Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz Änderung vom 16. Dezember 2022 des Covid-19-Gesetzes Das Coronavirus bleibt unberechenbar. Wie es sich weiter entwickeln wird, lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wieder gefährliche Virusvarianten entstehen. Das Parlament hat deshalb die rechtliche Grundlage für bestimmte Massnahmen im Covid-19-Gesetz bis Mitte 2024 verlängert. So können die Behörden im Notfall rasch handeln, um besonders gefährdete Personen und das Gesundheitssystem zu schützen. Gegen die Verlängerung wurde das Referendum ergriffen. Ausgangslage Mit den verlängerten Bestimmungen können weiterhin Medikamente gegen schwere Covid-Erkrankungen importiert und verwendet werden, auch wenn sie in der Schweiz noch nicht zugelassen sind. Der Bund kann weiterhin ein Covid- Zertifikat ausstellen, insbesondere falls dies für Auslandreisen wieder nötig wäre. Er kann zudem die Arbeitgeber verpflichten, besonders gefährdete Personen zu schützen und beispielsweise von zuhause aus arbeiten zu lassen. Bei allfälligen Grenzschliessungen muss der Bund dafür sorgen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger weiterhin einreisen können. Die aktuell deaktivierte SwissCovid-App kann bei Bedarf reaktiviert werden. Würde die Verlängerung abgelehnt, würden diese Bestimmungen Mitte Dezember 2023 ausser Kraft treten. Die Vorlage Vorlage im Detail 42 Argumente 48 Abstimmungstext 52 9 Nein Für das Komitee ist die Verlängerung des Covid-19-Gesetzes nutzlos und schädlich. Das Gesetz ermögliche es, jederzeit wieder diskriminierende Massnahmen einzuführen. Mit einem Nein könne die Spaltung der Gesellschaft überwunden und zur Normalität zurückgekehrt werden. massnahmen-nein.ch Wollen Sie die Änderung vom 16. Dezember 2022 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) annehmen? Abstimmungsfrage Ja Das Covid-19-Gesetz war für Bund und Kantone wichtig. Sie konnten damit die Covid-19-Pandemie eindämmen und ihre Folgen abfedern. Bundesrat und Parlament wollen im Notfall auf bewährte Instrumente zurückgreifen können, um gefährdete Personen und das Gesundheitssystem zu schützen. admin.ch/verlaengerung-covid-19-gesetz Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendumskomitees Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 140 Ja 50 Nein 6 Enthaltungen 39 Ja 1 Nein 4 Enthaltungen Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz Änderung vom 16. Dezember 2022 des Covid-19-Gesetzes Argumente Referendumskomitee 48 Argumente Bundesrat und Parlament 50 Abstimmungstext 52 43 Das Coronavirus zirkuliert weiterhin in der Bevölkerung und bleibt unberechenbar.1 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue gefährliche Virusvariante auftritt. Die Covid-19-Pandemie hat sich zwar im Laufe des Jahres 2022 stark abgeschwächt, es kann aber nicht verlässlich abgeschätzt werden, wie sich die Situation entwickeln wird. Als die Covid-Pandemie 2020 die Schweiz erreichte, musste der Bundesrat schnell handeln. Er stützte sich dabei auf das Epidemiengesetz und auf Notrecht. Mit dem Covid-19-Gesetz schuf das Parlament dann eine befristete gesetzliche Grundlage, damit die Pandemie ohne Notrecht weiter bekämpft werden konnte. Das Volk hat seither zwei Mal über das Gesetz abgestimmt und sich beide Male dafür ausgesprochen. Damit im Notfall bestimmte Massnahmen weiterhin rasch zur Verfügung stehen, hat das Parlament im Dezember 2022 einen Teil des Covid-19-Gesetzes bis Mitte 2024 verlängert. 1 Informationen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur aktuellen epidemiologischen Situation: covid19.admin.ch Ausgangslage Verlängerung Covid-19-Gesetz 1 Dritte Volksabstimmung über Covid-19-Gesetz Am 18. Juni 2023 wird über die Verlängerung einzelner Bestimmungen bis Mitte 2024 abgestimmt. 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Volksabstimmungen: 16.3. 26.9. 31.12. 30.6. Notrecht Covid-19-Gesetz Einzelne Bestimmun gen 13.6. 28.11. 