Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative) Die Schweiz importiert rund drei Viertel ihrer Energie. Erdöl und Erdgas, die in der Schweiz verbraucht werden, stammen vollständig aus dem Ausland. Diese fossilen Energieträger sind nicht unendlich verfügbar und belasten das Klima stark. Um die Abhängigkeit vom Ausland und die Umweltbelastung zu verringern, wollen Bundesrat und Parlament den Verbrauch von Öl und Gas senken. Gleichzeitig soll mehr Energie in der Schweiz produziert werden. Ausgangslage Mit der Vorlage senkt die Schweiz schrittweise den Verbrauch von Erdöl und Erdgas. Ziel ist, dass die Schweiz bis 2050 klimaneutral wird. Die Vorlage sieht Massnahmen vor, um den Energieverbrauch zu reduzieren. Wer seine Öl-, Gas- oder Elektroheizung ersetzt, wird finanziell entlastet. Zudem werden Unternehmen unterstützt, die in klimafreundliche Technologien investieren. Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative. Anders als die Initiative enthält sie kein Verbot fossiler Energieträger wie Benzin, Diesel, Heizöl und Gas. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Die Vorlage Vorlage im Detail 24 Argumente 30 Abstimmungstext 34 7 Nein Das Referendumskomitee warnt vor einem massiv steigenden Strombedarf und explodierenden Strompreisen. Der Umbau der Energieversorgung weg von Heizöl, Gas, Diesel und Benzin hin zu Strom sei realitätsfremd. Das Vorgehen sei planlos, verschärfe den Strommangel, verschandle die Umwelt und gefährde die Versorgungssicherheit. stromfresser-gesetz-nein.ch Wollen Sie das Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) annehmen? Abstimmungsfrage Ja Die Vorlage macht Bevölkerung und Wirtschaft unabhängiger von Öl- und Gasimporten. Sie stärkt den Klimaschutz, ohne Verbote und ohne neue Abgaben. Wer in klimafreundliche Heizungen und innovative Technologie investiert, wird finanziell unterstützt. admin.ch/klimagesetz Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendumskomitees Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 139 Ja 51 Nein 2 Enthaltungen 38 Ja 4 Nein 3 Enthaltungen Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz Im Detail Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative) Argumente Referendumskomitee 30 Argumente Bundesrat und Parlament 32 Abstimmungstext 34 25 Die Schweiz als Alpenland ist vom Klimawandel besonders stark betroffen. Massnahmen gegen die Klimaerwärmung sind deshalb von grosser Bedeutung. Die Schweiz hat sich 2017 im Übereinkommen von Paris gemeinsam mit 192 weiteren Staaten und der EU verpflichtet, den Ausstoss von Treibhausgasen zu reduzieren. Gegen den Beitritt zum Übereinkommen wurde kein Referendum ergriffen. Ausgangslage 1 Folgen des Klimawandels In der Schweiz sind die Veränderungen besonders spürbar. Seit Messbeginn hat die durchschnittliche Temperatur um 2,5 Grad zugenommen. Quelle: MeteoSchweiz ( meteoschweiz.admin.ch > Klima > Klimawandel), globale Erderwärmung ( cds.climate.copernicus.eu/#!/home > Applications > Global temperature trend monitor) +1,2 °C 0° 1 2 4 3 5 +2,5 °C 1 Starker Regen Starkniederschläge sind zwischen 1901 und 2015 um 12 % intensiver und um 30 % häufiger geworden. 2 Weniger Schnee Unter 800 Metern gibt es heute halb so viele Schneetage wie 1970. 3 Höhere Nullgradgrenze Die Nullgradgrenze ist seit 1961 um 300 bis 400 Meter gestiegen. 4 Schmelzende Gletscher Die Gletscher haben seit 1850 rund 60 % ihres Volumens verloren. 5 Mehr Hitzetage Heute gibt es je nach Region zwei- bis viermal so viele Hitzetage (Höchsttemperatur von 30 °C oder mehr) wie 1960. Erwärmung in der Schweiz (Vergleich der durchschnittlichen Temperaturen in den Perioden 1871–1900 und 2013–2022) Globale Erwärmung (im selben Zeitraum) Grafik 1 26 2019 wurde die Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» eingereicht. Bundesrat und Parlament geht die Initiative zu weit, weil sie den Verbrauch fossiler Energieträger wie Öl und Gas ab 2050 verbietet. Das Parlament hat deshalb einen indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet. Nach Ansicht des Parlaments stärkt dieser den Klimaschutz und trägt zu einer sicheren Energieversorgung bei. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, weshalb es zu einer Volksabstimmung kommt. Der indirekte Gegenvorschlag hält als Ziel fest, dass die Schweiz bis 2050 klimaneutral werden muss. Das heisst: Der Verbrauch fossiler Energieträger wird nicht verboten, soll aber so weit wie möglich reduziert werden. Der Ausstoss von Treibhausgasen kann jedoch nicht überall auf null gesenkt werden. Das betrifft zum Beispiel Kehrichtverbrennungsanlagen oder die Landwirtschaft. Der noch verbleibende Ausstoss von Treibhausgasen soll daher ausgeglichen werden. Mit der Vorlage sollen zudem die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels für Mensch, Umwelt und Wirtschaft gelindert werden. In der Schweiz sind Öl- und Gasheizungen für rund einen Viertel der ausgestossenen Treibhausgase verantwortlich.1 Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sieht die Vorlage deshalb während 10 Jahren jährlich maximal 200 Millionen Franken vor, um sie bei der Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme zu unterstützen. Im Vordergrund stehen dabei Holzheizungen oder Wärmepumpen. Zudem sollen der Ausbau von Fernwärmenetzen und die bessere Isolation der Gebäude gefördert werden. Die Mittel fliessen in die bestehenden Förderprogramme der Kantone. 1 Treibhausgasemissionen der Gebäude ( bafu.admin.ch > Themen > Klima > Daten, Indikatoren und Karten > Daten > Treibhausgasinventar > Gebäude). Von der Initiative zum Gegenvorschlag Ziele der Vorlage Unterstützung beim Heizungsersatz Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz 27 Elektroheizungen machen im Winter rund 10 Prozent des Stromverbrauchs in der Schweiz aus.2 Das ist fast so viel, wie das stillgelegte Kernkraftwerk Mühleberg jährlich produziert hat. Werden Elektroheizungen ersetzt, kann im Winter viel Strom gespart werden. Deshalb werden Besitzerinnen und Besitzer von Elektroheizungen finanziell unterstützt, wenn sie auf eine effizientere Heizung umsteigen. An die negativen Folgen des Klimawandels muss sich die Schweiz heute schon anpassen. Das wird in Zukunft noch wichtiger. Die Vorlage nimmt Bund und Kantone in die Pflicht. Sie sollen Massnahmen ergreifen, um Menschen, Umwelt und Sachwerte vor Hochwasser, Erdrutschen, Hitzewellen oder Trockenheit zu schützen. Gegen die Hitze in Städten und Dörfern können mehr Bäume und Grünflächen helfen. Massnahmen gegen die Trockenheit nützen insbesondere der Landwirtschaft. Neue Technologien sind zentral für den Klimaschutz. Unternehmen werden deshalb mit der Vorlage dabei unterstützt, in innovative Technologien zur Reduktion von Treibhausgasen zu investieren. Dafür stehen während sechs Jahren jährlich maximal 200 Millionen Franken zur Verfügung, beispielweise für den Einsatz von klimaschonenden Produktionsanlagen. Auch der Finanzplatz soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Seine Investitionen sind ein wichtiger Hebel, um klimafreundliche Entwicklungen zu fördern. Die Vorlage ermöglicht es dem Bund, mit Banken, Vermögensverwaltern, Pensionskassen und Versicherungen Vereinbarungen abzuschliessen. Diese dienen dazu, konkrete Klimaziele und Massnahmen festzulegen. 2 Beschleunigung des Ersatzes von Elektroheizungen (2022), Bericht zu Handen des Bundesrats (Bundesamt für Energie) ( bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Medienmitteilung vom 17. Februar 2022 «Versorgungssicherheit: Bundesrat richtet ab dem nächsten Winter eine Wasserkraftreserve ein und plant Reserve-Kraftwerke»). Ersatz von Elektroheizungen Schutz vor Folgen des Klimawandels Förderung von Innovationen Einbezug des Finanzplatzes 28 Industriebetriebe wie Zementwerke und Kehrichtverbrennungsanlagen sowie die Landwirtschaft können den Ausstoss von Treibhausgasen nicht ganz vermeiden. Deshalb soll CO2 in Industriekaminen und aus der Atmosphäre entnommen werden. Dieses CO2 kann dann dauerhaft und sicher gespeichert werden, beispielsweise im Untergrund. Oder das CO2 wird in Beton eingelagert, der im Bau eingesetzt wird. Die Vorlage sieht vor, dass die Bundesverwaltung bereits 2040 klimaneutral sein muss. Bundesnahe Betriebe wie die Post und die SBB sowie die Kantone streben dies ebenfalls an. Die Vorlage enthält keine Verbote und keine zusätzlichen Steuern oder Abgaben, weder für die Wirtschaft noch für die Bevölkerung. Die Fördermassnahmen sind befristet. Sie werden aus dem allgemeinen Bundeshaushalt finanziert und belaufen sich auf maximal 3,2 Milliarden Franken, verteilt über 10 Jahre. Die Vorlage legt fest, dass die Schweiz bis 2050 klimaneutral wird. Sie enthält Massnahmen, um auf diesem Weg voranzukommen. Weitere Massnahmen, die für die Erreichung des Ziels notwendig sind, müssen in separaten Gesetzen geregelt werden. Das erlaubt es, technologische Fortschritte zu berücksichtigen. Gegen solche Gesetze kann jeweils das Referendum ergriffen werden; kommt dieses zustande, hat das Volk das letzte Wort. CO2-Entnahme und -Speicherung Verwaltung geht voran Keine neuen Abgaben Demokratische Mitsprache 2 Unterstützung für Bevölkerung und Unternehmen 3,2 Mrd. Franken für Förderprogramme zur Reduktion des CO2-Ausstosses und des Stromverbrauchs Ersatz von Elektroheizungen Ersatz von Öl- und Gasheizungen weniger CO2-Ausstoss weniger Stromverbrauch Neue klimafreundliche Technologien Grafik 2 Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz 29 Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher- Initiative. Das Initiativkomitee hat die Initiative zugunsten des Gegenvorschlags bedingt zurückgezogen. Das heisst: Wenn das Volk die Vorlage annimmt, ist die Initiative vom Tisch. Bei einem Nein zur Vorlage entscheidet das Initiativkomitee, ob die Gletscher-Initiative vors Volk kommt. Klimaneutrale Energieversorgung ist machbar Zwei im Auftrag des Bundes erstellte Studien3 kommen zum Schluss, dass es technologisch möglich und bezahlbar ist, die Schweiz bis 2050 klimaneutral mit Energie zu versorgen. Die dafür notwendigen Technologien sind vorhanden oder in Entwicklung. Um Öl und Gas zu ersetzen, wird die Schweiz mehr Strom brauchen. Dazu müssen insbesondere erneuerbare Energien wie die Wasserkraft und die Photovoltaik (Solarpanels) ausgebaut werden. Gleichzeitig kann mit mehr Effizienz und – wie in der Vorlage vorgesehen – mit dem Ersatz von Elektroheizungen viel Strom gespart werden. 3 Energieperspektiven 2050+. Technischer Bericht (2020), Prognos AG, INFRAS AG, TEP Energy GmbH, Ecoplan AG, im Auftrag des Bundesamtes für Energie; Energieperspektiven 2050+. Volkswirtschaftliche Auswirkungen: Technischer Bericht (2022), Ecoplan AG im Auftrag des Bundesamtes für Energie ( bfe.admin.ch > Politik > Energieperspektiven 2050+). Bei einer Ablehnung 30 Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz Argumente Referendumskomitee Obwohl wir heute schon zu wenig Strom haben, bedeutet dieses extreme Gesetz ein faktisches Verbot von Heizöl, Gas, Diesel und Benzin. Das sind 60 Prozent unseres Energieverbrauchs! Heizen und Autofahren wären nur noch elektrisch möglich. Das heisst massiv mehr Strombedarf und Tausende Franken Mehrkosten pro Haushalt im Jahr! Die Landschaft würde mit Solarpanels und Windrädern zugepflastert. Trotzdem wird die Versorgung mit genug bezahlbarem Strom im Winter nicht reichen. Darum Nein zu diesem teuren Stromfresser-Gesetz! Normalverdiener, Familien, Rentner, Hotels, Restaurants und Gewerbe leiden heute schon unter den hohen Strom- und Energiepreisen. Der realitätsfremde Umbau der Energieversorgung verursacht gemäss einer Studie Kosten von mindestens 387 Milliarden Franken. Das sind über 1400 Franken zusätzliche Kosten pro Kopf und Jahr! Eine ETH-Studie rechnet zudem mit einer Verdreifachung der Energiekosten: Das bedeutet 6600 Franken Mehrkosten pro Person im Jahr! Mit diesem Gesetz werden Strom und Energie zum Luxus für Reiche. Die Industrie muss ihre Produktion einschränken oder ins Ausland verlegen. Die Hauseigentümer müssen massiv investieren, die Wohnungsmieten steigen! Dieses extreme Gesetz führt zum Verbot der fossilen Energieträger wie Heizöl, Benzin, Diesel und Gas. Und das ohne Plan, wie genug bezahlbarer Strom für die elektrischen Autos, Wärmepumpen etc. produziert werden soll. Wie sollen wir rund 60 Prozent des Schweizer Energiebedarfs durch Strom ersetzen? Laut Berechnungen braucht es dafür zusätzlich 17 Pumpspeicherkraftwerke wie bei der Grande Dixence, rund 5000 Windräder plus 70 Millionen Quadratmeter Solaranlagen. Damit verbunden ist eine Verschandelung von Natur und Landschaft. Weil wir Strom nicht ausreichend speichern können, ist der Strombedarf im Winter mit Sonnenund Windenergie trotzdem nicht gedeckt. Die aktuelle Krise zeigt auch: Auf Importe ist kein Verlass. Explodierende Strompreise Ausstieg ohne Plan Verschärfter Strommangel 31 Der planlose Ausstieg gefährdet unsere Versorgungssicherheit! Wir werden noch mehr abhängig vom Wetter und von Ressourcen aus dem Ausland. Wer eine sichere Energieversorgung will, setzt deshalb zuerst auf den Ausbau verschiedener Energiequellen (ohne Technologieverbote) und kann dann den Ausstieg aus den fossilen Energien zuverlässig angehen. Der Bundesrat kann im Alleingang extreme Massnahmen verlangen wie teure Haussanierungen, den Ersatz funktionierender Öl- und Gas-Heizungen, das Verbot von Benzin-Autos, von Flugreisen oder von Fleischkonsum. Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein stromfresser-gesetz-nein.ch Versorgungssicherheit gefährdet Staatliche Umerziehung Empfehlung des Referendumskomitees Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 32 Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz Argumente Bundesrat und Parlament Die Vorlage verstärkt den Klimaschutz und senkt die Abhängigkeit der Schweiz von Erdgas und Erdöl. Dies geschieht ohne Verbote und neue Abgaben. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Erdöl und Erdgas sind nicht unendlich verfügbar und schaden dem Klima. Für eine langfristig sichere Energieversorgung ist es notwendig und sinnvoll, dass die Schweiz die Abkehr von den fossilen Energieträgern vorantreibt. Die Schweiz hat kein eigenes Erdgas und Erdöl. Sie ist auf Importe angewiesen, auch aus Ländern mit unzuverlässigen und unberechenbaren Regierungen. Mit der Vorlage wird die Schweiz von diesen Ländern unabhängiger. Bundesrat und Parlament wollen die Bevölkerung beim nötigen Umstieg auf klimafreundlichere Heizungen unterstützen. Wer beispielsweise neu eine Holzheizung oder eine Wärmepumpe installiert, wird mit der Vorlage finanziell entlastet. Unternehmen werden unterstützt, wenn sie in innovative, klimafreundliche Technologien investieren. Die Vorlage setzt die richtigen Anreize. Davon profitieren die Bevölkerung sowie der Wirtschafts- und Innovationsstandort Schweiz. Elektroheizungen verbrauchen sehr viel Strom und sind ineffizient. Es ist darum wichtig, dass der Bund den Ersatz von Elektroheizungen durch energiesparende und klimafreundliche Heizungen finanziell unterstützt. Dieses Geld ist sehr gut investiert. Denn durch diese Massnahme wird der Stromverbrauch im Winter reduziert, wenn Energie besonders kostbar ist. Die Vorlage enthält keine neuen Verbote und führt auch keine neuen Abgaben oder Steuern ein. Erdöl und Erdgas sind begrenzt Unabhängigkeit stärken Bevölkerung und Wirtschaft unterstützen Stromverbrauch reduzieren Keine Verbote und keine neuen Abgaben 33 Mit dem Klimawandel nehmen extreme Ereignisse wie Erdrutsche und Überschwemmungen zu. Die Belastung durch Hitze und Trockenheit steigt. Ernteausfälle häufen sich. Bund und Kantone müssen darum vorsorgen, etwa mit einem besseren Schutz vor Hochwasser und mehr Grünflächen in Dörfern und Städten. Die Vorlage setzt den Rahmen für die Klimapolitik der Schweiz und enthält Massnahmen für deren Umsetzung. Weitere Massnahmen für den Klimaschutz müssen vom Parlament beschlossen werden. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum. Das Volk behält das letzte Wort. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit anzunehmen. Ja admin.ch/klimagesetz Schutz vor Folgen des Klimawandels Das Volk hat das letzte Wort Empfehlung von Bundesrat und Parlament Abstimmungstext Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 2022 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 20222 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 20223, beschliesst: Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt im Einklang mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20154 die Festlegung folgender Ziele: a. Verminderung der Treibhausgasemissionen und Anwendung von Negativemissionstechnologien; b. Anpassung an und Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels; c. Ausrichtung der Finanzmittelflüsse auf eine emissionsarme und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähige Entwicklung. Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Negativemissionstechnologien: biologische und technische Verfahren, um CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen und dauerhaft in Wäldern, in Böden, in Holzprodukten oder in anderen Kohlenstoffspeichern zu binden; b. direkte Emissionen: durch den Betrieb verursachte Treibhausgasemissionen, die insbesondere durch die Verbrennung von Energieträgern sowie durch Prozesse entstehen; c. indirekte Emissionen: Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden; 1 SR 101 2 BBl 2022 1536 3 BBl 2022 1540 4 SR 0.814.012 35 Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG 3 d. Netto-Null-Emissionen: grösstmögliche Verminderung der Treibhausgasemissionen und Ausgleich der Wirkung der verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien. Art. 3 Ziel der Verminderung von Treibhausgasemissionen und der Anwendung von Negativemissionstechnologien 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (Netto- Null-Ziel), indem: a. die Treibhausgasemissionen so weit möglich vermindert werden; und b. die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in der Schweiz und im Ausland ausgeglichen wird. 2 Nach dem Jahr 2050 muss die durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien entfernte und gespeicherte Menge an CO2 die verbleibenden Treibhausgasemissionen übertreffen. 3 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 gemäss den festgelegten Zwischenzielen vermindert werden: a. im Durchschnitt der Jahre 2031–2040: um mindestens 64 Prozent; b. bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent; c. im Durchschnitt der Jahre 2041–2050: um mindestens 89 Prozent. 4 Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Soweit möglich müssen sie durch Emissionsverminderungen in der Schweiz erreicht werden. 5 Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass spätestens bis 2050 in der Schweiz und im Ausland Kohlenstoffspeicher im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen. Der Bundesrat kann Richtwerte für die Anwendung von Negativemissionstechnologien festlegen. 6 Für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 werden die Emissionen aus in der Schweiz getankten Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten mitberücksichtigt. Art. 4 Richtwerte für einzelne Sektoren 1 Zur Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 sind die Treibhausgasemissionen in der Schweiz in den folgenden Sektoren gegenüber 1990 mindestens wie folgt zu vermindern: a. im Sektor Gebäude: 1. bis 2040: um 82 Prozent, 2. bis 2050: um 100 Prozent; b. im Sektor Verkehr: 36 Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG 4 1. bis 2040: um 57 Prozent, 2. bis 2050: um 100 Prozent; c. im Sektor Industrie: 1. bis 2040: um 50 Prozent, 2. bis 2050: um 90 Prozent. 2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der betroffenen Kreise im Einklang mit Absatz 1 Richtwerte für weitere Sektoren, für Treibhausgase und für Emissionen aus fossilen Energieträgern festlegen. Dabei berücksichtigt er die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Verfügbarkeit neuer Technologien sowie die Entwicklungen in der Europäischen Union. Art. 5 Fahrpläne für Unternehmen und Branchen 1 Alle Unternehmen müssen spätestens im Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen. Dabei sind mindestens die direkten und die indirekten Emissionen zu berücksichtigen. 2 Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 können die Unternehmen und Branchen Fahrpläne erarbeiten. 3 Der Bund stellt Unternehmen oder Branchen, die bis zum Jahr 2029 entsprechende Fahrpläne ausarbeiten, Grundlagen, Standards sowie fachkundige Beratung zur Verfügung. Er kann international anerkannte Standards berücksichtigen. Art. 6 Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen 1 Der Bund sichert Unternehmen bis zum Jahr 2030 Finanzhilfen zu für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne nach Artikel 5 Absatz 2 oder einzelner Massnahmen davon dienen. 2 Die Finanzhilfen werden über bestehende Förderinstrumente ausgerichtet. 3 Der Bundesrat regelt insbesondere: a. die Anforderungen an die einzelnen Massnahmen; b. bis wann die Fahrpläne oder die einzelnen Massnahmen umzusetzen sind. 4 Keine Beiträge werden ausgerichtet für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind. 5 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen sechsjährigen Verpflichtungskredit. Art. 7 Absicherung von Risiken Mit den Mitteln nach Artikel 6 Absatz 5 sichert der Bund zudem Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten ab, die für die Erreichung des Netto-Null- Ziels notwendig sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 37 Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG 5 Art. 8 Anpassung an und Schutz vor dem Klimawandel 1 Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass in der Schweiz die notwendigen Massnahmen zur Anpassung an und zum Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ergriffen werden. 2 Im Vordergrund steht dabei die Vermeidung der Zunahme von klimabedingten Schäden an Menschen und Sachwerten, insbesondere infolge: a. des Anstiegs der durchschnittlichen Temperatur und der Veränderung der Niederschläge; b. intensiver, häufiger und lang andauernder klimatischer Extremereignisse; c. von Veränderungen der Lebensräume und der Artenzusammensetzung. Art. 9 Ziel zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissionsarmen und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen Entwicklung leistet. Es sollen insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen getroffen werden. 2 Der Bundesrat kann mit den Finanzbranchen Vereinbarungen zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzflüsse abschliessen. Art. 10 Vorbildfunktion von Bund und Kantonen 1 Bund und Kantone nehmen in Bezug auf die Erreichung des Ziels von Netto-Null- Emissionen und auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels eine Vorbildfunktion wahr. 2 Die zentrale Bundesverwaltung muss bis zum Jahr 2040 mindestens Netto-Null- Emissionen aufweisen. Dabei werden neben den direkten und indirekten Emissionen auch die Emissionen berücksichtigt, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden. 3 Der Bundesrat legt die für diese Zielerreichung notwendigen Massnahmen fest. Er kann Ausnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vorsehen. Er informiert die Bundesversammlung regelmässig über den Stand der Zielerreichung. 