Dritte Vorlage Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) In Kürze 6 – 9 Im Detail 24 Argumente 30 Abstimmungstexte In Kürze Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV 21) Vorlagen im Detail 24 Argumente 30 Abstimmungstexte 36 Zwei Vorlagen – eine Reform Die AHV-Reform besteht aus zwei Vorlagen. Mit der einen Vorlage wird die Mehrwertsteuer zugunsten der AHV erhöht. Diese Erhö- hung ist eine Verfassungsänderung, über die zwingend abgestimmt werden muss. Mit der anderen Vorlage werden die Leistungen der AHV angepasst. Gegen diese Anpassungen wurde das Referendum ergriffen. Die beiden Vorlagen sind miteinander verknüpft; wenn eine der beiden abgelehnt wird, scheitert die ganze Reform. Ausgangslage Die finanzielle Stabilität der AHV ist in Gefahr, weil geburtenstarke Jahrgänge das Pensionsalter erreichen und die Lebenserwartung steigt. Die Einnahmen der AHV reichen in wenigen Jahren nicht mehr aus, um alle Renten zu finanzieren. Die Vorlagen Die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) soll die Renten der AHV für die nächsten rund zehn Jahre sichern. Sie sieht sowohl Einsparungen als auch Mehreinnahmen vor. Neu gilt ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren für Frauen und Männer. Das Rentenalter der Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 erhöht. Diese Erhöhung wird mit Ausgleichs- massnahmen abgefedert: Tritt die Reform wie geplant im Jahr 2024 in Kraft, werden sich Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zu besseren Bedingungen vorzeitig pensionieren lassen kön- nen oder einen Zuschlag auf ihren AHV-Renten erhalten, wenn sie bis 65 arbeiten. Zusätzliche Einnahmen bringt die Erhöhung der Mehrwertsteuer: Der reduzierte Steuersatz wird von 2,5 auf 2,6 Prozent erhöht, der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 Prozent. Die Reform bringt zudem mehr Flexibilität: Es wird möglich sein, den Übergang in den Ruhestand zwischen 63 und 70 frei zu wählen und die Erwerbstätigkeit dank Teilrenten schrittwei- se zu reduzieren. Wer länger als bis 65 arbeitet, kann neu unter bestimmten Bedingungen Beitragslücken schliessen und damit die Rente verbessern. Das schafft einen Anreiz, länger erwerbs- tätig zu sein. Abstimmungsfrage Wollen Sie die Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG) (AHV 21) annehmen? Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendumskomitees Ja Neben zusätzlichen Einnahmen sind für Bundesrat und Parlament auch Einsparungen nötig, um die Finanzen der AHV zu stabilisieren. Deshalb wird das Rentenalter von Frau und Mann vereinheitlicht. Die Erhöhung des Frauenrentenalters von 64 auf 65 wird finanziell abgefedert. admin.ch/ahv-21 Nein Laut dem Komitee wird einseitig auf Kosten der Frauen gespart, obwohl diese bereits heute um einen Drittel tiefere Altersrenten erhalten. Und das sei nur der erste Schritt, denn das Rentenalter 67 für alle stehe schon auf dem Programm. AHV 21 sei die erste Abbauvorlage von vielen, die uns alle betreffen. ahv21-nein.ch Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 1 Enthaltung 31 Ja 12 Nein 0 Enthaltungen Debatte Parlament 30 Argumente Referendumskomitee 32 Argumente Bundesrat und Parlament 34 Abstimmungstexte 36 Zwei Vorlagen – eine Reform Über die zwei Vorlagen zur AHV wird separat abgestimmt. Sie bilden aber eine einzige Reform (AHV 21) und sind miteinander verknüpft. Wird eine der beiden Vorlagen abgelehnt, scheitert die ganze Reform. Mit dem Bundesbeschluss wird die Verfassung geändert, weshalb zwingend darüber abgestimmt werden muss. Für diese Verfassungsänderung braucht es eine Mehrheit von Volk und Ständen. Über das Bundesgesetz mit den Leistungsanpassungen stimmen wir ab, weil dagegen das Referendum ergriffen wurde; die Gegnerinnen und Gegner der Vorlage sind insbesondere gegen die Erhöhung des Frauenrentenalters. Für die Annahme des Bun- desgesetzes braucht es allein das Volksmehr. Ausgangslage Keine umfassende Reform seit 25 Jahren 2,6 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten eine AHV-Rente.1 Für die meisten stellt sie einen wesentlichen Teil ihres Einkommens dar. Die Renten sind aber nicht mehr gesi- chert, weil die Ausgaben der AHV stärker steigen als ihre Ein- nahmen. Erstens erreichen geburtenstarke Jahrgänge das Pen- sionsalter; die Zahl der Pensionierten, die AHV beziehen, nimmt schneller zu als die Zahl der Erwerbstätigen, die in die AHV einzahlen. Zweitens müssen mit der steigenden Lebenserwar- tung die Renten immer länger ausbezahlt werden. So werden in ein paar Jahren die Einnahmen nicht mehr ausreichen, um alle AHV-Renten zu decken. In den nächsten zehn Jahren hat die AHV einen Finanzierungsbedarf von rund 18,5 Milliarden Franken2. In den letzten 25 Jahren sind alle Versuche gescheitert, die AHV zu reformieren und ihre finanziellen Probleme auf längere Sicht zu beseitigen. Die letzte umfassende Reform stammt aus dem Jahr 1997. Danach wurden mehrere Vorlagen entweder bereits vom Parlament oder dann in einer Volks- abstimmung abgelehnt. Angenommen wurde nur die Vorlage zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) im Mai 2019. Mit ihr wurden die Lohnbeiträge für die AHV und der Beitrag des Bundes an die AHV angehoben. Die STAF-Vorlage hat bewirkt, dass die AHV seit 2020 pro Jahr rund 2 Milliarden Franken zusätzlich erhält. Für eine längerfristige Stabilisierung der AHV-Finanzen reicht das aber nicht aus. 1 AHV-Statistik 2021», Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ( bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Statistik) 2 «Die Finanzen der AHV ohne und mit AHV 21», BSV, eigene Berechnungen ( bsv.admin.ch/ahv21) Einheitliches AHV-Alter 65 für Frau und Mann Schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches AHV-Alter von 65 Jahren eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet: Wer mit 65 die Rente bezieht, erhält diese ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt. Das neue Referenzalter 65 gilt auch für die berufliche Vorsorge (Pensionskasse). Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 2 auf 65 Jahre erhöht. Tritt die Reform wie geplant im Jahr 2024 in Kraft, steigt das Referenzalter der Frauen erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962; für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für die Frauen Annahme: Inkrafttreten der Reform Anfang 2024, Erhöhung ab 2025 Jahrgang: bis 1960 Referenzalter: 1961 1962 1963 + 3 Monate + 3 Monate + 3 Monate ab 1964 + 3 Monate 64 Jahre 65 Jahre Ausgleichs- massnahmen federn höheres AHV-Alter ab Die Erhöhung des AHV-Alters kann für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, einen Einschnitt in die Lebens- planung bedeuten. Darum wird die Erhöhung mit zwei Aus- gleichsmassnahmen abgefedert. Diese kommen den Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zugute, wenn die Reform Anfang 2024 in Kraft tritt. Bessere Bedingungen beim Vorbezug der Rente Rentenzuschlag, wenn kein Vorbezug Flexible und schrittweise Pensionierung Die erste Ausgleichsmassnahme kommt denjenigen Frau- en zugute, die ihre AHV-Rente vor dem Referenzalter bezie- hen. Bei einem Vorbezug wird die AHV-Rente gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. AHV 21 weicht bei den Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 von der normalen Kürzung ab: Ihre AHV-Renten werden weniger stark gekürzt, und zwar lebens- lang. Die Kürzung ist umso geringer, je tiefer das durchschnitt- liche Einkommen vor der Pensionierung war. Die Frauen dieser Jahrgänge können die AHV-Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Ab Jahrgang 1970 gilt dann die gleiche Regelung wie für die Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung der AHV-Rente. Die zweite Ausgleichsmassnahme betrifft diejenigen Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die ihre Rente nicht vor- beziehen: Sie erhalten einen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkom- men; er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat. Auch dieser Zuschlag wird lebenslang ausgerichtet. Er kann nicht dazu führen, dass ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren geht oder gekürzt wird. Wer sich heute frühzeitig pensionieren lässt, kann die AHV-Rente nur entweder ein Jahr oder zwei Jahre im Voraus beziehen. Zudem muss immer die ganze Rente bezogen werden. Mit AHV 21 lässt sich die Pensionierung in Zukunft flexibler gestalten. Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden3. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher. Wie das neue Rentenalter 65 wird auch die Flexibili- sierung mit Teilrenten gleichzeitig in der beruflichen Vorsorge verankert. 