18.6. Da Darlehen, Garantien und Bürgschaften in Zusammenhang mit Härtefällen für eine Dauer von zehn Jahren gewährt worden sind, müssen die dafür relevanten Bestimmungen bis Ende 2031 gültig bleiben. Diese Gültigkeit ist unab hängig von der Abstimmung am 18. Juni 2023. Grafik 44 Das Gesetz erlaubt dem Bundesrat, weiterhin Medikamente gegen Covid-19 zu importieren und in Verkehr zu bringen, auch wenn sie in der Schweiz noch nicht zugelassen sind. Seit September 2020 konnten auf diese Weise mehrere neue Medikamente gegen Covid-19 zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen Medikamenten konnten Personen behandelt werden, die ein hohes Risiko haben, schwer zu erkranken. Das Zertifikat kann als sicherer Nachweis für eine Covid- 19-Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder einen durchgeführten Test dienen. In vielen Ländern besteht weiterhin die Möglichkeit, für die Einreise wieder ein Covid-Zertifikat zu verlangen. Das Covid-19-Gesetz erlaubt es, weiterhin Zertifikate auszustellen, die im internationalen Reiseverkehr verwendet werden können. Der erneute Einsatz des Zertifikats im Inland ist unwahrscheinlich: Er müsste verhältnismässig und unbedingt erforderlich sein. Dies wäre höchstens dann denkbar, wenn eine neue gefährliche Virusvariante auftaucht, welche die Gesundheitsversorgung gefährden könnte. Sollte sich die epidemiologische Lage erheblich verschlechtern, könnte der Bund Arbeitgeber dazu verpflichten, besonders gefährdete Personen stärker zu schützen. Die Arbeitgeber müssten dann diesen Personen die Arbeit von zuhause aus ermöglichen oder ihnen zuhause oder vor Ort eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen. Bei einem Anstieg der Krankheitsfälle ist es für den Bund wichtig, einen Überblick über die Anzahl und Auslastung der Spitalbetten in der Schweiz zu haben. Mit dem Covid-19-Gesetz kann der Bund die Kantone verpflichten, die Auslastung der Bettenkapazitäten zu melden – insbesondere auf den Intensivstationen. Er kann zudem Hersteller, Vertreiber, Labors sowie Spitäler und Heime verpflichten, ihren Bestand an Medikamenten, Schutzausrüstungen und wichtigen medizinischen Gütern zu melden. Damit sollen pandemiebedingte Engpässe erkannt und Versorgungslücken verhindert werden. Rascher Zugang zu neuen Covid-19- Medikamenten Covid-Zertifikat für den Reiseverkehr Schutz von Arbeitnehmenden Meldung der Auslastung der Bettenkapazität Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz 45 Der Bund fördert seit Ende 2021 die Entwicklung von Medikamenten gegen die Covid-19-Erkrankung und deren Langzeitfolgen. Das entsprechende Förderprogramm basiert auf dem Covid-19-Gesetz. Ohne die rechtliche Grundlage durch das Covid-19-Gesetz können diese Projekte nicht mehr gefördert werden und müssen unter Umständen vorzeitig abgebrochen werden. Mit dem Contact-Tracing wurden die engen Kontakte von Personen ermittelt, die sich mit dem Coronavirus infiziert hatten. Die SwissCovid-App unterstützte dies: Sie stellte fest, ob ein solcher Kontakt bestand, und informierte schnell über das Ansteckungsrisiko. Die App ist zurzeit eingestellt und kann im Notfall reaktiviert werden. Installation und Nutzung der Applikation bleiben weiterhin freiwillig. Zur Bekämpfung der Pandemie ermöglicht es das Covid- 19-Gesetz, die Einreise aus bestimmten Staaten oder Regionen einzuschränken. Aktuell ist kein Staat von diesen Einreisebeschränkungen betroffen. Die Schweiz hat zu Beginn der Pandemie strenge Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen eingeführt. Sollten solche Beschränkungen wieder nötig sein, könnten Grenzgängerinnen und Grenzgänger dank dem Covid-19-Gesetz weiterhin ein- und ausreisen. Rund 400 000 Personen pendeln aktuell über eine Landesgrenze zur Arbeit in die Schweiz. Rund 34 000 von ihnen arbeiten in Spitälern und Heimen, vor allem in den Grenzkantonen.2 2 Im 4. Quartal 2022 arbeiteten ungefähr 381 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz. Dazu kommen etwa 16 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Schweizer Staatsangehörigkeit; Bundesamt für Statistik, BFS – Grenzgängerstatistik 2022 ( bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Erwerbsbevölkerung, Erwerbsbeteiligung > Grenzgängerinnen und Grenzgänger > – Tabelle «Grenzgänger/innen nach Wohn- und Arbeitsort (innerhalb oder ausserhalb der Schweiz), nach Nationalität.» – Tabelle «Ausländische Grenzgänger/innen nach Arbeitskanton, Wohnsitzstaat, Wirtschaftsabteilung und Geschlecht»). Entwicklung von Covid-19-Medikamenten SwissCovid-App kann reaktiviert werden Bund kann Einreise einschränken Einreise für Grenzgängerinnen und Grenzgänger 46 Viele Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes wurden nicht verlängert und die