4 Die Kantone für ihre zentralen Verwaltungen und die bundesnahen Betriebe streben an, ab 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufzuweisen. Der Bund stellt ihnen für die Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion die notwendigen Grundlagen zur Verfügung. Art. 11 Umsetzung der Ziele 1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtzeitig Anträge zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes: a. für die Periode 2025–2030; 38 Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG 6 b. für die Periode 2031–2040; c. für die Periode 2041–2050. 2 Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge nach Absatz 1 grundsätzlich im CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20115. 3 Die Anträge des Bundesrates sind auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet. 4 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Schweiz und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen des Klimawandels entsprechend den Zielen dieses Gesetzes ein. Art. 12 Verhältnis zu anderen Erlassen 1 Vorschriften anderer Bundeserlasse und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen CO2, Umwelt, Energie, Raumplanung, Finanz-, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassen- und Luftverkehr sowie Mineralölbesteuerung, sollen so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen. 2 Wo eine besondere Ausgangslage für Berg- und Randgebiete besteht, werden zusätzliche Unterstützungen vorgesehen. Art. 13 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. Art. 14 Änderung eines anderen Erlasses Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt. Art. 15 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative vom 27. November 20196 «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.7 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 5 SR 641.71 6 BBl 2019 8550 7 BBl 2022 2412 39 Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG 7 Anhang (Art. 14) Änderung eines anderen Erlasses Das Energiegesetz vom 30. September 20168 wird wie folgt geändert: Einfügen von Art. 50a vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 50a Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz 1 Der Bund fördert im Rahmen eines Impulsprogramms mit einem Betrag von 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. 2 Der Vollzug erfolgt durch die Kantone im Rahmen der bestehenden Strukturen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20119. 3 Die Mittel werden den Kantonen in einem Sockelbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner ausgerichtet. Der Bundesrat kann bei der Ausrichtung der Mittel die bisherigen Anstrengungen der Kantone im Gebäudebereich berücksichtigen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Förderbeiträge unter Berücksichtigung fehlender Wärmeverteilsysteme. Er unterstützt beim Ersatz fossil betriebener Heizungen insbesondere Anlagen im mittleren und höheren Leistungsbereich und legt die minimalen Anforderungen an das Impulsprogramm fest. 5 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen zehnjährigen Verpflichtungskredit. Art. 53 Abs. 2 erster Satz, 2bis und 3 Bst. a 2 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. ... 2bis Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen für Pilotanlagen und -projekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellem Risiko bis auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für die Ausnahme sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. 8 SR 730.0 9 SR 641.71 40 Zweite Vorlage: Klima- und Innovationsgesetz Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG 8 3 Als anrechenbare Kosten gelten: a. bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Anteile der Kosten, die direkt im Zusammenhang Ja Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative)