Änderung des Filmgesetzes 4 Erste Vorlage: Filmgesetz Änderung des Filmgesetzes Vorlage im Detail 10 Argumente 16 Abstimmungstext 20 Inländische Fernsehsender sind verpflichtet, 4 Prozent ihres Umsatzes in das Schweizer Filmschaffen zu investieren. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur einheimischen Filmproduktion. Filme und Serien werden jedoch zunehmend auch im Internet zum Abruf angeboten (Streaming). Für die oft global tätigen Streamingdienste gibt es bis jetzt in der Schweiz keine Investitionspflicht. Die Änderung des Filmgesetzes sieht vor, dass Streamingdienste künftig ebenfalls 4 Prozent des in der Schweiz erzielten Umsatzes in das hiesige Filmschaffen investieren müssen. Sie können sich entweder direkt an Schweizer Film- und Serien- produktionen beteiligen oder eine Ersatzabgabe entrichten, die der Schweizer Filmförderung zugutekommt. Zudem muss das Angebot der Streamingdienste zu 30 Prozent aus Filmen oder Serien bestehen, die in Europa produziert wurden. Gegen die Gesetzesänderung wurde das Referendum ergriffen. Ausgangslage Die Vorlage In Kürze 5 Wollen Sie die Änderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) annehmen? Ja Für Bundesrat und Parlament schliesst die Änderung des Gesetzes eine Lücke, die mit dem digitalen Wandel entstanden ist. Sie beseitigt die Ungleichbehandlung von Fernsehsendern und Streamingdiensten, stärkt unser Filmschaffen und trägt zur kulturellen Vielfalt des immer wichtigeren digitalen Angebots bei. admin.ch/filmgesetz Nein Für das Referendumskomitee ist es unfair, dass die Gesetzesänderung Streamingdienste zwingt, zu 30 Prozent europäische Filme zu zeigen. Beliebte Filme aus aller Welt hätten damit das Nachsehen. Zudem ist das Komitee überzeugt, dass die Abonnemente für Streamingdienste wegen der Investitionspflicht teurer würden. filmquote-nein.ch Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendumskomitees 124 Ja 67 Nein 3 Enthaltungen 32 Ja 8 Nein 4 Enthaltungen Erste Vorlage: Filmgesetz Argumente Referendumskomitee 16 Argumente Bundesrat und Parlament 18 Abstimmungstext 20 Im Detail Änderung des Filmgesetzes 11 Einheimische Filme prägen ein Land und dessen Gesellschaft stark. Wie in den meisten europäischen Ländern wird das Filmschaffen deshalb auch in der Schweiz staatlich gefördert. Die Verfassung erlaubt dies dem Bund ausdrücklich. Die Unterstützung ist in der Schweiz besonders wichtig, weil die sprachregionalen Filmmärkte sehr klein sind. Die Filmindustrie kann daher nicht aus eigener Kraft bestehen. Neben der Filmförderung durch Bund und Regionen leisten auch die SRG und die anderen Schweizer Fernsehsender einen Beitrag zur einheimischen Filmproduktion. Seit 2007 müssen die privaten Fernsehsender 4 Prozent ihres Umsatzes in das hiesige Filmschaffen investieren.1 Filme werden heute immer öfter über digitale Streamingdienste konsumiert. Für Filme aus einem kleinen, mehrsprachigen Land wie der Schweiz ist es schwierig, Zugang zum internationalen Markt zu finden und auf internationalen Streamingplattformen präsent zu sein. Anders ist die Lage in vielen europäischen Ländern: Weil die Streamingdienste dort bereits heute in das lokale Filmschaffen investieren müssen, nehmen sie vermehrt dort produzierte Filme in ihr Angebot auf. In der Schweiz besteht für die oft global tätigen Unternehmen bislang keine Verpflichtung, in das hiesige Filmschaffen zu investieren. Was sind Streamingdienste? Streamingdienste bieten im Internet Filme und Serien an, die man auf dem Computer, dem Fernseher oder einem mobilen Gerät zu einem selbst gewählten Zeitpunkt anschauen kann. Die Konsumentinnen und Konsumenten bezahlen dafür einzeln oder schliessen ein Abonnement ab. Der Markt wird von einigen meist internationalen Anbietern dominiert, in der Schweiz vor allem von Netflix, Disney+ und Blue. Der Umsatz der Streamingdienste beträgt in der Schweiz schätzungsweise über 300 Millionen Franken pro Jahr.2 1 Kleine Fernsehsender sind ausgenommen. Die Investitionspflicht gilt nur für Sender, die sprachregional oder national tätig sind, selber Filme zeigen und einen Betriebsaufwand von mindestens 1 Million Franken haben. 2 Schätzung des Bundesamts für Kultur Film als Kulturgut Wandel des Filmkonsums 12 Erste Vorlage: Filmgesetz Bundesrat und Parlament wollen, dass künftig neben den Fernsehsendern auch die inländischen und ausländischen Streamingdienste 4 Prozent ihres hierzulande erzielten Umsatzes in das Schweizer Filmschaffen investieren müssen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen diese Dienste den Schweizer Fernsehsendern gleichgestellt werden. Zudem soll die Investitionspflicht neu auch für ausländische Fernsehsender gelten, die Werbeblöcke gezielt für das Schweizer Publikum senden (Werbefenster) und damit auf dem hiesigen Werbemarkt Geld verdienen. Schätzungen zufolge würden durch die Erweiterung der Investitionspflicht jährlich 18 Millionen Franken zusätzlich in das Schweizer Filmschaffen fliessen.3 Die Anbieter entscheiden selber, in welche Filme oder Serien in der Schweiz sie investieren und in welcher Form sie das tun: Sie können etwa bestehende Filme einkaufen, sich an einer Produktion beteiligen oder einen Film oder eine Serie nach einer eigenen Idee in Auftrag geben. Die Filme können als Schweizer Filme produziert oder mit anderen Ländern koproduziert werden. Die Anbieter können in Spielfilme, Dokumentarfilme, Animationsfilme oder Serien investieren. Sie müssen alle vier Jahre nachweisen, dass sie die verlangte Investition getätigt haben. Falls sie nicht oder zu wenig investiert haben, müssen sie für die Differenz eine Ersatzabgabe entrichten, die der Schweizer Filmförderung zugutekommt. 3 Schätzung des Bundesamts für Kultur Erweiterung der Investitionspflicht Investition oder Ersatzabgabe 13 Ein Grossteil der umliegenden Länder kennt eine Investitions- oder eine Abgabepflicht für Streamingdienste. So verpflichten Frankreich und Italien die Streamingdienste, bis zu 26 Prozent beziehungsweise 20 Prozent des Umsatzes ins europäische Filmschaffen zu investieren. Deutschland kennt keine Investitionspflicht, sondern ausschliesslich eine Abgabe von 2,5 Prozent des Umsatzes. In Österreich gibt es weder eine Investitions- noch eine Abgabepflicht.4 4 Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (2019): Mapping nationaler Vorschriften zur Förderung europäischer Werke in Europa, Seiten 60 ff. – nur auf Englisch ( obs.coe.int > Recht > Unsere Publikationen > Mapping-Berichte > Mapping nationaler Vorschriften zur Förderung europäischer Werke in Europa) Internationales Umfeld Länder mit Investitions- oder Abgabepflicht für Streamingdienste Quelle: Europäische Audiovisuelle Informationsstelle; Stand Februar 2019 ( obs.coe.int) Nicht eingefärbt: weder Investitions- noch Abgabepflicht oder keine Angaben. 14 Erste Vorlage: Filmgesetz Fernsehsender in der Schweiz und in Europa sind seit 1993 verpflichtet, zu mindestens 50 Prozent Inhalte zu senden, die in Europa produziert wurden.5 Mit dem geänderten Filmgesetz sollen Streaminganbieter neu auf eine Quote von 30 Prozent verpflichtet werden. Damit soll die Vielfalt des Angebots gewährleistet werden. Für Schweizer Filme sieht das Gesetz keine Quote vor. 5 Kleine Fernsehsender sind ausgenommen. Die Quote gilt nur für Sender, die sprachregional oder national tätig sind. Quote für europäische Filme Die beiden wichtigsten Änderungen des Filmgesetzes Investitionspflicht Quote für europäische Inhalte Streamingdienste Schweizer Filmschaffen 4 % des Umsatzes in der Schweiz 30 % des Angebots von Streamingdiensten muss aus europäischen Filmen und Serien bestehen. 15 16 Erste Vorlage: Filmgesetz Referendumskomitee Das neue Filmgesetz zwingt Schweizer sowie ausländische Streamingdienste wie oneplus, Netflix oder Disney+, mindestens 30 Prozent europäische Filme anzubieten. Diese Filme müssen keine Qualitätsvorgaben erfüllen und die Vorgabe gilt unabhängig der Nachfrage von uns Konsumierenden. Beliebte Produktionen aus Asien, Lateinamerika etc. werden deshalb aus den Filmkatalogen entfernt. Das ist unfair! Zudem werden mit dem neuen Filmgesetz die Abogebühren für Streamingdienste sicherlich steigen. Deshalb lehnen wir das Filmgesetz ab. Schweizer und ausländische Streamingdienste müssen mit dem neuen Filmgesetz mindestens 30 Prozent ihres Filmkatalogs mit europäischen Filmen füllen und diese Filme besonders kennzeichnen. Diese europäischen Filme müssen keinerlei Qualitätsvorgaben erfüllen. Damit fällt die Freiheit von uns Medienkonsumierenden, zu schauen, was uns gefällt, ohne Not einer sinnlosen Quote zum Opfer. Das neue Filmgesetz bevorteilt einzig europäische Produktionen. Beliebte Filmangebote aus aller Welt (Afrika, Asien, Amerika etc.) haben das Nachsehen; sie erhalten aufgrund der Europa-Quote weniger Platz in den Filmkatalogen. Das schadet der Vielfalt. Die europäische Filmkultur ist anderen Filmkulturen nicht überlegen! Es ist ungerecht, das Filmangebot an eine bestimmte Herkunft zu knüpfen. Das ist ein Schlag ins Gesicht von uns Konsumierenden, die freiwillig für Dienste bezahlen, in der Erwartung, das zu sehen, was uns gefällt. Argumente Nein zur 30-Prozent- Quote für europäische Filme Vielfalt des Filmangebots leidet 17 Schweizer Filmschaffende werden bereits heute mit weit über 100 Millionen Franken pro Jahr subventioniert. Das ist recht so, und daran ändert sich nichts. Trotzdem sollen private Unternehmen neu mindestens 4 Prozent ihres Schweizer Umsatzes in das hiesige Filmschaffen investieren. Diese Investitionspflicht kommt einer Sondersteuer gleich; es sind Mittel, die den betroffenen Akteuren entzogen und umverteilt werden. So hohe Verpflichtungen kennt kaum ein anderes europäisches Land. Wir sind überzeugt: Über kurz oder lang führt die Investitionspflicht dazu, dass wir Konsumierende tiefer ins Portemonnaie greifen müssen. Denn wegen der Sondersteuer werden die Abogebühren mit Sicherheit steigen! Mit dem neuen Filmgesetz werden private Unternehmen gezwungen, eine bestimmte Branche mit ihren Bruttoeinnahmen zu subventionieren. Das ist ein krasser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Es droht zudem die grosse Gefahr, dass künftig auch andere Akteure (z. B. Spotify, Apple Music) gezwungen werden, mindestens 30 Prozent europäische Inhalte anzubieten. Deshalb gehört das neue Filmgesetz als gefährlicher Präzedenzfall abgelehnt. Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein filmquote-nein.ch Nein zur neuen Filmsteuer Nein zum gefährlichen Präzedenzfall Empfehlung des Referendumskomitees Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 18 Bundesrat und Parlament Die Änderung des Filmgesetzes schliesst eine Lücke, die durch den digitalen Wandel entstanden ist, und beseitigt die Ungleichbehandlung von Fernsehsendern und Streamingdiensten. Durch die Ausweitung der Investitionspflicht auf inländische und ausländische Streamingdienste wird die Produktion von Schweizer Filmen gefördert und die kulturelle Vielfalt des Angebots gestärkt. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus folgenden Gründen: Streamingdienste erzielen in der Schweiz pro Jahr über 300 Millionen Franken Umsatz. Anders als Schweizer Fernsehsender sind sie nicht verpflichtet, einen Beitrag zum hiesigen Filmschaffen zu leisten. Diese Lücke, die der digitale Wandel aufgetan hat, wird mit der Gesetzesänderung geschlossen. Das Gesetz sorgt für die Gleichbehandlung von Fernsehsendern und Streamingdiensten sowie von inländischen und ausländischen Anbietern. Auch ausländische Fernsehsender mit Schweizer Werbefenster sollen künftig einen Beitrag zugunsten der Angebotsvielfalt leisten. Mit dem Gesetz verteidigt die Schweiz ihre Interessen, wie es andere Länder auch tun. Die Investitionspflicht sorgt dafür, dass zumindest ein kleiner Teil der hier erzielten Umsätze in der Schweiz bleibt. Damit werden Arbeitsplätze geschaffen und Aufträge für das lokale Gewerbe generiert. Zudem trägt die neue Regelung dazu bei, dass innovativere Filme und Serien entwickelt und auf internationalen Plattformen angeboten werden. Wenn Schweizer Geschichten erzählt werden, profitiert auch der Tourismus. Argumente Schliessen einer Lücke Gleichbehandlung Stärkung des Produktionsstandortes Erste Vorlage: Filmgesetz 19 Heute müssen Fernsehsender zu mindestens 50 Prozent europäische Filme und Serien zeigen. Mit dem Gesetz wird eine solche Vorgabe auch für Streamingdienste eingeführt. Sie ist massvoll und mit 30 Prozent tiefer als für die Fernsehsender. Weil in der EU diese Quote bereits gilt und ein vielfältiges Angebot auch im Interesse der Streamingdienste ist, erfüllen die Anbieter die Vorgabe schon heute. Für die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz ändert sich folglich nichts. Dass sich die Investitionspflicht auf die Preise für das Streaming auswirken wird, ist unwahrscheinlich. Selbst in Ländern mit sehr hohen Ansätzen kann kein Zusammenhang zwischen Regulierung und Preisen festgestellt werden. Auch die Anbieter profitieren von den Investitionen: Sie erhalten interessante Filme und Serien. Das zeigt auch die Erfahrung mit der Investitionspflicht für die einheimischen Fernsehsender. Diese haben die Investitionen jeweils getätigt und kaum Ersatzabgaben geleistet. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Änderung des Filmgesetzes anzunehmen. Ja admin.ch Abstimmungstext Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst: I Das Filmgesetz vom 14. Dezember 20012 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 In Artikel 14 Absatz 1 wird «zuständigen Bundesamt (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt für Kultur (BAK)». 2 In den Artikeln 14 Absatz 2, 15 Absatz 3, 20 Absätze 1 und 2 sowie 23 Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAK». Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Filmförderung 1 Die Finanzhilfen werden zugesprochen: a. nach Qualitätskriterien (selektive Förderung); b. nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung); c. nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder d. nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung). Art. 10 Abs. 2 2 Ausgeschlossen sind wiederkehrende Betriebsbeiträge an gewinnorientierte Unternehmen. Art. 15 Abs. 2 2 Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und 1 BBl 2020 3131 2 SR 443.1 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst: I Das Filmgesetz vom 14. Dezember 20012 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 In Artikel 14 Absatz 1 wird «zuständigen Bundesamt (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt für Kultur (BAK)». 2 In den Artikeln 14 Absatz 2, 15 Absatz 3, 20 Absätze 1 und 2 sowie 23 Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAK». Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Filmförderung 1 Die Finanzhilfen werden zugesprochen: a. nach Qualitätskriterien (selektive Förderung); b. nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung); c. nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder d. nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung). Art. 10 Abs. 2 2 Ausgeschlossen sind wiederkehrende Betriebsbeiträge an gewinnorientierte Unternehmen. Art. 15 Abs. 2 2 Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und 1 BBl 2020 3131 2 SR 443.1 § 21 Filmgesetz 3 Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind: a. Aufgaben nach den Artikeln 3–6; b. Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe; c. Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels. Art. 19a Zugang zum Filmerbe 1 Vom Bund unterstützte Filme sind in der Stiftung «Cinémathèque Suisse» hinterlegt. 2 Nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Veröffentlichung können sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Art. 24 Abs. 1, 3bis und 5 1 und 3bis Aufgehoben 5 Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden periodisch veröffentlicht. Gliederungstitel nach Art. 24 3a. Kapitel: Vorschriften zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots ausserhalb des Kinos 1. Abschnitt: Vielfalt des Filmangebots Art. 24a 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen zur Förderung der Angebotsvielfalt sicherstellen, dass mindestens 30 Prozent der Filme europäische Filme sind und dass diese Filme besonders gekennzeichnet und gut auffindbar sind. 2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen. 3 Der Bundesrat nimmt Unternehmen von der Pflicht nach Absatz 1 aus, wenn: a. sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen; b. sie nur vereinzelt Filme anbieten; oder c. die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme, der thematischen Ausrichtung des Angebots oder weil Angebote Dritter unverändert angeboten werden. Filmgesetz 3 Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind: a. Aufgaben nach den Artikeln 3–6; b. Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe; c. Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels. Art. 19a Zugang zum Filmerbe 1 Vom Bund unterstützte Filme sind in der Stiftung «Cinémathèque Suisse» hinterlegt. 2 Nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Veröffentlichung können sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Art. 24 Abs. 1, 3bis und 5 1 und 3bis Aufgehoben 5 Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden periodisch veröffentlicht. Gliederungstitel nach Art. 24 3a. Kapitel: Vorschriften zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots ausserhalb des Kinos 1. Abschnitt: Vielfalt des Filmangebots Art. 24a 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen zur Förderung der Angebotsvielfalt sicherstellen, dass mindestens 30 Prozent der Filme europäische Filme sind und dass diese Filme besonders gekennzeichnet und gut auffindbar sind. 2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen. 3 Der Bundesrat nimmt Unternehmen von der Pflicht nach Absatz 1 aus, wenn: a. sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen; b. sie nur vereinzelt Filme anbieten; oder c. die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme, der thematischen Ausrichtung des Angebots oder weil Angebote Dritter unverändert angeboten werden. 22 § Erste Vorlage: Filmgesetz Filmgesetz 4 2. Abschnitt: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens Art. 24b Grundsatz 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen jährlich mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für das unabhängige Schweizer Filmschaffen aufwenden oder eine entsprechende Ersatzabgabe bezahlen. Eine Ersatzabgabe wird fällig, wenn die Investitionspflicht im Mittel über einen Zeitraum von vier Jahren nicht erreicht wird. 2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen. 3 Der vorliegende Abschnitt ist nicht auf die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) anwendbar. 4 Der Bundesrat erstattet vier Jahre nach Inkraftsetzen dieser Bestimmung einen Bericht über den Umfang der Investitionspflicht beziehungsweise der Ersatzabgabe gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie über die Wirkungen dieser Investitionen und Abgaben auf das schweizerische Filmschaffen und die investitions- und abgabepflichtigen Unternehmen. Art. 24c Anrechenbare Aufwendungen 1 Anrechenbar sind Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen, die an vom Auftraggeber unabhängige Dritte fliessen. Der Filmbegriff richtet sich nach Artikel 2. 2 Anrechenbar sind die Aufwendungen für: a. den Erwerb der Auswertungsrechte für das eigene Angebot von den Rechteinhabern und -inhaberinnen und Vergütungen für die Filmnutzung nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 an die zugelassenen Verwertungsgesellschaften; b. die Herstellung von Auftragsfilmen; c. die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen sowie Koproduktionen im Rahmen eines internationalen Abkommens; d. die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder die Stärkung des Filmstandorts Schweiz, insgesamt bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm; e. vom BAK anerkannte Filmförderungsinstitutionen. 3 Von den Aufwendungen sind allfällige Kultur- und Filmförderungssubventionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der mehrheitlich von diesen getragenen oder durch öffentliche Abgaben finanzierten Institutionen abzuziehen. 3 SR 231.1 Filmgesetz 4 2. Abschnitt: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens Art. 24b Grundsatz 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen jährlich mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für das unabhängige Schweizer Filmschaffen aufwenden oder eine entsprechende Ersatzabgabe bezahlen. Eine Ersatzabgabe wird fällig, wenn die Investitionspflicht im Mittel über einen Zeitraum von vier Jahren nicht erreicht wird. 2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen. 3 Der vorliegende Abschnitt ist nicht auf die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) anwendbar. 4 Der Bundesrat erstattet vier Jahre nach Inkraftsetzen dieser Bestimmung einen Bericht über den Umfang der Investitionspflicht beziehungsweise der Ersatzabgabe gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie über die Wirkungen dieser Investitionen und Abgaben auf das schweizerische Filmschaffen und die investitions- und abgabepflichtigen Unternehmen. Art. 24c Anrechenbare Aufwendungen 1 Anrechenbar sind Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen, die an vom Auftraggeber unabhängige Dritte fliessen. Der Filmbegriff richtet sich nach Artikel 2. 2 Anrechenbar sind die Aufwendungen für: a. den Erwerb der Auswertungsrechte für das eigene Angebot von den Rechteinhabern und -inhaberinnen und Vergütungen für die Filmnutzung nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 an die zugelassenen Verwertungsgesellschaften; b. die Herstellung von Auftragsfilmen; c. die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen sowie Koproduktionen im Rahmen eines internationalen Abkommens; d. die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder die Stärkung des Filmstandorts Schweiz, insgesamt bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm; e. vom BAK anerkannte Filmförderungsinstitutionen. 3 Von den Aufwendungen sind allfällige Kultur- und Filmförderungssubventionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der mehrheitlich von diesen getragenen oder durch öffentliche Abgaben finanzierten Institutionen abzuziehen. 3 SR 231.1 § 23 Filmgesetz 5 Art. 24d Bruttoeinnahmen 1 Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, sind nur die aus der Schweiz zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich. 2 Bei Unternehmen, die Netze betreiben, sind nur die aus dem Filmangebot zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich. Art. 24e Verfahren 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Festsetzung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie die Zusammenarbeit mit den in- und ausländischen Behörden. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. 2 Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens ausgenommen, wenn: a. sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen; b. sie nur vereinzelt Filme zeigen oder anbieten; oder c. die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme oder der thematischen Ausrichtung des Angebots, aufgrund der geringen Reichweite des Fernsehprogramms oder weil Programme oder Angebote Dritter unverändert angeboten werden. Art. 24f Amtshilfe Schweizerische Behörden geben dem BAK kostenlos diejenigen Daten weiter, die für den Vollzug dieses Kapitels von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht. 3. Abschnitt: Registrierungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten Art. 24g Registrierungspflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihrem Programm zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen sich in ein öffentliches Register des Bundes eintragen. 2 Ist ein Unternehmen nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, so muss es im Register nach Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben, und es müssen die verantwortlichen Personen genannt werden. 3 Änderungen sind dem BAK ohne Verzug zu melden. Art. 24h Berichterstattungspflichten 1 Unternehmen nach Artikel 24g Absatz 1 müssen dem BAK jährlich: Filmgesetz 5 Art. 24d Bruttoeinnahmen 1 Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, sind nur die aus der Schweiz zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich. 2 Bei Unternehmen, die Netze betreiben, sind nur die aus dem Filmangebot zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich. Art. 24e Verfahren 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Festsetzung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie die Zusammenarbeit mit den in- und ausländischen Behörden. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. 2 Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens ausgenommen, wenn: a. sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen; b. sie nur vereinzelt Filme zeigen oder anbieten; oder c. die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme oder der thematischen Ausrichtung des Angebots, aufgrund der geringen Reichweite des Fernsehprogramms oder weil Programme oder Angebote Dritter unverändert angeboten werden. Art. 24f Amtshilfe Schweizerische Behörden geben dem BAK kostenlos diejenigen Daten weiter, die für den Vollzug dieses Kapitels von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht. 3. Abschnitt: Registrierungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten Art. 24g Registrierungspflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihrem Programm zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen sich in ein öffentliches Register des Bundes eintragen. 2 Ist ein Unternehmen nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, so muss es im Register nach Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben, und es müssen die verantwortlichen Personen genannt werden. 3 Änderungen sind dem BAK ohne Verzug zu melden. Art. 24h Berichterstattungspflichten 1 Unternehmen nach Artikel 24g Absatz 1 müssen dem BAK jährlich: 24 § Erste Vorlage: Filmgesetz Filmgesetz 6 a. einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, ob und wie die Verpflichtungen nach Artikel 24a Absatz 1 erfüllt werden; b. die zur Kontrolle der Verpflichtung nach Artikel 24b notwendigen Angaben melden, namentlich die von ihnen erzielten Bruttoeinnahmen sowie die geltend gemachten Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerischausländischen Koproduktionen. 2 Unternehmen, die nach Artikel 24a Absatz 3 oder 24e Absatz 2 ausgenommen sind, berichten, wenn sich die für ihre Ausnahme massgeblichen Umstände verändert haben. Art. 24i Meldepflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz gegen Entgelt Filme über elektronische Abrufoder Abonnementsdienste anbieten, müssen dem Bund die Anzahl Abrufe pro Filmtitel melden. 2 Die Daten werden periodisch veröffentlicht. Art. 27 Abs. 1 1 Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 oder 24g Absätze 1 und 2 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 1 1 Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, 24h oder 24i Absatz 1 zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft. Art. 33 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. f Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über: f. die behördliche Zusammenarbeit, den Datenschutz und die Anrechenbarkeit von finanziellen Beiträgen und Abgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Filmgesetz 6 a. einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, ob und wie die Verpflichtungen nach Artikel 24a Absatz 1 erfüllt werden; b. die zur Kontrolle der Verpflichtung nach Artikel 24b notwendigen Angaben melden, namentlich die von ihnen erzielten Bruttoeinnahmen sowie die geltend gemachten Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerischausländischen Koproduktionen. 2 Unternehmen, die nach Artikel 24a Absatz 3 oder 24e Absatz 2 ausgenommen sind, berichten, wenn sich die für ihre Ausnahme massgeblichen Umstände verändert haben. Art. 24i Meldepflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz gegen Entgelt Filme über elektronische Abrufoder Abonnementsdienste anbieten, müssen dem Bund die Anzahl Abrufe pro Filmtitel melden. 2 Die Daten werden periodisch veröffentlicht. Art. 27 Abs. 1 1 Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 oder 24g Absätze 1 und 2 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 1 1 Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, 24h oder 24i Absatz 1 zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft. Art. 33 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. f Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über: f. die behördliche Zusammenarbeit, den Datenschutz und die Anrechenbarkeit von finanziellen Beiträgen und Abgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten. § 25 Filmgesetz 7 II Das Bundesgesetz vom 24. März 20064 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 2 2 Die Verpflichtung der Fernsehveranstalter, die in ihrem Programm Filme ausstrahlen, einen Teil ihrer Einnahmen für das unabhängige schweizerische Filmschaffen aufzuwenden, richtet sich nach dem Filmgesetz vom 14. Dezember 20015. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 4 S