3 Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Rente bereits ab 62 Jahren vorbeziehen. Rente verbessern Einsparungen Zusätzliche Einnah- men durch höhere Mehrwertsteuer Wer heute nach dem AHV-Alter weiterarbeitet und Bei- träge bezahlt, kann damit seine AHV-Rente nicht verbessern. Neu werden unter bestimmten Bedingungen die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wenn die Maximalrente von 2390 Franken (Ehepaare: 3585 Fr.) noch nicht erreicht ist. Damit macht es AHV 21 attraktiver, über das Alter von 65 Jahren hinaus erwerbstätig zu bleiben. Die Erhöhung des Frauenrentenalters verringert laut Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV die Ausgaben der AHV in den nächsten zehn Jahren um rund 9 Milliarden Franken. Die Ausgleichsmassnahmen kosten im Gegenzug rund 2,8 Milliarden Franken. Weitere Anpassungen bei den Leistungen, etwa die flexible Pensionierung, erhöhen den Aufwand der AHV um rund 1,3 Milliarden Franken. Insge- samt entlastet AHV 21 die Rechnung der AHV bis 2032 somit um rund 4,9 Milliarden Franken.4 Diese Einsparungen reichen aber nicht, um die Finanzen der AHV zu stabilisieren und die Renten zu sichern. Darum enthält AHV 21 auch Mehreinnahmen. Dafür wird die Mehr- wertsteuer erhöht: Der Normalsatz steigt von heute 7,7 auf 8,1 Prozent. Weniger stark besteuert werden beispielsweise Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Der dafür geltende reduzierte Mehrwertsteuersatz steigt von 2,5 auf 2,6 Prozent; der Sondersatz für die Beherber- gung steigt im gleichen Mass von 3,7 auf 3,8 Prozent. Ein Einkauf von 100 Franken kostet somit wegen der AHV-Finan- zierung in Zukunft höchstens 40 Rappen mehr. Beim Einkauf von Lebensmitteln macht der Preisaufschlag für einen Waren- korb von 100 Franken höchstens 10 Rappen aus. 4 «Die Finanzen der AHV ohne und mit AHV 21», BSV, eigene Berechnungen ( bsv.admin.ch/ahv21) 12 Milliarden Franken Einnah- men, 5 Milliarden Einsparungen Die Erhöhung der Mehrwertsteuer verschafft der AHV bis 2032 zusätzliche Einnahmen von schätzungsweise 12,4 Milliar- den Franken. Zusammen mit den Einsparungen von rund 4,9 Milliarden ergibt das bis im Jahr 2032 eine Entlastung der AHV-Finanzen um etwa 17,3 Milliarden Franken. Laut Berech- nungen des BSV bleibt ein Finanzierungsbedarf von rund 1,2 Milliarden Franken, der nach dem Willen des Parlaments in einer nächsten AHV-Reform angegangen werden soll.5 5 Motion 21.3462 «Auftrag für die nächste AHV-Reform» ( parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte > 21.3462) Debatte Parlament Im Parlament wurde die Reform intensiv diskutiert, insbeson- dere die Zusatzfinanzierung der AHV sowie die Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre und die Ausgleichsmassnah- men. Unbestritten waren die Dringlichkeit sowie die Ziele der Reform: Die Finanzierung der AHV muss gewährleistet, die Renten müssen gesichert und die Leistungen erhalten werden. Zusatzfinanzie- rung: Erhöhung der Mehrwertsteuer Zusatzfinanzie- rung: Gewinne der Nationalbank Einheitliches Rentenalter Dass die AHV dringend auf zusätzliche finanzielle Mittel angewiesen ist, war im Grundsatz nicht bestritten. Zur Höhe und zur Form dieser Zusatzfinanzierung gab es jedoch Diffe- renzen. Der Bundesrat hatte dem Parlament beantragt, den Mehrwertsteuersatz um 0,7 Prozentpunkte zu erhöhen. Im Parlament wurde dieser Antrag aber nur von einer Minderheit unterstützt. Die Mehrheit sprach sich für eine Mehrwertsteuer- erhöhung um 0,4 Prozentpunkte aus. Auch ein Antrag, ledig- lich 0,3 Prozentpunkte zu bewilligen, fand keine Mehrheit. Keine Mehrheit fanden auch Vorschläge, der AHV das Geld zu geben, das die Schweizerische Nationalbank mit Nega- tivzinsen verdient. Die Befürworter argumentierten, mit den Negativzinsen werde der Bevölkerung Geld weggenommen. Der einfachste Weg, dieses Geld zurückzugeben, führe über die AHV. Für die Gegnerinnen und Gegner wäre das ein unzu- lässiger Eingriff in die Unabhängigkeit der Nationalbank gewesen. Kontrovers wurde die Vereinheitlichung des Rentenalters von Frauen und Männern auf 65 Jahre diskutiert. Eine Minder- heit sah darin einen einseitigen Leistungsabbau auf Kosten der Frauen. Für die Mehrheit der Parlamentsmitglieder war dieser Schritt hingegen als Beitrag zur Sanierung der AHV-Finanzen angebracht. Flexibilisierung Ausgleichsmass- nahmen Umstritten war auch der Vorschlag des Bundesrats, dass Frauen und Männer die AHV-Rente drei statt nur zwei Jahre vor dem AHV-Alter beziehen können. So hätten sich die Frauen weiterhin mit 62 frühzeitig pensionieren lassen können und die Männer ein Jahr früher als heute. Dieses Anliegen fand aber keine Mehrheit. Eine grosse Mehrheit des Parlaments war dafür, die Erhö- hung des Frauenrentenalters mit Ausgleichsmassnahmen abzu- federn. Zum Umfang und zur Dauer dieser Ausgleichsmassnah- men gab es allerdings sehr unterschiedliche Auffassungen. Nationalrat und Ständerat einigten sich schliesslich darauf, den ersten neun Jahrgängen, die vom höheren Rentenalter betrof- fen sind, rund einen Drittel der Einsparungen in Form der Ausgleichsmassnahmen wieder zurückzugeben. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 über die Zusatzfinan- zierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte > 19.050 Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 0 Nein 40 Nein 27 Enthaltungen 43 Ja 126 Ja 0 Enthaltungen Argumente Referendumskomitee Mit AHV 21 wird einseitig auf Kosten der Frauen gespart. Obwohl Frauen bereits heute um einen Drittel tiefere Alters- renten erhalten. Alleine in den nächsten zehn Jahren sollen ihre Renten um 7 Milliarden gekürzt werden. Und das ist nur der erste Schritt: Rentenalter 67 für alle steht schon auf dem Programm. Um unsere Renten und unsere wichtigste Sozial- versicherung zu schützen, braucht es ein Nein zu AHV 21. Einseitige Renten- kürzung für die Frauen Frauen erhalten heute einen Drittel weniger Rente als Männer. Doch mit AHV 21 werden auf ihre Kosten allein im nächsten Jahrzehnt 7 Milliarden eingespart. Damit verlieren die Frauen in Zukunft ein Jahr AHV – das bedeutet rund 26 000 Franken weniger Einkommen. Ehepaare sind auch betroffen. Frauen haben bereits 1/3 weniger Rente! CHF 5000 4000 4396.25 CHF 3000 Rentenlücke der Frauen 2000 2764 CHF 1000 0 Männer Frauen Durchschnittliche monatliche Gesamtrente (umfasst AHV, BVG und 3. Säule) Quelle: Bericht BSV Rentengefälle zwischen Männern und Frauen in der Schweiz Bald müssen alle bis 67 arbeiten Bei einem Ja kommt schon 2026 der nächste Abbau- schritt, so hat es das Parlament beschlossen. Wird AHV 21 angenommen, ist Rentenalter 67 programmiert. Und zwar für alle – ausser für einige Topverdienende. Nur sie können es sich leisten, sich mit höheren Renten frühpensionieren zu lassen. Realität im Arbeitsmarkt Mehr bezahlen, weniger erhalten AHV solide und verlässlich Empfehlung des Referendums- komitees Ein Jahr vor dem aktuell geltenden Rentenalter ist nur noch die Hälfte der Männer und Frauen erwerbstätig. Auf dem Arbeitsmarkt sind ihre Perspektiven schlecht, weil nur wenige Arbeitgeber älteren Arbeitssuchenden eine Chance geben. Die Erhöhung des Rentenalters wird mehr Personen in die Lang- zeitarbeitslosigkeit oder in die Sozialhilfe treiben. Preise und Krankenkassenprämien steigen und setzen die Kaufkraft unter Druck. Doch mit AHV 21 wird auch die Mehr- wertsteuer erhöht. Das heisst: Wir alle bezahlen mehr, wäh- rend bei der AHV gekürzt wird! In einem Land, in dem Unter- nehmen rekordhohe Profite schreiben und die Nationalbank Gewinne anhäuft, gibt es bessere Möglichkeiten, um gute AHV-Renten für alle zu finanzieren. Wer rechnet, stellt fest: Die AHV ist solide und verlässlich. Für 92 % der Arbeitnehmenden lohnt sich eine starke AHV, nur die 8 % der Topverdienenden bezahlen mehr, als sie erhalten. Die AHV hat keine Schulden und schreibt schwarze Zahlen. Die düsteren Prognosen sind dank der positiven wirtschaftlichen Entwicklung nie eingetroffen. Nur mit einem Nein schützen wir unsere wichtigste Sozialversicherung vor Abbau. Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein ahv21-nein.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. Argumente Renten werden gesichert Kompromiss aus Mehreinnahmen und Einsparungen Angleichung des AHV-Alters gerechtfertigt Engagement für Lohngleichheit weiterführen Bundesrat und Parlament Eine gesunde AHV ist für die Menschen in der Schweiz von grösster Bedeutung. Die AHV gerät aber nach 25 Jahren ohne umfassende Reform finanziell zunehmend in Schieflage. Eine Reform ist dringend. Mit AHV 21 werden die Finanzen der AHV für rund zehn Jahre stabilisiert, und die Renten werden auf dem heutigen Niveau gesichert. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus folgenden Gründen: Auch künftig sollen sich alle auf sichere AHV-Renten verlassen können. Die Ausgaben der AHV wachsen aber stärker als die Einnahmen, und die finanzielle Situation der AHV verschlechtert sich immer mehr. Mit der Reform werden die Renten für die nächsten rund zehn Jahre gesichert. Die Reform ist ein Kompromiss aus Mehreinnahmen und Einsparungen. Ohne die zusätzlichen Einnahmen aus der Mehr- wertsteuer sind die AHV-Renten in wenigen Jahren nicht mehr ausreichend finanziert. Neben zusätzlichen Einnahmen braucht es auch Einsparungen, die durch die Erhöhung des Renten- alters der Frauen möglich sind. Die Angleichung des AHV-Alters der Frauen an jenes der Männer ist gerechtfertigt. Die Frauen sind besser ausgebildet als früher, sind überwiegend berufstätig und leben länger als die Männer. Mit Ausgleichsmassnahmen wird für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, die Erhöhung des AHV- Alters abgefedert. Gegen die Angleichung des AHV-Alters führen die Geg- nerinnen und Gegner der Reform die durchschnittlich tieferen Frauenlöhne ins Feld: Solange diese Ungleichheit bestehe, dürfe das AHV-Alter der Frauen nicht erhöht werden. Die Problematik