Vierte Vorlage Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Vierte Vorlage Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer In Kürze 10 – 11 Im Detail 58 Argumente 64 Abstimmungstext 68 In Kürze Ausgangslage Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Der Bund erhebt auf Einkommen aus Zinsen eine Verrech- nungssteuer von 35 Prozent. In der Schweiz wohnende Privat- personen können diese zurückfordern, wenn sie die Zinsen in der Steuererklärung angeben. Auf Zinsen aus Obligationen fällt die Verrechnungssteuer nur an, wenn die Obligationen in der Schweiz ausgegeben wurden. Dies ist ein Nachteil für die Schweizer Wirtschaft. Um Geld aufzunehmen, geben viele Unternehmen ihre Obligationen deshalb in Ländern aus, in denen keine Verrechnungssteuer erhoben wird. Die Vorlage Schweizer Unternehmen sollen Obligationen vermehrt in der Schweiz ausgeben. Darum werden mit der Vorlage inländi- sche Obligationen von der Verrechnungssteuer befreit. Schwei- zer Obligationen würden so für Anlegerinnen und Anleger attraktiver. Weiter fällt mit der Vorlage auch die Umsatzabga- be für inländische Obligationen und weitere Wertpapiere weg. Diese muss heute beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren bezahlt werden. Beide Massnahmen kämen der Schweizer Wirtschaft zugute. Im günstigsten Fall könnte sich die Reform bereits im Jahr des Inkrafttretens selbst finanzieren. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen. Das Komitee geht davon aus, dass die Vorlage mehr Steuerhinterziehung zur Folge haben wird. Vorlage im Detail 58 Argumente 64 Abstimmungstext 68 Abstimmungsfrage Wollen Sie die Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) annehmen? Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendumskomitees Ja Bundesrat und Parlament wollen abgewanderte Arbeits- plätze und verloren gegangene Steuereinnahmen in die Schweiz zurückholen. Die Reform stärkt den Schweizer Obliga- tionenmarkt und den Werkplatz Schweiz. Im günstigsten Fall könnte sich die Reform bereits im Jahr des Inkrafttretens selbst finanzieren. admin.ch/verrechnungssteuer Nein Für das Referendumskomitee führt die Reform zu mehr Steuerkriminalität und zu Steuerausfällen von bis zu 800 Millio- nen Franken. Von der Reform profitieren laut Komitee vor allem ausländische Anlegerinnen und Anleger. Gleichzeitig bleibt die Verrechnungssteuer auf Bankkonten von Schweizer Stimmberechtigten bestehen. verrechnungssteuer-vorlage-nein.ch Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 0 Enthaltungen 31 Ja 12 Nein 0 Enthaltungen Im Detail Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Argumente Referendumskomitee 64 Argumente Bundesrat und Parlament 66 Abstimmungstext 68 Die Verrechnungs- steuer Unternehmen sowie Bund, Kantone und Gemeinden nehmen Geld auf, indem sie beispielsweise Obligationen her- ausgeben. Wer eine Obligation erwirbt und damit Geld aus- leiht, erhält als Gegenleistung in der Regel einen Zins. Auf diesem Zins aus inländischen Obligationen erhebt der Bund die Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Damit werden die Einkom- mens- und Vermögenssteuer sichergestellt. Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten die Verrechnungssteuer automatisch zurück, wenn sie den Zins in der Steuererklärung korrekt angeben. Schwierige Rückforderung der Steuer Umgehung der Verrechnungs- steuer Internationale Konkurrenz Die Abwicklung der Verrechnungssteuer ist für die Anle- gerinnen und Anleger, für die Unternehmen sowie für Bund, Kantone und Gemeinden mit Aufwand verbunden. Für Privat- personen, die im Ausland wohnen, sowie für Unternehmen ist die Rückforderung kompliziert. Sie müssen ein Rückerstat- tungsgesuch stellen. Wird dieses aus dem Ausland gestellt, erhalten sie die Verrechnungssteuer darüber hinaus aus recht- lichen Gründen je nach Konstellation nur teilweise oder gar nicht zurück. Wegen der Verrechnungssteuer sind Schweizer Obligationen darum insbesondere für Anlegerinnen und An- leger aus dem Ausland unattraktiv. Eine Reihe von Ländern kennt keine vergleichbare Steuer oder die erhobene Steuer ist tiefer. Daher geben viele inländi- sche Unternehmen ihre Obligationen vorwiegend im Ausland aus. Die Verrechnungssteuer wird so vermieden. Darum kann nicht sichergestellt werden, dass alle Zinseinnahmen tatsäch- lich versteuert werden. Der Obligationenmarkt ist in der Schweiz wenig entwi- ckelt und tendenziell rückläufig. So war 2020 der Wert der neu ausgegebenen Obligationen im Vergleich zum Jahr 2010 um rund 20 Prozent tiefer.1 Die Schweiz kann mit dem Ausland nicht mithalten: Gemessen an ihrer Wirtschaftskraft