meisten sind Ende 2022 ausgelaufen. Dazu gehören unter anderem die Massnahmen zur finanziellen Unterstützung von Kulturbetrieben, Sportvereinen und Grossveranstaltungen, die Härtefallmassnahmen, die Erwerbsausfallentschädigung, die ausserordentliche Kurzarbeitsentschädigung und die Kostenübernahme von Tests durch den Bund. Damit die Bestimmungen notfalls sofort angewendet werden können, wurde die Verlängerung des Gesetzes für dringlich erklärt und trat per sofort in Kraft. Gegen die Verlängerung wurde das Referendum ergriffen. Wird das Gesetz von der Stimmbevölkerung abgelehnt, treten sämtliche der verlängerten Bestimmungen Mitte Dezember 2023 ausser Kraft. Nicht verlängerte Massnahmen Was geschieht bei einem Nein? Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz 47 48 Argumente Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz Referendumskomitee Die Verlängerung des Covid-Gesetzes ist nutzlos und schädlich. Der Bund hat die Pandemie für beendet erklärt und alle Einschränkungen aufgehoben. Das Gesetz bietet aber die Möglichkeit, jederzeit wieder ein Zertifikat und weitere diskriminierende Massnahmen einzuführen. Dabei haben wir alle – ob geimpft oder ungeimpft – genug von Streit und Diskriminierung. Mit einem Nein überwinden wir die Spaltung der Gesellschaft und kehren endlich wieder zur Normalität zurück. Das Zertifikat ist nutzlos. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wurden bei der letzten Covid-Abstimmung in die Irre geführt. Bundesrat Alain Berset behauptete am 27. Oktober 2021 in der Tagesschau von SRF: «Mit dem Zertifikat kann man zeigen, dass man nicht ansteckend ist.» In Wahrheit können Geimpfte das Virus genauso weiterverbreiten wie Ungeimpfte. Es sei klar, «dass wir die Übertragung mit der Impfung nicht beeinflussen können», räumte Christoph Berger am 23. Januar 2023 im Tages-Anzeiger ein, der Präsident der Eidgenössischen Kommission für Impffragen. Es hat daher keinen Sinn, die gesetzliche Grundlage für das Zertifikat zu verlängern. Auch für Auslandsreisen hat das Zertifikat keinen Nutzen, wir haben einen weltweit anerkannten Impfausweis. Die Verlängerung des Covid-Gesetzes ist unnötig. Der Bund hat alle Einschränkungen beendet. Sie haben sich überdies nicht bewährt und der Bevölkerung nicht den versprochenen Schutz gewährt. Die unverhältnismässigen Massnahmen haben viel Leid verursacht, bei älteren wie bei jüngeren Menschen. Besonders junge Frauen und Mädchen leiden unter psychologischen Folgen. Mit dem verlängerten Gesetz verfügt der Bundesrat weiterhin über eine undemokratische Machtfülle. Während praktisch überall auf der Welt die Corona-Gesetze abgeschafft werden, hält die Schweiz daran fest. Damit bleibt das demokratische Gefüge in Schieflage. Es ist höchste Zeit, dass die direkte Demokratie vollständig wiederhergestellt wird. Der Ausnahmezustand muss eine Ausnahme bleiben. Nutzloses Zertifikat Unnötige Verlängerung Direkte Demokratie wiederherstellen 49 Gegen die Verlängerung spricht ausserdem, dass die ausschlaggebenden Argumente der ersten beiden Volksabstimmungen weggefallen sind: Bei der ersten Abstimmung dominierten die Finanzhilfen, die nun ausgelaufen sind. Bei der zweiten standen die Unwahrheiten zum Zertifikat und zur Wirksamkeit der Impfung im Vordergrund. Damit entbehrt das Gesetz jeder vernünftigen Grundlage. Mit einem Nein zu diesem nutzlosen und schädlichen Gesetz leisten Sie somit einen wichtigen Beitrag für die Volksrechte, die direkte Demokratie und die Versöhnung der Gesellschaft. Damit wir alle ein selbstverantwortliches und normales Leben zurückgewinnen können. Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein massnahmen-nein.ch Argumente der Befürworter weggefallen Versöhnung der Gesellschaft Empfehlung des Referendumskomitees Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 50 Argumente Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz Das Covid-19-Gesetz hat die rechtliche Grundlage geschaffen, um rasch zu handeln und die Pandemie gezielt einzudämmen. Es hat sich bewährt und ist demokratisch breit abgestützt. Obwohl die Pandemie sich stark abgeschwächt hat, ist die Verlängerung der Bestimmungen sinnvoll, damit der Bund im Notfall auf gewisse Instrumente zurückgreifen kann. Bundesrat und Parlament befürworten die befristete Verlängerung insbesondere aus folgenden Gründen: Für