der Lohnungleichheit ist Bundesrat und Parlament bewusst, und sie setzen sich für deren langfristige Lösung ein. Der Verzicht auf Reformen bei der AHV trägt nicht zu mehr Lohngleichheit bei. Anreiz für Arbeit über das AHV- Alter hinaus Schrittweise Pensionierung wird möglich Im Interesse künftiger Generationen Empfehlung von Bundesrat und Parlament Mit der Reform können sehr viele Erwerbstätige ihre AHV-Rente verbessern, wenn sie im AHV-Alter weiterarbeiten. Wer Beitragslücken hat, kann diese schliessen. Das ist ein Anreiz zum Weiterarbeiten und hilft nicht nur den Versicher- ten selber, sondern auch der Wirtschaft, die dringend auf Fachkräfte angewiesen ist. Viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möch- ten die Erwerbstätigkeit schrittweise reduzieren. AHV 21 kommt dem Bedürfnis entgegen, den Übergang vom Erwerbs- leben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Die Stabilisierung der AHV-Finanzen ist dringend. In den letzten 25 Jahren ist keine umfassende Reform der AHV mehr gelungen. Je länger zugewartet wird, desto teurer wird es für künftige Generationen, die Finanzen der AHV wieder ins Gleichgewicht zu bringen und die AHV-Renten zu sichern. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Ände- rung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV 21) anzunehmen. Ja Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) admin.ch/ahv-21 Bundesrat und Parlament empfehlen, am 25. September 2022 wie folgt zu stimmen: Ja Abstimmungstext Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (AHV 21) Änderung vom 17. Dezember 2021 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (AHV 21) Änderung vom 17. Dezember 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20191, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks 1 In den Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 Absatz 1, den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Juni 2008 Absatz 1 und den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2016 Absatz 1 wird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. 2 und 3 Betrifft nur den italienischen Text. Art. 3 Abs. 1 und 1bis 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. 1bis Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. Art. 4 Abs. 2 Bst. b 2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: b. das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. 1 BBl 2019 6305 2 SR 831.10 Zweite und dritte Vorlage: AHV 21 39 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 3 Art. 5 Abs. 3 Bst. b 3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienmitglieder gilt nur der Barlohn: b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. Art. 21 Referenzalter und Altersrente 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. 2 Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod. Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. 2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt. 3 Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente. 4 Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit: a. ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und b. Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen. 5 Der Bundesrat regelt die Anrechnung: a. der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; b. der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; c. der Zusatzjahre; und d. der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. 6 Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt. 40 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 4 Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a, b, d und e sowie 4 Bst. a 3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben; b. wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht; d. wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder e. wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht. 4 Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. Art. 29septies Abs. 6 zweiter Satz 6 ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. Art. 34bis 1a. Ausgleichsmassnahme für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen 1 Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Es gelten die folgenden Bestimmungen: a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 160 Franken pro Monat. b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 100 Franken pro Monat. Zweite und dritte Vorlage: AHV 21 41 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 5 c. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 50 Franken pro Monat. 2 Der Grundzuschlag wird folgendermassen abgestuft: Anspruchsberechtigter Jahrgang Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Jahr des Inkrafttretens) + 1 – 64] 25 Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 2 – 64] 50 Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 3 – 64] 75 Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 4 – 64] 100 Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 5 – 64] 100 Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 6 – 64] 81 Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 7 – 64] 63 Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 8 – 64] 44 Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 9 – 64] 25 3 Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen. 4 Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer. Art. 35 Abs. 1 und 3 zweiter Satz 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn: a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben; b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3 ... Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente. Art. 35ter Abs. 2 2 Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben. 42 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 6 Gliederungstitel vor Art. 39 IV. Flexibler Rentenbezug Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. 2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. 3 Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. 4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. Art. 40 Vorbezug der Altersrente 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente. 2 Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden. 3 Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet. 4 In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer. 5 Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet. Zweite und dritte Vorlage: AHV 21 43 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 7 Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente 1 Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt. 2 Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre. 3 Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert. Art. 40b Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente 1 Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben. 2 Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist. Art. 40c Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration bei der vorbezogenen Altersrente Frauen der Übergangsgeneration können die Rente nach den Modalitäten der Artikel 40 und 40b ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. Für sie werden folgende Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet: Vorbezugsjahre Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34, aber tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 1 0 2,5 3,5 2 2 4,5 6,5 3 3 6,5 10,5 Art. 43bis Abs. 1, 2 und 4 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG3) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. 2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, 3 SR 830.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 7 Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente 1 Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt. 2 Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre. 3 Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert. Art. 40b Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente 1 Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben. 2 Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist. Art. 40c Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration bei der vorbezogenen Altersrente Frauen der Übergangsgeneration können die Rente nach den Modalitäten der Artikel 40 und 40b ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. Für sie werden folgende Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet: Vorbezugsjahre Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34, aber tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 1 0 2,5 3,5 2 2 4,5 6,5 3 3 6,5 10,5 Art. 43bis Abs. 1, 2 und 4 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG3) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. 2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, 3 SR 830.1 44 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 8 mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. 4 Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. Art. 43ter Assistenzbeitrag Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG4 sinngemäss. Art. 44 Abs. 2 2 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG5 einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen. Art. 64 Abs. 2bis erster Satz 2bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. ... Art. 64a Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Art. 102 Abs. 1 Bst. b, c, e und f 1 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch: b. den Beitrag des Bundes; c. die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds; e. die Erträge zugunsten der Versicherung aus der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV; 4 SR 831.20 5 SR 830.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 8 mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. 4 Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. Art. 43ter Assistenzbeitrag Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG4 sinngemäss. Art. 44 Abs. 2 2 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG5 einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen. Art. 64 Abs. 2bis erster Satz 2bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. ... Art. 64a Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Art. 102 Abs. 1 Bst. b, c, e und f 1 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch: b. den Beitrag des Bundes; c. die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds; e. die Erträge zugunsten der Versicherung aus der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV; 4 SR 831.20 5 SR 830.1 Zweite und dritte Vorlage: AHV 21 45 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 9 f. den Ertrag aus der Spielbankenabgabe. Art. 103 Bundesbeitrag Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen. Art. 104 Finanzierung des Bundesbeitrags 1 Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet. 2 Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt. Gliederungstitel vor Art. 111 und Art. 111 Aufgehoben II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III Übergangbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) a. Referenzalter der Frauen Das Referenzalter liegt bei: a. 64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Jahr des Inkrafttretens) – 64]; b. 64 Jahren und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 1 – 64]; c. 64 Jahren und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 2 – 64]; d. 64 Jahren und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 3 – 64]; e. 65 Jahren für Frauen ab Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 4 – 64]. b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen. 46 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 10 c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente Für Altersrenten von Frauen, deren Vorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 40c läuft, gilt während der Vorbezugsdauer weiterhin das bisherige Recht. Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird ihre Altersrente nach Artikel 29bis unter Berücksichtigung der in Artikel 40c vorgesehenen Kürzungssätze neu berechnet. d. Vorbezugsalter Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 können die Frauen die Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. e. Anpassung der Erhöhungs- und Kürzungssätze Der Bundesrat legt die Erhöhungssätze gemäss Artikel 39 Absatz 3 und die Kürzungssätze gemäss Artikel 40a Absätze 1 und 3 frühestens auf den 1. Januar 2027 neu fest. IV Die Bundeskanzlei wird ermächtigt, in Artikel 34bis und in den Übergangsbestimmungen die Formeln durch die konkreten Jahrgänge bei der Publikation in der Amtlichen Sammlung zu ersetzen. V 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze das Inkrafttreten. 3 Das Gesetz tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20216 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft. 4 Die Artikel 34bis und 40c treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft und gelten während der Dauer von neun Jahren. 6 BBl 2021 2991 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 10 c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente Für Altersrenten von Frauen, deren Vorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 40c läuft, gilt während der Vorbezugsdauer weiterhin das bisherige Recht. Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird ihre Altersrente nach Artikel 29bis unter Berücksichtigung der in Artikel 40c vorgesehenen Kürzungssätze neu berechnet. d. Vorbezugsalter Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 können die Frauen die Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. e. Anpassung der Erhöhungs- und Kürzungssätze Der Bundesrat legt die Erhöhungssätze gemäss Artikel 39 Absatz 3 und die Kürzungssätze gemäss Artikel 40a Absätze 1 und 3 frühestens auf den 1. Januar 2027 neu fest. IV Die Bundeskanzlei wird ermächtigt, in Artikel 34bis und in den Übergangsbestimmungen die Formeln durch die konkreten Jahrgänge bei der Publikation in der Amtlichen Sammlung zu ersetzen. V 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze das Inkrafttreten. 3 Das Gesetz tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20216 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft. 4 Die Artikel 34bis und 40c treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft und gelten während der Dauer von neun Jahren. 6 BBl 2021 2991 Zweite und dritte Vorlage: AHV 21 47 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 11 Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Zivilgesetzbuch7 Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 124 Randtitel und Absatz 1 sowie 124a Randtitel und Absatz 1 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 2a. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), 2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung Art. 10 Abs. 3 3 Der Anspruch erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG11 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht. Art. 22bis Abs. 4 4 Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht. 7 SR 210 8 SR 831.42 9 SR 831.40 10 SR 831.20 11 SR 831.10 12 SR 831.10 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 11 Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Zivilgesetzbuch7 Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 124 Randtitel und Absatz 1 sowie 124a Randtitel und Absatz 1 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 2a. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), 2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung Art. 10 Abs. 3 3 Der Anspruch erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG11 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht. Art. 22bis Abs. 4 4 Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht. 7 SR 210 8 SR 831.42 9 SR 831.40 10 SR 831.20 11 SR 831.10 12 SR 831.10 48 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 12 Art. 30 Erlöschen des Anspruchs Der Rentenanspruch erlischt: a. mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG13, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen; b. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG; c. mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Art. 42 Abs. 4 und 4bis 4 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3. 4bis Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: a. der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG14 vorbezieht; b. in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht. Art. 42septies Abs. 3 Bst. b 3 Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: b. in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht; oder Art. 47 Abs. 3 3 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen. Art. 74 Abs. 2 2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG16 erreichen. 13 SR 831.10 14 SR 831.10 15 SR 831.10 16 SR 831.10 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 12 Art. 30 Erlöschen des Anspruchs Der Rentenanspruch erlischt: a. mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG13, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen; b. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG; c. mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Art. 42 Abs. 4 und 4bis 4 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3. 4bis Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: a. der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG14 vorbezieht; b. in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht. Art. 42septies Abs. 3 Bst. b 3 Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: b. in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht; oder Art. 47 Abs. 3 3 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen. Art. 74 Abs. 2 2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG16 erreichen. 13 14 15 SR 831.10 16 SR 831.10 Zweite und dritte Vorlage: AHV 21 49 Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21) 13 3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200617 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text. Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, aquater und b Ziff. 2 1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG18) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben; aquater. Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat; Art. 5 Abs. 3 Bst. b–d 3 Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: b. fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG20 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; c. fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; d. zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder "