Änderung des Transplantationsgesetzes 6 Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Änderung des Transplantationsgesetzes (indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten») Vorlage im Detail 26 Argumente 32 Abstimmungstext 36 In den vergangenen fünf Jahren haben in der Schweiz im Schnitt jährlich rund 450 Menschen eines oder mehrere Organe einer verstorbenen Person erhalten. Der Bedarf an Organen ist allerdings deutlich grösser. Eine Transplantation ist heute nur möglich, wenn die verstorbene Person der Spende zu Lebzeiten zugestimmt hat (Zustimmungslösung). Der Wille der betroffenen Person ist aber häufig nicht bekannt. Dann müssen die Angehörigen entscheiden. In der Mehrheit der Fälle sprechen sie sich gegen eine Organspende aus. Bundesrat und Parlament möchten die Chance von Patientinnen und Patienten erhöhen, ein Organ zu erhalten. Sie wollen darum die Organspende neu regeln: Wer seine Organe nicht spenden möchte, muss dies zu Lebzeiten festhalten (Widerspruchslösung). Hat eine Person nicht widersprochen, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Organe spenden möchte. Gleichwohl werden in diesem Fall die Angehörigen einbezogen. Sie können eine Organspende ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hätte. Sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden. Das geänderte Transplantationsgesetz ist ein Gegenvor- schlag zur Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten». Auch diese verlangt den Wechsel zur Widerspruchslösung, regelt aber die Rolle der Angehörigen nicht. Sie wurde unter der Bedingung zurückgezogen, dass das geänderte Transplantationsgesetz in Kraft tritt. Weil gegen das Gesetz ein Referendum zustande gekommen ist, wird darüber abgestimmt. Ausgangslage Die Vorlage In Kürze 7 Wollen Sie die Änderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) annehmen? Ja Eine Organspende kann Leben retten. Für Bundesrat und Parlament ist es darum wichtig, dass die Organe all jener, die sie nach dem Tod spenden können und möchten, auch wirklich transplantiert werden. Das neue Vorgehen sichert den Einbezug der Angehörigen und entlastet sie in einer schwierigen Situation. admin.ch/transplantationsgesetz Nein Laut dem Komitee gibt es mit dem neuen Gesetz immer Personen, die nicht wissen, dass sie sich gegen eine Organspende aussprechen müssten. So würde hingenommen, dass Menschen gegen ihren Willen Organe entnommen würden. Das verletze das Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. organspende-nur-mit-zustimmung.ch Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendumskomitees 141 Ja 44 Nein 11 Enthaltungen 31 Ja 12 Nein 1 Enthaltung Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Argumente Referendumskomitee 32 Argumente Bundesrat und Parlament 34 Abstimmungstext 36 Änderung des Transplantationsgesetzes (indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten») Im Detail 27 Eine Organspende kann die Gesundheit und die Lebensqualität von Menschen, die auf ein neues Organ angewiesen sind, entscheidend verbessern. Viele von ihnen können überhaupt nur dank eines gespendeten Organs weiterleben. In den vergangenen fünf Jahren haben in der Schweiz jährlich im Schnitt rund 450 Menschen eines oder mehrere Organe einer verstorbenen Person erhalten.1 Der Bedarf ist allerdings deutlich grösser: Ende 2021 befanden sich in der Schweiz 1434 Menschen auf der Warteliste.2 Je nach Organ beträgt die Wartezeit mehrere Monate, manchmal sogar Jahre. Um die Zahl der Organspenden zu erhöhen, hat der Bundesrat 2013 den Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen » lanciert. In Zusammenarbeit mit den Kantonen wurde etwa die Ausbildung der Fachpersonen optimiert, wurden schweizweit einheitliche Richtlinien und Checklisten eingeführt und wurde die Information verstärkt. Damit konnte die Zahl der gespendeten Organe schrittweise erhöht werden. Im Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern ist sie jedoch nach wie vor tief.3 Umfragen zeigen aber, dass eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung die Organspende grundsätzlich befürwortet.4 Bundesrat und Parlament wollen deshalb die Organspende anders regeln. 1 Hinzu kommen jährlich rund 100 Organe, die von lebenden Personen gespendet wurden. Die Lebendspenden sind von der Änderung des Transplantationsgesetzes nicht betroffen. ( bag.admin.ch/ zahlen-tx-organe) 2 Davon war die Hälfte in einem gesundheitlichen Zustand, der eine Transplantation zuliess. ( bag.admin.ch/zahlen-tx-organe) 3 Newsletter Transplant, International figures on donation and transplantation 2020, European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare (EDQM) ( edqm.eu > Transfusion & Transplantation > Transplantation > Reports and Publications) 4 Gesundheitsbefragungen (SGB) des Bundesamts für Statistik ( bag.admin.ch > Zahlen & Statistiken > Transplantationsmedizin > Einstellung der Bevölkerung) Ausgangslage Tiefe Spendezahlen trotz Fortschritten 28 Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Heute gilt in der Schweiz die Zustimmungslösung. Das heisst: Die Spende von Organen, Gewebe oder Zellen kommt nur in Frage, wenn eine Zustimmung dazu vorliegt. Häufig ist der Wille der betroffenen Person nicht bekannt. Liegt keine Äusserung vor, müssen die Angehörigen im Sinne der betroffenen Person entscheiden. In dieser Situation lehnen die Angehörigen in einer Mehrheit der Fälle eine Organspende ab. Weil die Angehörigen einbezogen werden, spricht man auch von der «erweiterten Zustimmungslösung». Mit der Änderung des Transplantationsgesetzes soll die Widerspruchslösung eingeführt werden. Damit gilt: Wer seine Organe nicht spenden möchte, muss dies zu Lebzeiten festhalten. Liegt kein dokumentierter Wille vor, wird davon ausge- gangen, dass die Person mit der Organspende grundsätzlich einverstanden ist. Die Angehörigen werden aber auch künftig einbezogen, falls jemand seinen Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten hat («erweiterte Widerspruchslösung»). Sie werden gefragt, ob ihnen der Wille der Person bekannt ist, etwa aus Gesprächen. Sie können eine Organentnahme ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hätte. Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden. Personen ab 16 Jahren können ihren Willen zur Spende wie bis anhin selbstständig festhalten. Bei unter 16-jährigen Personen entscheiden weiterhin die Eltern. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Um den Willen einfach, sicher und datenschutzkonform festzuhalten, wird der Bund ein neues Register schaffen. Darin kann sich jede Person eintragen, wenn sie eine Organspende nach dem Tod ablehnt. Es ist aber auch möglich, die Zustimmung festzuhalten oder die Zustimmung auf bestimmte Organe einzuschränken. Eine Person kann ihren Eintrag jederzeit ändern. Heute gilt die Zustimmungslösung Einführung der Widerspruchslösung Angehörige werden weiterhin einbezogen Organspende von Kindern und Jugendlichen geregelt Bund schafft neues Register 29 Die Bevölkerung muss über den Wechsel zur Widerspruchslösung informiert sein. Deshalb schreibt das Gesetz eine umfassende und regelmässige Information über die neue Regelung vor. Die Information muss alle Bevölkerungsgruppen erreichen und so aufbereitet sein, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und verständlich ist. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Spende bleiben gleich wie heute: – Es können nur Personen ihre Organe spenden, die im Spital auf der Intensivstation sterben. – Der Tod muss von zwei Ärztinnen oder Ärzten eindeutig festgestellt worden sein. – Vor einer Organspende werden vorbereitende medizinische Massnahmen durchgeführt. In den meisten europäischen Ländern gilt die Widerspruchslösung, zum Teil mit, zum Teil ohne Einbezug der Angehörigen. Beispiele sind Österreich, Italien, Frankreich oder Spanien. In diesen Ländern ist der Anteil der Personen, die nach dem Tod ihre Organe spenden, im Schnitt höher als in Ländern mit der Zustimmungslösung.5 Länder mit einer Zustimmungslösung wie die Schweiz, Deutschland, Irland oder Litauen weisen deutlich tiefere Spenderaten auf. Neben dem Modell der Willensäusserung können auch andere Faktoren die Zahl der Organspenden erhöhen, etwa die Ressourcen in den Spitälern und die Ausbildung des Fachpersonals. Deshalb gibt es auch unter den Ländern, in denen die Widerspruchslösung gilt, solche mit einer tiefen Spenderate. 5 Faktenblatt des Bundesamts für Gesundheit BAG «Organspenderaten im europäischen Vergleich» ( bag.admin.ch/widerspruchsloesung) Regelmässige Information der Bevölkerung Voraussetzungen für eine Spende bleiben gleich Weitverbreitete Widerspruchslösung 30 Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Die Änderung des Transplantationsgesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament zur Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten». Diese verlangt ebenfalls die Einführung der Widerspruchslösung, regelt aber die Rolle der Angehörigen nicht. Sie wurde vom Initiativkomitee unter der Bedingung zurückgezogen, dass der Gegenvorschlag in Kraft tritt. Gegen diesen ist das Referendum zustande ge- kommen. Deshalb wird nun über die Änderung des Transplantationsgesetzes abgestimmt. Wird es angenommen, so setzt es der Bundesrat in Kraft und die Volksinitiative ist definitiv zurückgezogen. Wird das geänderte Transplantationsgesetz hingegen abgelehnt, so gelangt die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» zur Abstimmung, es sei denn, das Initiativkomitee zieht sie endgültig zurück. Was passiert bei einem Nein? 31 32 Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Referendumskomitee Beim neuen Gesetz kann jede Person, die nicht schriftlich widersprochen hat, zum Organspender werden. Es gibt aber immer Personen, die nicht wussten, dass sie hätten widersprechen müssen. Damit wird hingenommen, dass die Mediziner Menschen gegen ihren Willen Organe entnehmen. Dies verletzt das in der Verfassung garantierte Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Einem Menschen dürfen keine Organe entnommen werden, wenn dieser nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Bundesverfassung garantiert jedem Menschen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung. Dieser Schutz gilt besonders in höchst verletzlichen Situationen wie dem Sterbeprozess. Mit dem neuen Gesetz hingegen müsste man dieses Recht speziell einfordern. Hat dies jemand nicht getan, können Organe entnommen werden. Das ist verfassungswidrig. Zu jedem medizinischen Eingriff – sei er noch so klein – braucht es eine umfassende Aufklärung und eine Einwilligung. Dass es zur Organentnahme dieses Ja nicht mehr brauchen soll, ist unethisch. Die Angehörigen können gegen die Organentnahme Widerspruch einlegen. Aber nur, wenn sie glaubhaft belegen, dass die verstorbene Person mutmasslich die Organentnahme abgelehnt hätte. Damit würden Angehörige unzulässigem Druck ausgesetzt. Man würde ihnen eine Ablehnung als unsolidarisches Verhalten anlasten. Argumente Widerspricht der Verfassung Automatische Zustimmung ist unethisch Zusätzlicher Druck auf Angehörige 33 Auch müssten alle Personen in der Schweiz informiert werden, dass sie ihren Widerspruch äussern oder schriftlich hinterlegen müssen, wenn sie ihre Organe nicht spenden wollen. Ein solches Ziel ist völlig unrealistisch. Es gibt Menschen, die die Landessprachen nicht sprechen, die das Gelesene nicht verstehen oder die nicht lesen können. Mit dem neuen Gesetz könnten solchen Personen gegen ihren Willen Organe entnommen werden. Auch wollen sich viele nicht sofort mit ihrem Sterben befassen und dürften deshalb vorsorglich Nein eintragen. Das neue Gesetz könnte kontraproduktiv sein. Personen, die keinen Widerspruch einlegen, müssten vorher über die Modalitäten der Organentnahme umfassend informiert sein. Sie müssten das Hirntodkonzept kennen. Sie müssten wissen, dass Organe nicht kalten Leichen entnommen werden oder dass Spezialisten sie schon auf der Intensivstation als noch nicht Hirntote für eine Organentnahme vorbereiten könnten. Dass alle Menschen diese Information als notwendige Voraussetzung erhalten und auch verstehen, ist unrealistisch. Organe würden entnommen, ohne dass die Betroffenen gewusst haben, wozu sie Ja sagten. Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein organspende-nur-mit-zustimmung.ch Ausbeutung des Menschen Korrekte Aufklärung nicht möglich Empfehlung des Referendumskomitees Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 34 Bundesrat und Parlament In der Schweiz warten viele Menschen auf das Organ einer Spenderin oder eines Spenders. Ein neues Organ kann die Lebensqualität entscheidend erhöhen oder Leben retten. Es ist darum wichtig, dass die Organe all jener, die sie nach dem Tod spenden können und möchten, auch wirklich transplantiert werden. Der Wechsel zur Widerspruchslösung kann dazu beitragen, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Zudem entlastet das neue Vorgehen die Angehörigen in einer schwierigen Situation. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus folgenden Gründen: Die Spendenzahlen sind in der Schweiz verhältnismässig tief, obwohl die Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende ist. Bundesrat und Parlament wollen mit der Einführung der Widerspruchslösung dieses Potenzial besser nutzen und die Chancen jener Menschen verbessern, die auf ein Organ warten. Die Entscheidung über eine Organspende ist sehr persönlich und die Einführung der Widerspruchslösung ist mit ethischen Fragen verbunden. Bundesrat und Parlament haben diese abgewogen und berücksichtigt. So werden die Angehörigen auch künftig aktiv angefragt, wenn die betroffene Person ihren Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten hat. Sie haben das Recht, eine Organspende abzulehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hätte. Hat die betroffene Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden. Das neue Vorgehen führt zu mehr Klarheit: Liegt kein dokumentierter Wille vor, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person über die Widerspruchslösung informiert wurde und mit der Organspende einverstanden war. Damit werden die Angehörigen in einer schwierigen Situation entlastet. Argumente Potenzial für mehr Spenden vorhanden Ethische Fragen berücksichtigt Angehörige werden entlastet Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz 35 Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Widerspruchslösung dazu beitragen kann, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. In der Mehrheit der westeuropäischen Länder gilt die Widerspruchslösung. Die Spenderaten sind dort tendenziell höher als in der Schweiz. Eine Organspende kann die Lebenszeit verlängern oder Leben retten. Es ist deshalb wichtig, dass möglichst alle Organe transplantiert werden, die für eine Transplantation in Frage kommen. Der Wechsel zur Widerspruchslösung ist für Bundesrat und Parlament ein wichtiger Schritt, um die Gesundheit der Menschen zu verbessern, die auf ein gespendetes Organ angewiesen sind. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Änderung des Transplantationsgesetzes anzunehmen. Ja admin.ch/transplantationsgesetz § Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Abstimmungstext Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Änderung vom 1. Oktober 2021 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201, beschliesst: I Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20042 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 1 Sind Organe, Gewebe oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation entnommen worden, so dürfen sie nur gelagert, transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, wenn die Vorschriften über die Information und den Widerspruch respektive die Zustimmung nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f und g, 39 Absatz 2 sowie 40 Absatz 2 eingehalten worden sind. Art. 8 Voraussetzungen der Entnahme 1 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: a. der Tod der Person festgestellt worden ist; b. die Person vor ihrem Tod der Entnahme nicht widersprochen hat. 2 Liegt weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft vor, so können die nächsten Angehörigen der Entnahme widersprechen. Sie haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten. 3 Sind keine nächsten Angehörigen erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig. 4 Hat die verstorbene Person die Entscheidung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen. 5 Werden die Organe, Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Transplantatprodukten entnommen, so ist dies nur zulässig, wenn die Zustimmung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen vorliegt. Der Bundesrat kann das Erforder- 1 BBl 2020 9547 2 SR 810.21 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201, beschliesst: I Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20042 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 1 Sind Organe, Gewebe oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation entnommen worden, so dürfen sie nur gelagert, transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, wenn die Vorschriften über die Information und den Widerspruch respektive die Zustimmung nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f und g, 39 Absatz 2 sowie 40 Absatz 2 eingehalten worden sind. Art. 8 Voraussetzungen der Entnahme 1 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: a. der Tod der Person festgestellt worden ist; b. die Person vor ihrem Tod der Entnahme nicht widersprochen hat. 2 Liegt weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft vor, so können die nächsten Angehörigen der Entnahme widersprechen. Sie haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten. 3 Sind keine nächsten Angehörigen erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig. 4 Hat die verstorbene Person die Entscheidung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen. 5 Werden die Organe, Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Transplantatprodukten entnommen, so ist dies nur zulässig, wenn die Zustimmung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen vorliegt. Der Bundesrat kann das Erforder- 1 BBl 2020 9547 2 SR 810.21 § 37 Transplantationsgesetz 3 nis der Zustimmung auch für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorsehen, die nicht nach dem 4. Abschnitt zugeteilt werden. 6 Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen und der gemäss Absatz 4 bezeichneten Person des Vertrauens. Art. 8a Mindestalter Hat eine Person das 16. Altersjahr zurückgelegt, so kann sie selbstständig darüber entscheiden, ob ihr Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden dürfen. Art. 8b Widerruf Ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft kann jederzeit widerrufen werden. Art. 8c Abklärung des Widerspruchs 1 Bevor einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, muss geprüft werden, ob im Organ- und Gewebespenderegister nach Artikel 10a ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eingetragen ist. 2 Das Organ- und Gewebespenderegister darf konsultiert werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 3 Ist ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft weder im Organ- und Gewebespenderegister eingetragen noch sonst wie unmittelbar erkennbar, so sind die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person anzufragen, ob ihnen eine entsprechende Äusserung bekannt ist. 4 Ist den nächsten Angehörigen weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft bekannt, so sind sie über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 8 Absatz 2 zu informieren. 5 Der Bundesrat legt fest: a. den Kreis der nächsten Angehörigen; b. die Modalitäten und die Fristen für den Einbezug der nächsten Angehörigen und die Geltendmachung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 2. Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen 1 Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch gegen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorliegt; sie dürfen bereits während der Abklärung des Widerspruchs durchgeführt werden. 2 Sie müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie beschleunigen den Tod der Person nicht. b. Sie führen nicht dazu, dass die Person in einen dauernden vegetativen Zustand gerät. Transplantationsgesetz 3 nis der Zustimmung auch für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorsehen, die nicht nach dem 4. Abschnitt zugeteilt werden. 6 Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen und der gemäss Absatz 4 bezeichneten Person des Vertrauens. Art. 8a Mindestalter Hat eine Person das 16. Altersjahr zurückgelegt, so kann sie selbstständig darüber entscheiden, ob ihr Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden dürfen. Art. 8b Widerruf Ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft kann jederzeit widerrufen werden. Art. 8c Abklärung des Widerspruchs 1 Bevor einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, muss geprüft werden, ob im Organ- und Gewebespenderegister nach Artikel 10a ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eingetragen ist. 2 Das Organ- und Gewebespenderegister darf konsultiert werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 3 Ist ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft weder im Organ- und Gewebespenderegister eingetragen noch sonst wie unmittelbar erkennbar, so sind die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person anzufragen, ob ihnen eine entsprechende Äusserung bekannt ist. 4 Ist den nächsten Angehörigen weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft bekannt, so sind sie über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 8 Absatz 2 zu informieren. 5 Der Bundesrat legt fest: a. den Kreis der nächsten Angehörigen; b. die Modalitäten und die Fristen für den Einbezug der nächsten Angehörigen und die Geltendmachung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 2. Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen 1 Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch gegen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorliegt; sie dürfen bereits während der Abklärung des Widerspruchs durchgeführt werden. 2 Sie müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie beschleunigen den Tod der Person nicht. b. Sie führen nicht dazu, dass die Person in einen dauernden vegetativen Zustand gerät. 38 § Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Transplantationsgesetz 4 c. Sie sind für die Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden. d. Sie sind für die erfolgreiche Transplantation unerlässlich. 3 Sie dürfen erst durchgeführt werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 4 Ist für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nach Artikel 8 Absatz 5 die Zustimmung der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen erforderlich, so dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen: a. vor dem Tod nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person oder ihre nächsten Angehörigen diesen zugestimmt haben; b. nach dem Tod so lange durchgeführt werden, bis feststeht, ob die Zustimmung vorliegt. 5 Artikel 8 Absatz 4 gilt sinngemäss. 6 Der Bundesrat legt fest: a. welche Massnahmen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nicht erfüllen; b. wie lange die Massnahmen in den Fällen nach den Absätzen 1 und 4 Buchstabe b höchstens durchgeführt werden dürfen. Art. 10a Organ- und Gewebespenderegister 1 Die nationale Zuteilungsstelle nach Artikel 19 führt ein Register, in das jede Person ihren Widerspruch, ihre Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eintragen kann. 2 Die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen in den Spitälern, in denen potenzielle Spenderinnen und Spender betreut werden, können das Register mittels Abrufverfahren einsehen. 3 Als Personenidentifikator wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet. 4 Der Bundesrat kann für Personen, die über keine Versichertennummer verfügen, andere Personenidentifikatoren vorsehen. 5 Er regelt zudem: a. welche Daten im Register bearbeitet werden; b. die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten; c. wie sich eine Person bei der Eintragung in das Register identifizieren muss. 3 SR 831.10 Transplantationsgesetz 4 c. Sie sind für die Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden. d. Sie sind für die erfolgreiche Transplantation unerlässlich. 3 Sie dürfen erst durchgeführt werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 4 Ist für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nach Artikel 8 Absatz 5 die Zustimmung der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen erforderlich, so dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen: a. vor dem Tod nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person oder ihre nächsten Angehörigen diesen zugestimmt haben; b. nach dem Tod so lange durchgeführt werden, bis feststeht, ob die Zustimmung vorliegt. 5 Artikel 8 Absatz 4 gilt sinngemäss. 6 Der Bundesrat legt fest: a. welche Massnahmen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nicht erfüllen; b. wie lange die Massnahmen in den Fällen nach den Absätzen 1 und 4 Buchstabe b höchstens durchgeführt werden dürfen. Art. 10a Organ- und Gewebespenderegister 1 Die nationale Zuteilungsstelle nach Artikel 19 führt ein Register, in das jede Person ihren Widerspruch, ihre Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eintragen kann. 2 Die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen in den Spitälern, in denen potenzielle Spenderinnen und Spender betreut werden, können das Register mittels Abrufverfahren einsehen. 3 Als Personenidentifikator wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet. 4 Der Bundesrat kann für Personen, die über keine Versichertennummer verfügen, andere Personenidentifikatoren vorsehen. 5 Er regelt zudem: a. welche Daten im Register bearbeitet werden; b. die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten; c. wie sich eine Person bei der Eintragung in das Register identifizieren muss. 3 SR 831.10 § 39 Transplantationsgesetz 5 Art. 54 Abs. 2bis 2bis Der Bundesrat überträgt die Führung des Organ- und Gewebespenderegisters nach Artikel 10a an eine Organisation oder Person mit Sitz in der Schweiz, die über Erfahrung in der Führung eines solchen Registers verfügt. Art. 61 Abs. 2 und 3 2 Die Information umfasst namentlich: a. das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Widerspruch, die Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft im Organ- und Gewebespenderegister einzutragen und die Willensäusserung jederzeit zu widerrufen; b. das Aufzeigen der mit einem fehlenden Widerspruch verbundenen Konsequenzen, namentlich den Hinweis, dass ohne Widerspruch der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen und vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind; c. das Aufzeigen der mit den vorbereitenden medizinischen Massnahmen verbundenen Risiken und Belastungen; d. Bisheriger Bst. b e. Bisheriger Bst. c 3 Aufgehoben Art. 69 Abs. 1 Bst. cbis und cter 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch4 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: cbis. einer Person entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f–i Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt; cter. Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert, die entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f–i entnommen wurden; II Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 20205 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) lauten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt beziehungsweise werden wie folgt ergänzt: 4 SR 311.0 5 AS 2021 758 6 SR 831.10 Transplantationsgesetz 5 Art. 54 Abs. 2bis 2bis Der Bundesrat überträgt die Führung des Organ- und Gewebespenderegisters nach Artikel 10a an eine Organisation oder Person mit Sitz in der Schweiz, die über Erfahrung in der Führung eines solchen Registers verfügt. Art. 61 Abs. 2 und 3 2 Die Information umfasst namentlich: a. das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Widerspruch, die Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft im Organ- und Gewebespenderegister einzutragen und die Willensäusserung jederzeit zu widerrufen; b. das Aufzeigen der mit einem fehlenden Widerspruch verbundenen Konsequenzen, namentlich den Hinweis, dass ohne Widerspruch der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen und vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind; c. das Aufzeigen der mit den vorbereitenden medizinischen Massnahmen verbundenen Risiken und Belastungen; d. Bisheriger Bst. b e. Bisheriger Bst. c 3 Aufgehoben Art. 69 Abs. 1 Bst. cbis und cter 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch4 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: cbis. einer Person entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f–i Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt; cter. Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert, die entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f–i entnommen wurden; II Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 20205 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) lauten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt beziehungsweise werden wie folgt ergänzt: 4 311.0 5 AS 2021 758 6 SR 831.10 40 § Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Transplantationsgesetz 6 Art. 10a Abs. 3, 4 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. d 3 und 4 Gegenstandslos oder Aufgehoben 5 Der Bundesrat regelt: d. welche Angaben eine Person verwenden muss, die über keine AHVNummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verfügt. Art. 54 Abs. 2ter 2ter Die mit der Führung des Organ- und Gewebespenderegisters beauftragte Organisation oder Person ist befugt, die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 10a nach Artikel 50c des AHVG8 systematisch zu verwenden. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 22. März 20199 «Organspende fördern – Leben retten». 3 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» zurückgezogen10 oder abgelehnt worden ist. 4 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 7 SR 831.10 8 SR 831.10 9 BBl 2019 3115 10 BBl 2021 2341 Transplantationsgesetz 6 Art. 10a Abs. 3, 4 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. d 3 und 4 Gegenstandslos oder Aufgehoben 5 Der Bundesrat regelt: d. welche Angaben eine Person verwenden muss, die über keine AHVNummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verfügt. Art. 54 Abs. 2ter 2ter Die mit der Führung des Organ- und Gewebespenderegisters beauftragte Organisation oder Person ist befugt, die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 10a nach Artikel 50c des AHVG8 systematisch zu verwenden. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 22. März 20199 «Organspende fördern – Leben retten». 3 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» zurückgezogen10 oder abgelehnt worden ist. 4 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 7 SR 831.10 8 SR 831.10 9 BBl 2019 3115 10 BBl 2021 2341 § Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Abstimmungstext Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Änderung vom 1. Oktober 2021 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201, beschliesst: I Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20042 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 1 Sind Organe, Gewebe oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation entnommen worden, so dürfen sie nur gelagert, transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, wenn die Vorschriften über die Information und den Widerspruch respektive die Zustimmung nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f und g, 39 Absatz 2 sowie 40 Absatz 2 eingehalten worden sind. Art. 8 Voraussetzungen der Entnahme 1 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: a. der Tod der Person festgestellt worden ist; b. die Person vor ihrem Tod der Entnahme nicht widersprochen hat. 2 Liegt weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft vor, so können die nächsten Angehörigen der Entnahme widersprechen. Sie haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten. 3 Sind keine nächsten Angehörigen erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig. 4 Hat die verstorbene Person die Entscheidung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen. 5 Werden die Organe, Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Transplantatprodukten entnommen, so ist dies nur zulässig, wenn die Zustimmung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen vorliegt. Der Bundesrat kann das Erforder- 1 BBl 2020 9547 2 SR 810.21 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201, beschliesst: I Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20042 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 1 Sind Organe, Gewebe oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation entnommen worden, so dürfen sie nur gelagert, transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, wenn die Vorschriften über die Information und den Widerspruch respektive die Zustimmung nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f und g, 39 Absatz 2 sowie 40 Absatz 2 eingehalten worden sind. Art. 8 Voraussetzungen der Entnahme 1 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: a. der Tod der Person festgestellt worden ist; b. die Person vor ihrem Tod der Entnahme nicht widersprochen hat. 2 Liegt weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft vor, so können die nächsten Angehörigen der Entnahme widersprechen. Sie haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten. 3 Sind keine nächsten Angehörigen erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig. 4 Hat die verstorbene Person die Entscheidung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen. 5 Werden die Organe, Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Transplantatprodukten entnommen, so ist dies nur zulässig, wenn die Zustimmung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen vorliegt. Der Bundesrat kann das Erforder- 1 BBl 2020 9547 2 SR 810.21 § 37 Transplantationsgesetz 3 nis der Zustimmung auch für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorsehen, die nicht nach dem 4. Abschnitt zugeteilt werden. 6 Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen und der gemäss Absatz 4 bezeichneten Person des Vertrauens. Art. 8a Mindestalter Hat eine Person das 16. Altersjahr zurückgelegt, so kann sie selbstständig darüber entscheiden, ob ihr Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden dürfen. Art. 8b Widerruf Ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft kann jederzeit widerrufen werden. Art. 8c Abklärung des Widerspruchs 1 Bevor einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, muss geprüft werden, ob im Organ- und Gewebespenderegister nach Artikel 10a ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eingetragen ist. 2 Das Organ- und Gewebespenderegister darf konsultiert werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 3 Ist ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft weder im Organ- und Gewebespenderegister eingetragen noch sonst wie unmittelbar erkennbar, so sind die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person anzufragen, ob ihnen eine entsprechende Äusserung bekannt ist. 4 Ist den nächsten Angehörigen weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft bekannt, so sind sie über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 8 Absatz 2 zu informieren. 5 Der Bundesrat legt fest: a. den Kreis der nächsten Angehörigen; b. die Modalitäten und die Fristen für den Einbezug der nächsten Angehörigen und die Geltendmachung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 2. Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen 1 Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch gegen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorliegt; sie dürfen bereits während der Abklärung des Widerspruchs durchgeführt werden. 2 Sie müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie beschleunigen den Tod der Person nicht. b. Sie führen nicht dazu, dass die Person in einen dauernden vegetativen Zustand gerät. Transplantationsgesetz 3 nis der Zustimmung auch für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorsehen, die nicht nach dem 4. Abschnitt zugeteilt werden. 6 Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen und der gemäss Absatz 4 bezeichneten Person des Vertrauens. Art. 8a Mindestalter Hat eine Person das 16. Altersjahr zurückgelegt, so kann sie selbstständig darüber entscheiden, ob ihr Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden dürfen. Art. 8b Widerruf Ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft kann jederzeit widerrufen werden. Art. 8c Abklärung des Widerspruchs 1 Bevor einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, muss geprüft werden, ob im Organ- und Gewebespenderegister nach Artikel 10a ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eingetragen ist. 2 Das Organ- und Gewebespenderegister darf konsultiert werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 3 Ist ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft weder im Organ- und Gewebespenderegister eingetragen noch sonst wie unmittelbar erkennbar, so sind die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person anzufragen, ob ihnen eine entsprechende Äusserung bekannt ist. 4 Ist den nächsten Angehörigen weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft bekannt, so sind sie über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 8 Absatz 2 zu informieren. 5 Der Bundesrat legt fest: a. den Kreis der nächsten Angehörigen; b. die Modalitäten und die Fristen für den Einbezug der nächsten Angehörigen und die Geltendmachung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 2. Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen 1 Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch gegen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorliegt; sie dürfen bereits während der Abklärung des Widerspruchs durchgeführt werden. 2 Sie müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie beschleunigen den Tod der Person nicht. b. Sie führen nicht dazu, dass die Person in einen dauernden vegetativen Zustand gerät. 38 § Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Transplantationsgesetz 4 c. Sie sind für die Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden. d. Sie sind für die erfolgreiche Transplantation unerlässlich. 3 Sie dürfen erst durchgeführt werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 4 Ist für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nach Artikel 8 Absatz 5 die Zustimmung der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen erforderlich, so dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen: a. vor dem Tod nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person oder ihre nächsten Angehörigen diesen zugestimmt haben; b. nach dem Tod so lange durchgeführt werden, bis feststeht, ob die Zustimmung vorliegt. 5 Artikel 8 Absatz 4 gilt sinngemäss. 6 Der Bundesrat legt fest: a. welche Massnahmen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nicht erfüllen; b. wie lange die Massnahmen in den Fällen nach den Absätzen 1 und 4 Buchstabe b höchstens durchgeführt werden dürfen. Art. 10a Organ- und Gewebespenderegister 1 Die nationale Zuteilungsstelle nach Artikel 19 führt ein Register, in das jede Person ihren Widerspruch, ihre Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eintragen kann. 2 Die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen in den Spitälern, in denen potenzielle Spenderinnen und Spender betreut werden, können das Register mittels Abrufverfahren einsehen. 3 Als Personenidentifikator wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet. 4 Der Bundesrat kann für Personen, die über keine Versichertennummer verfügen, andere Personenidentifikatoren vorsehen. 5 Er regelt zudem: a. welche Daten im Register bearbeitet werden; b. die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten; c. wie sich eine Person bei der Eintragung in das Register identifizieren muss. 3 SR 831.10 Transplantationsgesetz 4 c. Sie sind für die Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden. d. Sie sind für die erfolgreiche Transplantation unerlässlich. 3 Sie dürfen erst durchgeführt werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 4 Ist für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nach Artikel 8 Absatz 5 die Zustimmung der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen erforderlich, so dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen: a. vor dem Tod nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person oder ihre nächsten Angehörigen diesen zugestimmt haben; b. nach dem Tod so lange durchgeführt werden, bis feststeht, ob die Zustimmung vorliegt. 5 Artikel 8 Absatz 4 gilt sinngemäss. 6 Der Bundesrat legt fest: a. welche Massnahmen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nicht erfüllen; b. wie lange die Massnahmen in den Fällen nach den Absätzen 1 und 4 Buchstabe b höchstens durchgeführt werden dürfen. Art. 10a Organ- und Gewebespenderegister 1 Die nationale Zuteilungsstelle nach Artikel 19 führt ein Register, in das jede Person ihren Widerspruch, ihre Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eintragen kann. 2 Die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen in den Spitälern, in denen potenzielle Spenderinnen und Spender betreut werden, können das Register mittels Abrufverfahren einsehen. 3 Als Personenidentifikator wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet. 4 Der Bundesrat kann für Personen, die über keine Versichertennummer verfügen, andere Personenidentifikatoren vorsehen. 5 Er regelt zudem: a. welche Daten im Register bearbeitet werden; b. die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten; c. wie sich eine Person bei der Eintragung in das Register identifizieren muss. 3 SR 831.10 § 39 Transplantationsgesetz 5 Art. 54 Abs. 2bis 2bis Der Bundesrat überträgt die Führung des Organ- und Gewebespenderegisters nach Artikel 10a an eine Organisation oder Person mit Sitz in der Schweiz, die über Erfahrung in der Führung eines solchen Registers verfügt. Art. 61 Abs. 2 und 3 2 Die Information umfasst namentlich: a. das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Widerspruch, die Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft im Organ- und Gewebespenderegister einzutragen und die Willensäusserung jederzeit zu widerrufen; b. das Aufzeigen der mit einem fehlenden Widerspruch verbundenen Konsequenzen, namentlich den Hinweis, dass ohne Widerspruch der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen und vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind; c. das Aufzeigen der mit den vorbereitenden medizinischen Massnahmen verbundenen Risiken und Belastungen; d. Bisheriger Bst. b e. Bisheriger Bst. c 3 Aufgehoben Art. 69 Abs. 1 Bst. cbis und cter 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch4 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: cbis. einer Person entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f–i Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt; cter. Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert, die entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f–i entnommen wurden; II Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 20205 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) lauten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt beziehungsweise werden wie folgt ergänzt: 4 SR 311.0 5 AS 2021 758 6 SR 831.10 Transplantationsgesetz 5 Art. 54 Abs. 2bis 2bis Der Bundesrat überträgt die Führung des Organ- und Gewebespenderegisters nach Artikel 10a an eine Organisation oder Person mit Sitz in der Schweiz, die über Erfahrung in der Führung eines solchen Registers verfügt. Art. 61 Abs. 2 und 3 2 Die Information umfasst namentlich: a. das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Widerspruch, die Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft im Organ- und Gewebespenderegister einzutragen und die Willensäusserung jederzeit zu widerrufen; b. das Aufzeigen der mit einem fehlenden Widerspruch verbundenen Konsequenzen, namentlich den Hinweis, dass ohne Widerspruch der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen und vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind; c. das Aufzeigen der mit den vorbereitenden medizinischen Massnahmen verbundenen Risiken und Belastungen; d. Bisheriger Bst. b e. Bisheriger Bst. c 3 Aufgehoben Art. 69 Abs. 1 Bst. cbis und cter 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch4 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: cbis. einer Person entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f–i Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt; cter. Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert, die entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8–8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f–i entnommen wurden; II Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 20205 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) lauten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt beziehungsweise werden wie folgt ergänzt: 4 311.0 5 AS 2021 758 6 SR 831.10 40 § Zweite Vorlage: Transplantationsgesetz Transplantationsgesetz 6 Art. 10a Abs. 3, 4 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. d 3 und 4 Gegenstandslos oder Aufgehoben 5 Der Bundesrat regelt: d. welche Angaben eine Person verwenden muss, die über keine AHVNummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verfügt. Art. 54 Abs. 2ter 2ter Die mit der Führung des Organ- und Gewebespenderegisters beauftragte Organisation oder Person ist befugt, die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 10a nach Artikel 50c des AHVG8 systematisch zu verwenden. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 22. März 20199 «Organspende fördern – Leben retten». 3 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» zurückgezogen10 oder abgelehnt worden ist. 4 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 7 SR 831.10 8 SR 831.10 9 BBl 2019 3115 10 BBl 2021 2341 Transplantationsgesetz 6 Art. 10a Abs. 3, 4 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. d 3 und 4 Gegenstandslos oder Aufgehoben 5 Der Bundesrat regelt: d. welche Angaben eine Person verwenden muss, die über keine AHVNummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verfügt. Art. 54 Abs. 2ter 2ter Die mit der Führung des Organ- und Gewebespenderegisters beauftragte Organisation oder Person ist befugt, die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 10a nach Artikel 50c des AHVG8 systematisch zu verwenden. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 22. März 20199 «Organspende fördern – Leben retten». 3 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» zurückgezogen10 oder abgelehnt worden ist. 4 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 7 SR 831.10 8 SR 831.10 9 BBl 2019 3115