besonders gefährdete P Neue Medikamente ersonen können neue Medifür gefährdete Personen kamente gegen eine Covid-19-Erkrankung lebenswichtig sein. Dank des Covid-19-Gesetzes konnte der Bund mehrere neue Medikamente rasch zur Verfügung stellen, bevor das Zulassungsverfahren abgeschlossen war. Wird die Verlängerung abgelehnt, wäre dies nicht mehr möglich. Von der Regelung profitieren Personen, die ein erhöhtes Risiko haben, schwer zu erkranken, etwa Menschen mit einem geschwächten Immunsystem. Die Schweiz ist international stark vernetzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Länder bei der Einreise wieder ein Covid-Zertifikat verlangen. Es ist deshalb für die Menschen und die Unternehmen wichtig, im Reiseverkehr nötigenfalls ein sicheres, international anerkanntes Zertifikat einsetzen zu können. Ohne Covid-19-Gesetz fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. Es ist derzeit unwahrscheinlich, dass die Schweiz strenge Grenzkontrollen einführt. Sollte es dennoch so weit kommen, wäre der Betrieb in den Spitälern der Grenzregionen gefährdet, weil viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Gesundheitssystem arbeiten. Das Covid-19-Gesetz ermöglicht es ihnen, auch im Falle von Grenzschliessungen weiterhin einzureisen. Wenn sich die epidemiologische Lage verschärft, brauchen besonders gefährdete Personen einen stärkeren Schutz während ihrer Arbeit. Dank des Gesetzes kann der Bund die Arbeitgeber dazu verpflichten, diesen Personen das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Damit sind sie besser vor einer Infektion geschützt. Covid-Zertifikat für den Reiseverkehr Gesundheitswesen in Grenzregionen schützen Schutz während der Arbeit Bundesrat und Parlament 51 Es ist wichtig, für den Notfall vorbereitet zu sein. Aktuell werden fast keine Bestimmungen des Gesetzes mehr angewendet. Sie wurden nur verlängert, damit sie bei einer deutlichen Verschlechterung der Situation rasch zur Verfügung stehen würden. Ein Nein zu den verlängerten Bestimmungen würde es dem Bund im Notfall erschweren, rasch und gezielt zu handeln und besonders gefährdete Personen zu schützen. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die am 16. Dezember 2022 beschlossene Verlängerung des Covid-19-Gesetzes anzunehmen. Ja admin.ch/verlae Abstimmungstext Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) Änderung vom 16. Dezember 2022 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) Änderung vom 16. Dezember 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 20221, beschliesst: I Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20202 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 3, 4bis und 4ter 3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e und f nur, soweit die Versorgung nicht durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann. 4bis Zur Stärkung der durch die Covid-19-Krise beanspruchten Gesundheitsversorgung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen. Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund. 4ter Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, ihre Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung zu melden, namentlich die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind. Art. 4 Abs. 1 1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen. Er kann insbesondere den Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen, namentlich die Pflicht, den besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen oder eine gleichwertige Ersatzarbeit zu leisten. II Die Geltungsdauer der folgenden Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20203 wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert: a. Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–g; 1 BBl 2022 1549 2 SR 818.102 3 SR 818.102 53 Covid-19-Gesetz 3 b. Artikel 5; c. Artikel 6; d. Artikel 6a. III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. IV 1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]4). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024. 4 SR 101 Covid-19-Gesetz 3 b. Artikel 5; c. Artikel 6; d. Artikel 6a. III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. IV 1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]4). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024. 4 SR 101 54 Covid-19-Gesetz 4 Anhang (Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025 Die Geltungsdauer von Artikel 10a wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert. 2. Epidemiengesetz vom 28. September 20126 Art. 60a Proximity- und Presence-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 1 Das BAG betreibt die folgenden Systeme zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren: a. ein System, das Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, aufzeichnet (Proximity-Tracing-System); b. ein System, das Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Einrichtungen dazu verwenden können, ihre Anwesenheit ohne Angabe von Personendaten zu erfassen (Presence-Tracing-System). 2 Die Systeme und die bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren, und zur Erstellung diesbezüglicher Statistiken verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung verwendet werden. 3 Die Teilnahme an den Systemen ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 4 Eine Person, die von einem der Systeme darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus durchführen lassen. 5 Die Systeme sind nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet: a. Bei der Datenbearbeitung werden alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind. 5 SR 171.10 6 SR 818.101 Covid-19-Gesetz 4 Anhang (Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025 Die Geltungsdauer von Artikel 10a wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert. 2. Epidemiengesetz vom 28. September 20126 Art. 60a Proximity- und Presence-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 1 Das BAG betreibt die folgenden Systeme zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren: a. ein System, das Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, aufzeichnet (Proximity-Tracing-System); b. ein System, das Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Einrichtungen dazu verwenden können, ihre Anwesenheit ohne Angabe von Personendaten zu erfassen (Presence-Tracing-System). 2 Die Systeme und die bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren, und zur Erstellung diesbezüglicher Statistiken verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung verwendet werden. 3 Die Teilnahme an den Systemen ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 4 Eine Person, die von einem der Systeme darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus durchführen lassen. 5 Die Systeme sind nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet: a. Bei der Datenbearbeitung werden alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind. 5 SR 171.10 6 SR 818.101 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz 55 Covid-19-Gesetz 5 b. Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert werden, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden. c. Durch das Proximity-Tracing-System werden nur Daten beschafft oder bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind; es werden insbesondere keine Standortdaten erfasst. d. Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind. e. Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten der Systeme sind öffentlich; die maschinenlesbaren Programme müssen nachweislich aus diesem Quellcode erstellt worden sein. 6 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar. 7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs der Systeme sowie der Bearbeitung der Daten. 8 Er sieht die Einstellung der Systeme vor, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten, sobald die Systeme zur Bewältigung der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich sind oder sich als ungenügend wirksam erweisen. Art. 62a Verbindung des Proximity- und des Presence-Tracing-Systems mit ausländischen Systemen Das Proximity- und das Presence-Tracing-System nach Artikel 60a können mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit im betreffenden Staat gewährleistet wird, durch: a. die Gesetzgebung; oder b. hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag. Art. 80 Abs. 1 Bst. f 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über: f. die Verbindung des Proximity- und des Presence-Tracing-Systems nach Artikel 60a mit entsprechenden ausländischen Systemen. Art. 83 Abs. 1 Bst. n 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: n. eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person verweigert, weil diese nicht am