Zweite Vorlage Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer In Kürze 6 – 9 Im Detail 24 Argumente 30 Abstimmungstexte 36 In Kürze Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Vorlagen im Detail 24 Argumente 30 Abstimmungstexte 36 Zwei Vorlagen – eine Reform Die AHV-Reform besteht aus zwei Vorlagen. Mit der einen Vorlage wird die Mehrwertsteuer zugunsten der AHV erhöht. Diese Erhö- hung ist eine Verfassungsänderung, über die zwingend abgestimmt werden muss. Mit der anderen Vorlage werden die Leistungen der AHV angepasst. Gegen diese Anpassungen wurde das Referendum ergriffen. Die beiden Vorlagen sind miteinander verknüpft; wenn eine der beiden abgelehnt wird, scheitert die ganze Reform. Ausgangslage Die finanzielle Stabilität der AHV ist in Gefahr, weil geburtenstarke Jahrgänge das Pensionsalter erreichen und die Lebenserwartung steigt. Die Einnahmen der AHV reichen in wenigen Jahren nicht mehr aus, um alle Renten zu finanzieren. Die Vorlagen Die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) soll die Renten der AHV für die nächsten rund zehn Jahre sichern. Sie sieht sowohl Einsparungen als auch Mehreinnahmen vor. Neu gilt ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren für Frauen und Männer. Das Rentenalter der Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 erhöht. Diese Erhöhung wird mit Ausgleichs- massnahmen abgefedert: Tritt die Reform wie geplant im Jahr 2024 in Kraft, werden sich Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zu besseren Bedingungen vorzeitig pensionieren lassen kön- nen oder einen Zuschlag auf ihren AHV-Renten erhalten, wenn sie bis 65 arbeiten. Zusätzliche Einnahmen bringt die Erhöhung der Mehrwertsteuer: Der reduzierte Steuersatz wird von 2,5 auf 2,6 Prozent erhöht, der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 Prozent. Die Reform bringt zudem mehr Flexibilität: Es wird möglich sein, den Übergang in den Ruhestand zwischen 63 und 70 frei zu wählen und die Erwerbstätigkeit dank Teilrenten schrittwei- se zu reduzieren. Wer länger als bis 65 arbeitet, kann neu unter bestimmten Bedingungen Beitragslücken schliessen und damit die Rente verbessern. Das schafft einen Anreiz, länger erwerbs- tätig zu sein. Abstimmungsfrage Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 über die Zusatzfinan- zierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer annehmen? Empfehlung von Bundesrat und Parlament Standpunkt der Minderheit im Parlament Ja Für Bundesrat und Parlament ist die minime Erhöhung der Mehrwertsteuer gerechtfertigt und notwendig. Sie trägt massgeblich zur Sicherung der AHV bei. Wollte man die Finan- zen der AHV allein mit Einsparungen stabilisieren, wäre ein einschneidender Abbau der Leistungen notwendig. admin.ch/ahv-21 Nein Eine Minderheit im Nationalrat hat den Bundesbeschluss abgelehnt. Diese Parlamentsmitglieder waren aber nicht grundsätzlich dagegen, für die AHV zusätzliche Mittel zu beschaffen. Sie wollten aber nicht nur die Mehrwertsteuer erhöhen, sondern auch einen Teil der Gewinne der National- bank der AHV geben. parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte > 19.050 Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 0 Nein 40 Nein 27 Enthaltungen 43 Ja 126 Ja 0 Enthaltungen Im Detail Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Debatte Parlament 30 Argumente Referendumskomitee 32 Argumente Bundesrat und Parlament 34 Abstimmungstexte 36 Zwei Vorlagen – eine Reform Über die zwei Vorlagen zur AHV wird separat abgestimmt. Sie bilden aber eine einzige Reform (AHV 21) und sind miteinander verknüpft. Wird eine der beiden Vorlagen abgelehnt, scheitert die ganze Reform. Mit dem Bundesbeschluss wird die Verfassung geändert, weshalb zwingend darüber abgestimmt werden muss. Für diese Verfassungsänderung braucht es eine Mehrheit von Volk und Ständen. Über das Bundesgesetz mit den Leistungsanpassungen stimmen wir ab, weil dagegen das Referendum ergriffen wurde; die Gegnerinnen und Gegner der Vorlage sind insbesondere gegen die Erhöhung des Frauenrentenalters. Für die Annahme des Bun- desgesetzes braucht es allein das Volksmehr. Ausgangslage Keine umfassende Reform seit 25 Jahren 2,6 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten eine AHV-Rente.1 Für die meisten stellt sie einen wesentlichen Teil ihres Einkommens dar. Die Renten sind aber nicht mehr gesi- chert, weil die Ausgaben der AHV stärker steigen als ihre Ein- nahmen. Erstens erreichen geburtenstarke Jahrgänge das Pen- sionsalter; die Zahl der Pensionierten, die AHV beziehen, nimmt schneller zu als die Zahl der Erwerbstätigen, die in die AHV einzahlen. Zweitens müssen mit der steigenden Lebenserwar- tung die Renten immer länger ausbezahlt werden. So werden in ein paar Jahren die Einnahmen nicht mehr ausreichen, um alle AHV-Renten zu decken. In den nächsten zehn Jahren hat die AHV einen Finanzierungsbedarf von rund 18,5 Milliarden Franken2. In den letzten 25 Jahren sind alle Versuche gescheitert, die AHV zu reformieren und ihre finanziellen Probleme auf längere Sicht zu beseitigen. Die letzte umfassende Reform stammt aus dem Jahr 1997. Danach wurden mehrere Vorlagen entweder bereits vom Parlament oder dann in einer Volks- abstimmung abgelehnt. Angenommen wurde nur die Vorlage zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) im Mai 2019. Mit ihr wurden die Lohnbeiträge für die AHV und der Beitrag des Bundes an die AHV angehoben. Die STAF-Vorlage hat bewirkt, dass die AHV seit 2020 pro Jahr rund 2 Milliarden Franken zusätzlich erhält. Für eine längerfristige Stabilisierung der AHV-Finanzen reicht das aber nicht aus. 1 AHV-Statistik 2021», Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ( bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Statistik) 2 «Die Finanzen der AHV ohne und mit AHV 21», BSV, eigene Berechnungen ( bsv.admin.ch/ahv21) Einheitliches AHV-Alter 65 für Frau und Mann Schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches AHV-Alter von 65 Jahren eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet: Wer mit 65 die Rente bezieht, erhält diese ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt. Das neue Referenzalter 65 gilt auch für die berufliche Vorsorge (Pensionskasse). Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 2 auf 65 Jahre erhöht. Tritt die Reform wie geplant im Jahr 2024 in Kraft, steigt das Referenzalter der Frauen erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962; für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für die Frauen Annahme: Inkrafttreten der Reform Anfang 2024, Erhöhung ab 2025 Jahrgang: bis 1960 Referenzalter: 1961 1962 1963 + 3 Monate + 3 Monate + 3 Monate ab 1964 + 3 Monate 64 Jahre 65 Jahre Ausgleichs- massnahmen federn höheres AHV-Alter ab Die Erhöhung des AHV-Alters kann für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, einen Einschnitt in die Lebens- planung bedeuten. Darum wird die Erhöhung mit zwei Aus- gleichsmassnahmen abgefedert. Diese kommen den Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zugute, wenn die Reform Anfang 2024 in Kraft tritt. Bessere Bedingungen beim Vorbezug der Rente Rentenzuschlag, wenn kein Vorbezug Flexible und schrittweise Pensionierung Die erste Ausgleichsmassnahme kommt denjenigen Frau- en zugute, die ihre AHV-Rente vor dem Referenzalter bezie- hen. Bei einem Vorbezug wird die AHV-Rente gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. AHV 21 weicht bei den Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 von der normalen Kürzung ab: Ihre AHV-Renten werden weniger stark gekürzt, und zwar lebens- lang. Die Kürzung ist umso geringer, je tiefer das durchschnitt- liche Einkommen vor der Pensionierung war. Die Frauen dieser Jahrgänge können die AHV-Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Ab Jahrgang 1970 gilt dann die gleiche Regelung wie für die Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung der AHV-Rente. Die zweite Ausgleichsmassnahme betrifft diejenigen Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die ihre Rente nicht vor- beziehen: Sie erhalten einen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkom- men; er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat. Auch dieser Zuschlag wird lebenslang ausgerichtet. Er kann nicht dazu führen, dass ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren geht oder gekürzt wird. Wer sich heute frühzeitig pensionieren lässt, kann die AHV-Rente nur entweder ein Jahr oder zwei Jahre im Voraus beziehen. Zudem muss immer die ganze Rente bezogen werden. Mit AHV 21 lässt sich die Pensionierung in Zukunft flexibler gestalten. Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden3. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher. Wie das neue Rentenalter 65 wird auch die Flexibili- sierung mit Teilrenten gleichzeitig in der beruflichen Vorsorge verankert. 3 Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Rente bereits ab 62 Jahren vorbeziehen. Rente verbessern Einsparungen Zusätzliche Einnah- men durch höhere Mehrwertsteuer Wer heute nach dem AHV-Alter weiterarbeitet und Bei- träge bezahlt, kann damit seine AHV-Rente nicht verbessern. Neu werden unter bestimmten Bedingungen die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wenn die Maximalrente von 2390 Franken (Ehepaare: 3585 Fr.) noch nicht erreicht ist. Damit macht es AHV 21 attraktiver, über das Alter von 65 Jahren hinaus erwerbstätig zu bleiben. Die Erhöhung des Frauenrentenalters verringert laut Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV die Ausgaben der AHV in den nächsten zehn Jahren um rund 9 Milliarden Franken. Die Ausgleichsmassnahmen kosten im Gegenzug rund 2,8 Milliarden Franken. Weitere Anpassungen bei den Leistungen, etwa die flexible Pensionierung, erhöhen den Aufwand der AHV um rund 1,3 Milliarden Franken. Insge- samt entlastet AHV 21 die Rechnung der AHV bis 2032 somit um rund 4,9 Milliarden Franken.4 Diese Einsparungen reichen aber nicht, um die Finanzen der AHV zu stabilisieren und die Renten zu sichern. Darum enthält AHV 21 auch Mehreinnahmen. Dafür wird die Mehr- wertsteuer erhöht: Der Normalsatz steigt von heute 7,7 auf 8,1 Prozent. Weniger stark besteuert werden beispielsweise Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Der dafür geltende reduzierte Mehrwertsteuersatz steigt von 2,5 auf 2,6 Prozent; der Sondersatz für die Beherber- gung steigt im gleichen Mass von 3,7 auf 3,8 Prozent. Ein Einkauf von 100 Franken kostet somit wegen der AHV-Finan- zierung in Zukunft höchstens 40 Rappen mehr. Beim Einkauf von Lebensmitteln macht der Preisaufschlag für einen Waren- korb von 100 Franken höchstens 10 Rappen aus. 4 «Die Finanzen der AHV ohne und mit AHV 21», BSV, eigene Berechnungen ( bsv.admin.ch/ahv21) 12 Milliarden Franken Einnah- men, 5 Milliarden Einsparungen Die Erhöhung der Mehrwertsteuer verschafft der AHV bis 2032 zusätzliche Einnahmen von schätzungsweise 12,4 Milliar- den Franken. Zusammen mit den Einsparungen von rund 4,9 Milliarden ergibt das bis im Jahr 2032 eine Entlastung der AHV-Finanzen um etwa 17,3 Milliarden Franken. Laut Berech- nungen des BSV bleibt ein Finanzierungsbedarf von rund 1,2 Milliarden Franken, der nach dem Willen des Parlaments in einer nächsten AHV-Reform angegangen werden soll.5 5 Motion 21.3462 «Auftrag für die nächste AHV-Reform» ( parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte > 21.3462) Debatte Parlament Im Parlament wurde die Reform intensiv diskutiert, insbeson- dere die Zusatzfinanzierung der AHV sowie die Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre und die Ausgleichsmassnah- men. Unbestritten waren die Dringlichkeit sowie die Ziele der Reform: Die Finanzierung der AHV muss gewährleistet, die Renten müssen gesichert und die Leistungen erhalten werden. Zusatzfinanzie- rung: Erhöhung der Mehrwertsteuer Zusatzfinanzie- rung: Gewinne der Nationalbank Einheitliches Rentenalter Dass die AHV dringend auf zusätzliche finanzielle Mittel angewiesen ist, war im Grundsatz nicht bestritten. Zur Höhe und zur Form dieser Zusatzfinanzierung gab es jedoch Diffe- renzen. Der Bundesrat hatte dem Parlament beantragt, den Mehrwertsteuersatz um 0,7 Prozentpunkte zu erhöhen. Im Parlament wurde dieser Antrag aber nur von einer Minderheit unterstützt. Die Mehrheit sprach sich für eine Mehrwertsteuer- erhöhung um 0,4 Prozentpunkte aus. Auch ein Antrag, ledig- lich 0,3 Prozentpunkte zu bewilligen, fand keine Mehrheit. Keine Mehrheit fanden auch Vorschläge, der AHV das Geld zu geben, das die Schweizerische Nationalbank mit Nega- tivzinsen verdient. Die Befürworter argumentierten, mit den Negativzinsen werde der Bevölkerung Geld weggenommen. Der einfachste Weg, dieses Geld zurückzugeben, führe über die AHV. Für die Gegnerinnen und Gegner wäre das ein unzu- lässiger Eingriff in die Unabhängigkeit der Nationalbank gewesen. Flexibilisierung Ausgleichsmass- nahmen Umstritten war auch der Vorschlag des Bundesrats, dass Frauen und Männer die AHV-Rente drei statt nur zwei Jahre vor dem AHV-Alter beziehen können. So hätten sich die Frauen weiterhin mit 62 frühzeitig pensionieren lassen können und die Männer ein Jahr früher als heute. Dieses Anliegen fand aber keine Mehrheit. Eine grosse Mehrheit des Parlaments war dafür, die Erhö- hung des Frauenrentenalters mit Ausgleichsmassnahmen abzu- federn. Zum Umfang und zur Dauer dieser Ausgleichsmassnah- men gab es allerdings sehr unterschiedliche Auffassungen. Nationalrat und Ständerat einigten sich schliesslich darauf, den ersten neun Jahrgängen, die vom höheren Rentenalter betrof- fen sind, rund einen Drittel der Einsparungen in Form der Ausgleichsmassnahmen wieder zurückzugeben. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 über die Zusatzfinan- zierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte > 19.050 Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 0 Nein 40 Nein 27 Enthaltungen 43 Ja 126 Ja 0 Enthaltungen Empfehlung von Bundesrat und Parlament Mit der Reform können sehr viele Erwerbstätige ihre AHV-Rente verbessern, wenn sie im AHV-Alter weiterarbeiten. Wer Beitragslücken hat, kann diese schliessen. Das ist ein Anreiz zum Weiterarbeiten und hilft nicht nur den Versicher- ten selber, sondern auch der Wirtschaft, die dringend auf Fachkräfte angewiesen ist. Viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möch- ten die Erwerbstätigkeit schrittweise reduzieren. AHV 21 kommt dem Bedürfnis entgegen, den Übergang vom Erwerbs- leben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Die Stabilisierung der AHV-Finanzen ist dringend. In den letzten 25 Jahren ist keine umfassende Reform der AHV mehr gelungen. Je länger zugewartet wird, desto teurer wird es für künftige Generationen, die Finanzen der AHV wieder ins Gleichgewicht zu bringen und die AHV-Renten zu sichern. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Ände- rung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV 21) anzunehmen. Ja admin.ch/ahv-21 Bundesrat und Parlament empfehlen, am 25. September 2022 wie folgt zu stimmen: Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Ja admin.ch/ahv-21 Bundesrat und Parlament empfehlen, am 25. September 2022 wie folgt zu stimmen: Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Ja Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vom 17. Dezember 2021 Zweite und dritte Vorlage: AHV 21 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vom 17. Dezember 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20191, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 130 Abs. 3ter und 3quater 3ter Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird. 3quater Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen. II 1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 1 BBl 2019 6305 2 SR 101 2