geben die Finanzplätze in Singapur, in Südkorea, in den USA und im Vereinigten Königreich deutlich mehr Obligationen aus als die Schweiz. Spitzenreiter ist Luxemburg.2 1 Berechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung EST V auf Basis von Zahlen der Schweizerischen Nationalbank ( snb.ch > Statistiken > Datenportal der SNB > Tabellenangebot > Finanzmarkt > Kapitalmarkt > Kapitalmarktbeanspruchung durch CHF-Anleihen) 2 Beirat Zukunft Finanzplatz, Erhebliches Entwicklungspotenzial für den Schweizer Kapitalmarkt, Internationaler Vergleich und Analyse der Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, April 2018, S. 4 ( efd.admin.ch > Das EFD > Medienmitteilungen > Berichte > Beirat Zukunft Finanzplatz – Internationaler Vergleich und Analyse der Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmen- bedingungen, 08.06.2018) Was sieht das Gesetz vor? Bei Schweizer Obligationen Bei Bankkonten Bei der Umsatzabgabe Doppelte Rückerstat- tungen vermeiden Weitere Änderungen Weil die Verrechnungssteuer auf Obligationen negative Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft hat, soll sie abge- schafft werden. Wer neu ausgegebene Schweizer Obligationen erwirbt oder in Fonds mit Obligationen investiert, soll auf den Zinsen keine Verrechnungssteuer mehr bezahlen müssen. Bei bestehenden Obligationen sollen die Zinsen weiterhin mit der Verrechnungssteuer belastet werden. Für juristische Personen wie beispielsweise Aktiengesell- schaften und für ausländische Anlegerinnen und Anleger wird auch die Verrechnungssteuer auf Zinsen auf Bankkonten auf- gehoben. Bei diesen können die Buchführungspflicht oder der automatische Informationsaustausch bereits heute sicherstel- len, dass die Zinseinkünfte korrekt versteuert werden. Für Privatpersonen, die in der Schweiz wohnen, wird die Verrech- nungssteuer wie bisher erhoben. Weiter soll die Umsatzabgabe für inländische Obligationen und gewisse andere Wertpapiere3 aufgehoben werden. Die Umsatzabgabe fällt heute beim Kauf oder Verkauf dieser Wert- papiere an. Sie beträgt 1,5 Promille für inländische Wertpapiere und 3 Promille für ausländische Wertpapiere. Beim Handel mit ausländischen Obligationen bleibt die Umsatzabgabe bestehen. Die beiden anderen Stempelabgaben – die Emissionsabgabe und die Versicherungsabgabe – sind nicht betroffen. Das Parlament hat zudem Massnahmen beschlossen, die ausschliessen sollen, dass die Verrechnungssteuer auf Dividen- den zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet wird.4 Weiter werden die Strafbestimmungen des Verrechnungs- steuergesetzes und des Stempelabgabengesetzes modernisiert und einzelne Verfahrensbestimmungen angepasst sowie Erleichterungen bei Formmängeln geschaffen. 3 Dies betrifft ausländische Geldmarktfonds mit beschränkter Restlaufzeit und Beteiligungen von mindestens 10 Prozent. 4 Beispielsweise bei Ersatzzahlungen nach einem Aktienverkauf. Bund erwartet mehr Einnahmen Schätzbare finanzielle Folgen Der Bundesrat rechnet damit, dass viele Unternehmen Geld wieder in der Schweiz aufnehmen, sobald die Massnah- men in Kraft sind. Diese zusätzliche Wertschöpfung führt zu mehr Steuereinnahmen bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Im günstigsten Fall könnte sich die Reform deshalb bereits im Jahr des Inkrafttretens selbst finanzieren.5 Die Reform beinhaltet schätzbare und – mangels Daten – nicht schätzbare Elemente.6 Die schätzbaren Massnahmen führen bei der Umsatzabgabe zu Mindereinnahmen von jähr- lich rund 25 Millionen Franken, weil inländische Obligationen von der Abgabe befreit werden. Bei der Verrechnungssteuer werden die Mindereinnahmen im Jahr des Inkrafttretens auf einen zweistelligen Millionenbetrag geschätzt.7 Diese Minder- einnahmen fallen fast vollständig beim Bund an. In den Folge- jahren nehmen die Mindereinnahmen bei der Verrechnungs- steuer zu, weil immer mehr auslaufende Obligationen durch neue, verrechnungssteuerfreie Obligationen abgelöst werden. Bei konstanten wirtschaftlichen Bedingungen und tiefen Zinsen betragen die langfristigen jährlichen Mindereinnahmen der schätzbaren Massnahmen 215 bis 275 Millionen Franken. Steigt das Zinsniveau weiter an, steigen auch die Minder- einnahmen aus der Reform. 5 Siehe Bericht EST V vom 15.12.2021: Aktualisierung der finanziellen Auswirkungen, S.3 ( parlament.ch > Suche: 21.024 > Verrech- nungssteuergesetz. Stärkung des Fremdkapitalmarkts > Öffentliche Kommissionsunterlagen > Weitere Berichte) 6 Die Schätzung wurde im parlamentarischen Prozess von der EST V erstellt und basiert auf dem vorherrschenden Tiefzinsniveau, siehe Bericht EST V vom 15.12.2021 7 Weil die Verrechnungssteuer bis zu drei Jahre lang zurückgefordert werden kann, ist nach dem Inkrafttreten der Reform noch weiter mit Rückerstattungsansprüchen von mehr als 1 Milliarde Franken zu rechnen. Für diese Forderungen wurden beim Bund Rückstellun- gen gebildet. Dies bedeutet, dass der Bund nicht an anderer Stelle sparen muss. Nicht schätzbare finanzielle Folgen Zu den nicht schätzbaren Massnahmen gehören die Abschaffung der Umsatzabgabe auf gewissen weiteren Wert- papieren8 sowie die finanziellen Auswirkungen aufgrund von Verhaltensanpassungen der Privatpersonen. Mit der Massnah- me, die doppelte Rückerstattungen ausschliesst, können Ver- rechnungssteuereinnahmen gesichert werden. 8 Dies betrifft ausländische Geldmarktfonds mit beschränkter Restlaufzeit und Beteiligungen von mindestens 10 Prozent. Argumente Referendumskomitee Mit der Abschaffung der Verrechnungssteuer erhalten Gross- konzerne neue Sonderrechte. Sie werden begünstigt, wenn sie Geld am Kapitalmarkt aufnehmen. Gleichzeitig fördert die Abschaffung die Steuerkriminalität von Grossanlegern und Oligarchen. Das führt zu Steuerausfällen von jährlich bis zu 800 Millionen Franken. Der Bund schätzt, dass davon mindes- tens 480 Millionen ins Ausland abfliessen. Einmal mehr müs- sen die Bürgerinnen und Bürger für diese Kosten aufkommen. Kein Respekt vor Volksentscheid Anfang Jahr hat sich bei der Stempelsteuer-Abstimmung eine klare Mehrheit gegen neue Sonderrechte für Grosskonzer- ne ausgesprochen. Eine ähnliche Vorlage kommt nun zur Abstimmung: Rund 200 Konzerne werden bei der Kapital- beschaffung privilegiert. KMU profitieren nicht. Diese finanzie- ren sich nicht über Obligationen. Nur Konzerne profitieren Ausschliesslich 0,03 % aller Unternehmen erhalten neue Sonderrechte 599 600 KMU gehen leer aus, weil sie sich nicht via Obligationen finanzieren Anteil Konzerne, die profitieren Anteil KMU, die leer ausgehen Normale Sparer werden benachteiligt Während die Verrechnungssteuer für die Stimmberechtig- ten bestehen bleibt, wird sie für Obligationen-Grossanleger und Oligarchen abgeschafft. Diese Ungleichbehandlung ist unverständlich. Steuerkriminalität wird gefördert Mindestens 480 Millionen gehen ins Ausland Der Bund schreibt: «Die Verrechnungssteuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung». Wer die entsprechenden Kapitalerträge korrekt versteuert, erhält die Verrechnungssteuer zurückerstattet. Bei einer Abschaffung entfällt für Grossanleger der Anreiz, bei den Steuern nicht zu betrügen. Die Auswirkungen der Vorlage werden kleingerechnet. Bei einem normalen Zinsniveau steigen die Ausfälle gemäss 1 Bund auf jährlich 600 bis 800 Millionen Franken. Die Kosten trägt die Bevölkerung. Es wird behauptet, dass die Vorlage der Schweizer Wirtschaft hilft. Fakt ist: Mindestens 480 Millionen Franken fliessen direkt ins Ausland ab. Wohin geht das Geld? Mindestens 480 Mio. CHF gehen direkt an ausländische Anleger. 0 100 200 300 400 500 Mio. CHF Quelle: Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Werte bei normalem Zinsniveau Empfehlung des Referendums- komitees Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein verrechnungssteuer-vorlage-nein.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. Argumente Bundesrat und Parlament Das Geschäft mit Obligationen wandert seit Jahren ins Aus- land ab. Die Reform holt das Geschäft zurück in die Schweiz. Damit schafft sie Arbeitsplätze und generiert Wertschöpfung. Schon innert weniger Jahre kann die Schweiz damit Mehrein- nahmen erzielen. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Mehr Steuerein- nahmen und Arbeitsplätze Positive Impulse für die Wirtschaft Handel mit Wert- papieren steigern Dringend und wichtig Die Verrechnungssteuer auf Obligationen schadet der Schweiz, weil sie kompliziert und aufwendig ist. Schweizer Unternehmen weichen darum aus und beschaffen sich Geld im Ausland. In der Schweiz hat der Wert der neu ausgegebenen Obligationen seit 2010 um rund 20 Prozent abgenommen. Arbeitsplätze in der Schweiz sind verschwunden. Die Vorlage bringt Arbeitsplätze und Steuereinnahmen zurück. Die Schweiz hat trotz langer Tradition und grossem Knowhow im Finanzsektor einen wenig entwickelten Obliga- tionenmarkt. Mit der Vorlage wird diese verpasste Chance endlich ergriffen und die Schweiz gewinnt an Standort- attraktivität. Auch die Umsatzabgabe ist für den Finanzplatz unattrak- tiv. Die Abschaffung der Umsatzabgabe auf dem Handel mit inländischen Obligationen kann Vermögen in die Schweiz zurückbringen. Die OECD-Steuerreform kommt: Rund 140 Staaten haben beschlossen, eine Mindeststeuer für grosse Unternehmen einzuführen. Diese gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Deshalb ist es dringend, in anderen Bereichen Vortei- le zu schaffen. So bleibt die Schweiz auch in Zukunft wettbe- werbsfähig und attraktiv. Teilabschaffung mit Augenmass Administrative Vereinfachung Sinkende Finanzierungs- kosten Empfehlung von Bundesrat und Parlament Mit der Reform wird die Verrechnungssteuer nur dort abgeschafft, wo die Steuer unter dem Strich eher schädlich als nützlich ist. Dies betrifft nur einen kleinen Anteil der Einnah- men. Der Hauptteil der Verrechnungssteuer bleibt mit der Reform erhalten. Die Verrechnungssteuer ist kompliziert und aufwendig. Mit der Teilabschaffung vereinfachen sich die administrativen Abläufe für Unternehmen sowie für Bund, Kantone und Ge- meinden. Auch für Anlegerinnen und Anleger reduziert sich der administrative Aufwand, weil sie nicht mehr das kompli- zierte Rückerstattungsverfahren durchlaufen müssen. Wohnen sie im Ausland, werden Schweizer Obligationen zudem steuer- lich attraktiver. Fällt die Verrechnungssteuer auf Obligationen weg, werden diese Obligationen attraktiver. Bund, Kantone und Gemeinden können darum unter Umständen ihre Obligationen zu tieferen Zinsen anbieten. Dadurch sinken die Zinsausgaben des Staates. Steigt das Zinsniveau, dürften diese Einsparungen dank der Reform beim Staat höher ausfallen. Auch die Unter- nehmen können sich günstiger finanzieren. Dies schafft ideale Rahmenbedingungen für einen starken Werkplatz Schweiz. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrech- nungssteuer anzunehmen. Ja admin.ch/verrechnungssteuer Bundesrat und Parlament empfehlen, am 25. September 2022 wie folgt zu stimmen: Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Ja Abstimmungstext Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) Änderung vom 17. Dezember 2021 Abstimmungstext Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) Änderung vom 17. Dezember 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. April 20211, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 8 Absatz 2, 21 Absatz 3, 22 Absatz 2, 24 Absatz 5 und 25 Absatz 2 wird «Verordnung» ersetzt durch «Bundesrat», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 In Artikel 4a Absätze 1–3 wird «Gesellschaft» ersetzt durch «Kapitalgesellschaft». 3 In den Artikeln 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 19 Absätze 1 und 2 sowie 33 Absatz 1 wird «Versicherer» ersetzt durch «Versicherungsunternehmen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. Art. 4 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind: a. die Zinsen und sonstigen Erträge der Guthaben von inländischen natürlichen Personen (Kundenguthaben) bei: 1. inländischen Banken und Sparkassen nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, 2. inländischen Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20044 (VAG), die über eine Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 VAG verfügen oder einer kantonalen Aufsicht unterstellt sind; 1 BBl 2021 976 2 SR 642.21 3 SR 952.0 4 SR 961.01 A. Gegenstand der Steuer I. Kapitalerträge 1. Regel Vierte Vorlage: Verrechnungssteuer 69 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 3 b. die Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine; c. die Zinsen, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065 (KAG); d. Erträge aus Ersatzzahlungen für Erträge aus Kapitalvermögen nach den Buchstaben a–c. 2 Die Verlegung des Sitzes ins Ausland steht steuerlich der Liquidation gleich. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über inländische kollektive Kapitalanlagen nach KAG gelten auch für Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreten. 4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten auch für Kommanditaktiengesellschaften und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG. Art. 5 Von der Steuer ausgenommen sind: a. die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (DBG), die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen; b. die freiwilligen Leistungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern sie gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG geschäftsmässig begründet sind. Art. 5a 1 Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz 5 SR 951.31 6 SR 642.11 2. Ausnahmen a. Reserven und Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften b. Reserven aus Kapitaleinlagen Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 3 b. die Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine; c. die Zinsen, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065 (KAG); d. Erträge aus Ersatzzahlungen für Erträge aus Kapitalvermögen nach den Buchstaben a–c. 2 Die Verlegung des Sitzes ins Ausland steht steuerlich der Liquidation gleich. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über inländische kollektive Kapitalanlagen nach KAG gelten auch für Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreten. 4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten auch für Kommanditaktiengesellschaften und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG. Art. 5 Von der Steuer ausgenommen sind: a. die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (DBG), die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen; b. die freiwilligen Leistungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern sie gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG geschäftsmässig begründet sind. Art. 5a 1 Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz 5 SR 951.31 6 SR 642.11 2. Ausnahmen a. Reserven und Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften b. Reserven aus Kapitaleinlagen 70 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 4 auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen. 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG7 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion, Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 3 DBG oder Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c. die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt sind; d. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland. 4 Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden. 5 Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. 7 SR 642.11 Vierte Vorlage: Verrechnungssteuer Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 4 auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen. 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG7 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion, Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 3 DBG oder Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c. die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt sind; d. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland. 4 Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden. 5 Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. 7 SR 642.11 71 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 5 Art. 5b 1 Von der Steuer ausgenommen sind die Zinsen: a. von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt; b. der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebensoder Todesfall gestellten Guthaben, die der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder -fürsorge dienen. 2 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Zinsen mehrerer Kundenguthaben, die ein Gläubiger oder Verfügungsberechtigter bei der gleichen Bank oder Sparkasse oder dem gleichen Versicherungsunternehmen unterhält, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen. Art. 5c Von der Steuer ausgenommen sind bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG8, sofern sie separat ausgewiesen werden: a. die Kapitalgewinne; b. die Erträge aus direktem Grundbesitz; c. die Rückzahlungen der durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen; d. die Erträge aus Obligationen und Serienschuldbriefen. Art. 7 Abs. 3 3 Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b, ungeachtet des Grundes dieser Auszahlung. Art. 9 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Art. 10 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung. 2 Bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG9 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital oder die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen steuerpflichtig. 8 SR 951.31 9 SR 951.31 c. Zinsen d. Kollektive Kapitalanlagen B. Steuerpflicht I. Steuerpflichtiger Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 5 Art. 5b 1 Von der Steuer ausgenommen sind die Zinsen: a. von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt; b. der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebensoder Todesfall gestellten Guthaben, die der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder -fürsorge dienen. 2 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Zinsen mehrerer Kundenguthaben, die ein Gläubiger oder Verfügungsberechtigter bei der gleichen Bank oder Sparkasse oder dem gleichen Versicherungsunternehmen unterhält, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen. Art. 5c Von der Steuer ausgenommen sind bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG8, sofern sie separat ausgewiesen werden: a. die Kapitalgewinne; b. die Erträge aus direktem Grundbesitz; c. die Rückzahlungen der durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen; d. die Erträge aus Obligationen und Serienschuldbriefen. Art. 7 Abs. 3 3 Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b, ungeachtet des Grundes dieser Auszahlung. Art. 9 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Art. 10 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung. 2 Bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG9 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital oder die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen steuerpflichtig. 8 SR 951.31 9 SR 951.31 c. Zinsen d. Kollektive Kapitalanlagen B. Steuerpflicht I. Steuerpflichtiger 72 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 6 3 Bei Ersatzzahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist steuerpflichtig, wer steuerbare Erträge ausbezahlt, überweist, gutschreibt, verrechnet oder vergütet. Art. 11 Abs. 2 2 Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG10 nicht erhoben wird. Art. 12 Abs. 1 1 Bei Kapitalerträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und bei Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Bei einer Verlegung des Sitzes ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) wird die steuerbare Leistung im Zeitpunkt des Beschlusses fällig. Art. 13 Abs. 1 Bst. a 1 Die Steuer beträgt: a. auf Kapitalerträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a und auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; Art. 14 Abs. 1 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder Vergütung um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. Art. 15 Abs. 1 und 1bis 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG11: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der 10 SR 951.31 11 SR 951.31 Vierte Vorlage: Verrechnungssteuer Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 6 3 Bei Ersatzzahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist steuerpflichtig, wer steuerbare Erträge ausbezahlt, überweist, gutschreibt, verrechnet oder vergütet. Art. 11 Abs. 2 2 Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG10 nicht erhoben wird. Art. 12 Abs. 1 1 Bei Kapitalerträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und bei Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Bei einer Verlegung des Sitzes ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) wird die steuerbare Leistung im Zeitpunkt des Beschlusses fällig. Art. 13 Abs. 1 Bst. a 1 Die Steuer beträgt: a. auf Kapitalerträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a und auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; Art. 14 Abs. 1 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder Vergütung um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. Art. 15 Abs. 1 und 1bis 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG11: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der 10 SR 951.31 11 SR 951.31 73 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 7 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen die Depotbank bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person oder der inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG. 1bis Bei einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen haftet deren Depotbank solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen, wenn: a. eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ihren Wohnsitz im Ausland hat; oder b. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt ist. Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c 1 Die Steuer wird fällig: a. auf Zinsen von Kundenguthaben: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen; c. auf den übrigen Kapitalerträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a, auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12); Art. 20a Abs. 1 1 Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6 hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Einfügen vor dem Gliederungstitel des zweiten Abschnitts Art. 20b Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Verrechnungssteuerforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Art. 21 Abs. 1 Bst. b 1 Ein nach den Artikeln 22–28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: C. Formmängel 74 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 8 b. auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist. Art. 26 Personen, die eine inländische kollektive Kapitalanlage nach KAG12 verwalten, aufbewahren oder vertreten, können für diese kollektive Kapitalanlage den Anspruch auf Rückerstattung der zu deren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer geltend machen; Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar. Art. 27 Ausländische Inhaber von Anteilen an einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG13 haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent aus ausländischen Quellen stammen. Art. 28 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Die nach dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200714 von der Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Kundenguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit sind. Einfügen vor dem Gliederungstitel des dritten Abschnitts Art. 33a Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Rückerstattung verweigert, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Art. 56 Abs. 2 2 Das kantonale Verrechnungssteueramt und die ESTV sind zur Beschwerde berechtigt. 12 SR 951.31 13 SR 951.31 14 SR 192.12 3. Kollektive Kapitalanlagen 4. Ausländische Inhaber von Anteilen an inländischen kollektiven Kapitalanlagen C. Formmängel Vierte Vorlage: Verrechnungssteuer Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 8 b. auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist. Art. 26 Personen, die eine inländische kollektive Kapitalanlage nach KAG12 verwalten, aufbewahren oder vertreten, können für diese kollektive Kapitalanlage den Anspruch auf Rückerstattung der zu deren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer geltend machen; Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar. Art. 27 Ausländische Inhaber von Anteilen an einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG13 haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent aus ausländischen Quellen stammen. Art. 28 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Die nach dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200714 von der Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Kundenguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit sind. Einfügen vor dem Gliederungstitel des dritten Abschnitts Art. 33a Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Rückerstattung verweigert, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Art. 56 Abs. 2 2 Das kantonale Verrechnungssteueramt und die ESTV sind zur Beschwerde berechtigt. 12 SR 951.31 13 SR 951.31 14 SR 192.12 3. Kollektive Kapitalanlagen 4. Ausländische Inhaber von Anteilen an inländischen kollektiven Kapitalanlagen C. Formmängel 75 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 9 Art. 61 1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich zum eigenen oder zum Vorteil eines andern: a. dem Bund Verrechnungssteuern vorenthält; b. die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet; c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und Schlussteil sowie 1bis 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich: c. in einer Aufstellung oder Abrechnung, einer Meldung oder Domizilerklärung, einem Antrag auf Rückerstattung der Steuer oder einem Gesuch um Steuererlass oder -befreiung unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; Schlussteil von Abs. 1 Aufgehoben 1bis Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Art. 63 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht. Art. 64 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält; b. einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt; c. für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält; A. Widerhandlungen I. Hinterziehung III. Verletzung der Überwälzungsvorschrift IV. Ordnungswidrigkeiten 76 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 10 d. die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält. Art. 69 Aufgehoben Art. 70e Auf Zinsen aus vor dem 1. Januar 2023 formell von einem Inländer ausgegebenen Obligationen bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a sowie die dazugehörigen Bestimmungen zur Steuererhebung, zur Steuerrückerstattung und zum Strafrecht des bisherigen Rechts anwendbar. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 das Inkrafttreten. 3 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des geltenden Rechts wird auf den 1. Januar 2023 aufgehoben. 4 Artikel 70e tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. VII. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021. Vierte Vorlage: Verrechnungssteuer 77 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 11 Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 27. Juni 197315 über die Stempelabgaben Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 6 sowie bbis und bter 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben: b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 1. Aufgehoben 6. Aufgehoben bbis. auf dem Umsatz der ausländischen Obligationen; bter. auf dem Umsatz der Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Buchstaben b und bbis gleichstellt; Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1, abis, b und c 2 Steuerbare Urkunden sind: a. die von einem Inländer ausgegebenen: 1. Aufgehoben abis. die von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen; b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach den Buchstaben a und abis entsprechen; c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in den Buchstaben a, abis und b bezeichneten Arten. Art. 14 Abs. 1 Bst. a, f, g, gbis und k 1 Von der Abgabe sind ausgenommen: a. die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine, Genussscheine und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach KAG16; f. die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner sowie von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften, einschliesslich der 15 SR 641.10 16 SR 951.31 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 11 Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 27. Juni 197315 über die Stempelabgaben Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 6 sowie bbis und bter 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben: b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 1. Aufgehoben 6. Aufgehoben bbis. auf dem Umsatz der ausländischen Obligationen; bter. auf dem Umsatz der Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Buchstaben b und bbis gleichstellt; Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1, abis, b und c 2 Steuerbare Urkunden sind: a. die von einem Inländer ausgegebenen: 1. Aufgehoben abis. die von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen; b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach den Buchstaben a und abis entsprechen; c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in den Buchstaben a, abis und b bezeichneten Arten. Art. 14 Abs. 1 Bst. a, f, g, gbis und k 1 Von der Abgabe sind ausgenommen: a. die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine, Genussscheine und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach KAG16; f. die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner sowie von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften, einschliesslich der 15 SR 641.10 16 SR 951.31 78 Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 12 Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission; g. der Handel mit ausländischen Geldmarktpapieren; gbis. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ausländischer Geldmarktfonds, die Anlagen in Wertpapieren auf diejenigen beschränken, die eine Restlaufzeit bis zum Endfälligkeitstermin von höchstens 397 Tagen haben; k. Die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von inländischen oder ausländischen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften durch einen Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d, sofern die Beteiligung als Anlagevermögen im Sinne von Artikel 960d des Obligationenrechts17 gilt. Art. 45 1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, dem Bund Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem andern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz und Schlussteil sowie 1bis 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich: Schlussteil von Abs. 1 Aufgehoben 1bis Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Art. 47 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält; b. einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt. 17 SR 220 Vierte Vorlage: Verrechnungssteuer Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) 12 Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission; g. der Handel mit ausländischen Geldmarktpapieren; gbis. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ausländischer Geldmarktfonds, die Anlagen in Wertpapieren auf diejenigen beschränken, die eine Restlaufzeit bis zum Endfälligkeitstermin von höchstens 397 Tagen haben; k. Die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von inländischen oder ausländischen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften durch einen Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d, sofern die Beteiligung als Anlagevermögen im Sinne von Artikel 960d des Obligationenrechts17 gilt. Art. 45 1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, dem Bund Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem andern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen"