insbesondere aus folgenden Gründen ab: Die Initiative greift ein wichtiges Problem auf: Die Kosten in der obligatorischen Krankenversicherung steigen zu stark. Es gibt ineffiziente Strukturen und es werden mehr Behandlungen durchgeführt, als medizinisch nötig wären. Die Initiative ist aber zu starr: Sie bindet das erlaubte Kostenwachstum einseitig an die Entwicklung der Löhne und der Wirtschaft. Damit werden nachvollziehbare Gründe für das Kostenwachstum ausgeblendet, beispielsweise der medizinische Fortschritt oder die Alterung der Bevölkerung. In einem so zentralen Bereich wie der Gesundheitsversorgung ist es wichtig, möglichst differenziert vorzugehen. Je nach Umsetzung der Initiative droht die Gefahr, dass die Kostenentwicklung zu stark eingeschränkt würde. Es kann sein, dass dadurch notwendige Behandlungen nicht mehr oder nicht mehr rasch durchgeführt werden könnten. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung könnte sich verschlechtern. Im Alter fallen vermehrt Gesundheitskosten an, etwa wegen chronischen Krankheiten wie Krebs oder Diabetes. In einer Gesellschaft mit immer mehr älteren Menschen steigen darum die Gesundheitskosten. Dies muss berücksichtigt werden. Die Initiative lässt das jedoch ausser Acht. Die Medizin hat in den letzten Jahrzehnten enorme Fortschritte erzielt. Krankheiten, die früher unheilbar waren, können heute erfolgreich behandelt werden. Auf diese neuen und oftmals teuren Therapiemöglichkeiten will niemand verzichten. Diesen Fortschritt blendet die Initiative aus. Richtige Diagnose, falsches Mittel Es braucht differenzierte Ansätze Alterung der Bevölkerung nicht berücksichtigt Medizinischer Fortschritt nicht berücksichtigt 29 Bundesrat und Parlament nehmen das Anliegen der Initiative mit dem indirekten Gegenvorschlag auf. Dieser würde die benötigte Transparenz bei den Gesundheitskosten schaffen: Alle Akteure müssten aufzeigen, welche Anteile des Kostenwachstums gerechtfertigt sind. Ineffiziente Strukturen sollen so besser erkannt und medizinisch unnötige Leistungen reduziert werden. Gleichzeitig könnten medizinisch nachvollziehbare Gründe für das Kostenwachstum wie die Alterung der Bevölkerung oder neue Therapiemöglichkeiten berücksichtigt werden. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» abzulehnen. Nein admin.ch/kostenbremse-initiative Gegenvorschlag schafft Transparenz Empfehlung von Bundesrat und Parlament 30 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» vom 29. September 2023 Zweite Vorlage: Kostenbremse-Initiative 2 Nein Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» vom 29. September 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. März 20202 eingereichten Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. November 20213, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 10. März 2020 «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 3 und 44 3 Er [der Bund] regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung so, dass sich mit wirksamen Anreizen die Kosten entsprechend der schweizerischen Gesamtwirtschaft und den durchschnittlichen Löhnen entwickeln. Er führt dazu eine Kostenbremse ein. 4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 1 SR 101 2 BBl 2020 4772 3 BBl 2021 2819 4 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt, wenn eine Anpassung der Nummerierung nötig ist, diese im ganzen Text der Initiative vor. 2 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» vom 29. September 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. März 20202 eingereichten Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. November 20213, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 10. März 2020 «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 3 und 44 3 Er [der Bund] regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung so, dass sich mit wirksamen Anreizen die Kosten entsprechend der schweizerischen Gesamtwirtschaft und den durchschnittlichen Löhnen entwickeln. Er führt dazu eine Kostenbremse ein. 4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 1 SR 101 2 BBl 2020 4772 3 BBl 2021 2819 4 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt, wenn eine Anpassung Nummerierung nötig ist, diese im ganzen Text der Initiative vor. 31 Kostenbremse-Initiative. BB 3 Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (Kranken- und Unfallversicherung) Liegt die Steigerung der durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände mehr als ein Fünftel über der Entwicklung der Nominallöhne und haben die Krankenversicherer und die Leistungserbringer (Tarifpartner) bis zu diesem Zeitpunkt keine verbindlichen Massnahmen zur Kostendämpfung festgelegt, so ergreift der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Kostensenkung, die ab dem nachfolgenden Jahr wirksam werden. Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. 5 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. Kostenbremse-Initiative. BB 3 Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (Kranken- und Unfallversicherung) Liegt die Steigerung der durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände mehr als ein Fünftel über der Entwicklung der Nominallöhne und haben die Krankenversicherer und die Leistungserbringer (Tarifpartner) bis zu diesem Zeitpunkt keine verbindlichen Massnahmen zur Kostendämpfung festgelegt, so ergreift der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Kostensenkung, die ab dem nachfolgenden Jahr wirksam werden. Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. 5 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.