Übernahme der EU-Verordnungbüber die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) 8 Dritte Vorlage: Europäische Grenz- und Küstenwache Übernahme der EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) Vorlage im Detail 42 Argumente 48 Abstimmungstext 52 Die Schweiz gehört zum Schengen-Sicherheitsverbund. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) unterstützt die Schengen-Staaten operativ bei der Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen. Die Schweiz arbeitet seit über zehn Jahren mit Frontex zusammen. Seit Ende 2019 wird Frontex in der EU ausgebaut. Bundesrat und Parlament haben entschieden, dass die Schweiz sich am Ausbau von Frontex beteiligt. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Die Gegnerinnen und Gegner argumentieren, dass die Schweiz angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Frontex mitverantwortet, indem sie die Agentur finanziell unterstützt. Mit dem Ausbau erhält Frontex mehr Geld und mehr Per- sonal. Dazu kommen neue Aufgaben im Bereich der Rückkehr ausreisepflichtiger Personen. Zudem wird die unabhängige Stelle für Grundrechte aufgestockt. Sie trägt dazu bei, dass bei Einsätzen an den Schengen-Aussengrenzen die Rechte aller gewahrt werden. Mit der Vorlage von Bundesrat und Parlament übernimmt die Schweiz ihren Anteil an dieser Reform. Ihr finanzieller Beitrag an Frontex steigt schrittweise an. Auch wird sie mehr Personal und Material zur Verfügung stellen. Falls die Schweiz diese Schengen-Weiterentwicklung ablehnt, endet ihre Zusammenarbeit mit den Schengen- und Dublin- Staaten automatisch – es sei denn, die EU-Staaten und die EU-Kommission kommen der Schweiz entgegen. Ausgangslage Die Vorlage In Kürze 9 Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) annehmen? Ja Für Bundesrat und Parlament steht fest: Frontex ist wichtig für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen und die Sicherheit im Schengen-Raum. Das liegt auch im Interesse der Schweiz. Mit ihrer Teilnahme an Frontex übernimmt sie Verantwortung und gestaltet mit. Bei einem Nein riskiert die Schweiz ihren Ausschluss aus Schengen/Dublin. admin.ch/frontex Nein Für das Komitee ist Frontex mitverantwortlich für Gewalt, Elend und Tod an den Aussengrenzen Europas. Trotzdem sei geplant, Frontex massiv auszubauen – auch mit Geld aus der Schweiz. Wer es ernst meine mit dem Schutz für Flüchtende, müsse den Frontex-Ausbau stoppen. frontex-referendum.ch Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendumskomitees 88 Ja 80 Nein 28 Enthaltungen 30 Ja 14 Nein 0 Enthaltungen Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat Dritte Vorlage: Europäische Grenz- und Küstenwache Argumente Referendumskomitee 48 Argumente Bundesrat und Parlament 50 Abstimmungstext 52 Übernahme der EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) Im Detail 43 Die Schweiz ist seit 2008 beim Schengen-Verbund dabei (siehe Kasten «Die Schweiz und Schengen/Dublin»). Zum Schengen- Raum gehören die meisten EU-Länder sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein. Grundsätzlich besteht innerhalb des Schengen-Raums Reisefreiheit; es gibt keine systematischen Grenzkontrollen. Deshalb arbeiten die Schengen-Staaten bei der Sicherheit verstärkt zusammen, namentlich die Justiz- und Polizeibehörden. Für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen sind alle Staaten gemeinsam verantwortlich. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) unterstützt die Staaten dabei operativ, auch bei der Kontrolle der Migration. Die Schweiz beteiligt sich seit 2011 an Frontex. Die Migrationskrise 2015 hat gezeigt, dass die finanziellen und personellen Mittel von Frontex nicht ausreichen. Die EU hat deshalb beschlossen, Frontex weiter auszubauen. Sie setzt die Reform bereits seit Ende 2019 um. Mit der Vorlage von Bundesrat und Parlament übernimmt die Schweiz ihren Anteil am Ausbau von Frontex. Ausgangslage Frontex (Europäische Grenz- und Küstenwache) Quelle: Frontex; Stand Januar 2022 ( frontex.europa.eu) Eingefärbt sind die Länder, die sich an Frontex beteiligen. 44 Dritte Vorlage: Europäische Grenz- und Küstenwache Die Kontrolle ihrer Aussengrenzen ist Sache der einzelnen Schengen-Staaten; ihre Souveränität ist gewahrt. Frontex unterstützt die Staaten dabei, zum Beispiel bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der unkontrollierten Migration sowie bei der Rückkehr ausreisepflichtiger Personen. Die Agentur stellt den Staaten dafür bei Bedarf Fachleute oder Ausrüstung wie Schiffe oder Flugzeuge zur Verfügung. Zudem erarbeitet sie Lageanalysen und stellt diese den Schengen-Staaten zur Verfügung. Frontex muss die Grundrechte achten. Dafür wurden 2011 das Amt der oder des Grundrechtsbeauftragten geschaffen und das Konsultationsforum für Grundrechte eingesetzt. Seit 2021 unterstützen auch zwei Schweizer Expertinnen den Grundrechtsbeauftragten. Das Konsultationsforum besteht unter anderem aus internationalen Organisationen und Nicht-Regierungsorganisationen und berät Frontex in Grundrechtsfragen. Beschwerden können bei Frontex oder den Schengen-Staaten eingereicht werden. Alle Meldungen über allfällige Verletzungen von Grundrechten werden vom Grundrechtsbeauftragten untersucht. Die Schweiz beteiligt sich seit über zehn Jahren personell und finanziell an Frontex-Einsätzen an den Schengen-Aussengrenzen. Bund und Kantone stellen Frontex Personal zur Verfügung – bei Bedarf uniformiert und bewaffnet. Im Schnitt hat die Schweiz bis 2021 jährlich gut sechs Vollzeitstellen bei- gesteuert. Finanziell unterstützt sie Frontex anteilsmässig, wie es im Abkommen zu Schengen vereinbart wurde und auch für andere Bereiche der Schengen-Zusammenarbeit gilt. Der jährliche Beitrag ist schrittweise angestiegen; 2021 zahlte die Schweiz 24 Millionen Franken. Die von der Schweiz zur Verfügung gestellten Expertinnen und Experten unterstützen die Schengen-Staaten unter anderem als Dokumentenspezialisten und Hundeführerinnen oder sie befragen ankommende Migrantinnen und Migranten. So prüfen sie zum Beispiel, ob ein Verdacht auf Menschenschmuggel, grenzüberschreitende Kriminalität oder Terrorismus besteht. Kontrolle der Aussengrenzen Schutz der Grundrechte Die Rolle der Schweiz Personelle und finanzielle Beteiligung Grenzkontrolle und Sicherheit 45 Die Schweiz beteiligt sich an den von Frontex koordinierten und finanzierten EU-Sammelflügen für die Rückkehr ausreisepflichtiger Personen. So kann sie Ressourcen und Flugkosten einsparen. Seit 2018 unterstützt sie auch andere Schengen-Staaten bei der Identifikation von ausreisepflichtigen Personen und der Beschaffung von Reisepapieren sowie bei Rückführungen. Diese Massnahmen tragen dazu bei, dass Personen, die den Schengen-Raum verlassen müssen, nicht von einem Schengen-Staat in den nächsten weiterreisen. Die Asylund Wegweisungsentscheide werden von den einzelnen Staaten getroffen und nicht von Frontex. Die Schweiz als Schengen-Staat ist im Verwaltungsrat von Frontex vertreten und entscheidet bei Themen mit, die sie direkt betreffen, zum Beispiel bei Fragen zum Personal oder zur Ausrüstung. Im Verwaltungsrat setzt sich die Schweiz auch dafür ein, dass die Grundrechte eingehalten werden. Bis 2027 sollen Frontex für die Kontrolle der Schengen- Aussengrenzen und im Bereich Rückkehr bis zu 10 000 Personen als Reserve zur Verfügung stehen. Es handelt sich dabei um 3000 Frontex-Angestellte und 7000 Fachkräfte, die durch die Schengen-Staaten bereitgestellt werden. Auf diese Reserve wird nur dann zurückgegriffen, wenn sie gebraucht wird. Mit der Reform wird sich auch die Schweiz personell stärker betei- ligen. Der Umfang des Personaleinsatzes der Schweiz wird sich voraussichtlich bis 2027 schrittweise erhöhen; abhängig vom Bedarf werden es dann bis zu rund 40 Vollzeitstellen sein.1 1 Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu einer Änderung des Asylgesetzes; BBl 2020 7105 Ziff. 7.6 ( admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt > Ausgaben Bundesblatt). Rückkehr Mitentscheidung im Verwaltungsrat Was ändert sich mit dem Ausbau von Frontex? Personelle Auswirkungen 46 Dritte Vorlage: Europäische Grenz- und Küstenwache Parallel zum Ausbau von Frontex steigen die Beitragszahlungen der Schweiz bis 2027 schrittweise an. Von 24 Millionen Franken im Jahr 2021 steigt der Beitrag bis 2027 auf schätzungsweise 61 Millionen Franken.2 Mit der Reform erhält die oder der Grundrechtsbeauftragte von Frontex neu 40 Grundrechtsbeobachterinnen und -beobachter. Diese beaufsichtigen die Aktivitäten vor Ort, um allfällige Grundrechtsverstösse festzustellen. Bei Verletzungen der Grundrechte leiten sie Massnahmen ein. Lehnt die Schweiz die Reform ab, endet ihre Zusammenarbeit mit den Schengen- und Dublin-Staaten automatisch – es sei denn, die EU-Staaten und die EU-Kommission kommen der Schweiz entgegen. Das Ende dieser Zusammenarbeit hätte schwerwiegende Folgen für die Sicherheit, das Asylwesen, den Grenzverkehr, den Tourismus und für die gesamte Wirtschaft. Polizei und Zoll hätten keinen Zugriff mehr auf Informationsoder Fahndungssysteme von Schengen und Dublin. Die Schweiz müsste Asylgesuche, die von einem europäischen Land bereits abgelehnt wurden, wieder prüfen. Die Schweizer Landesgrenze würde zur Schengen-Aussengrenze mit systematischen Grenzkontrollen. Reisende aus Ländern ausserhalb von Europa müssten zusätzlich zum Schengen-Visum ein Visum für die Schweiz beantragen, was sie von einem Besuch der Schweiz abhalten könnte. Laut einem Bericht des Bundesrates würde der Ausschluss der Schweiz aus dem Schengen- und Dublin-Verbund die Schweizer Volkswirtschaft jährlich Milliarden Franken kosten3. 2 Berechnungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG. Der jährliche Beitrag der Schweiz entspricht rund 4,5 % des Frontex-Budgets. 3 Die volkswirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Schengen-Assoziierung der Schweiz, Bericht des Bundesrates vom 21. Februar 2018 in Erfüllung des Postulats 15.3896 ( parlament.ch > 15.3896 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses). Finanzielle Auswirkungen Stärkung Grundrechtsschutz Was geschieht bei einem Nein? 47 Die Schweiz und Schengen/Dublin Die Schweiz arbeitet seit 2008 im Bereich der Sicherheit und des Asylwesens eng mit den europäischen Staaten zusammen. Die rechtliche Basis dafür bilden die Abkommen für eine Teilnahme an der Zusammenarbeit von Schengen und Dublin. Diese Abkommen handelte die Schweiz im Rahmen der bilateralen Verhandlungen II mit der EU aus. Die Schweizer Stimmbevölkerung sagte dazu im Juni 2005 Ja. Sie stimmte damit auch zu, Weiterentwicklungen des gemeinsamen Rechts jeweils ins Schweizer Recht zu übernehmen. Eine solche Übernahme erfolgt allerdings nicht automatisch. Bundesrat und Parlament können darüber befinden – und wenn das Referendum ergriffen wird, auch das Volk. Ein Referendum gegen eine solche Umsetzung wurde bisher zweimal ergriffen. Es ging um die Einführung des biometrischen Passes und um die Anpassung des Waffenrechts. Die Bevölkerung stimmte beiden Vorlagen zu, womit sie die Zusammenarbeit im Rahmen von Schengen und Dublin als Ganzes bestätigte. Falls die Schweiz eine solche Weiterentwicklung in ihrem Recht nicht übernimmt oder umsetzt, treten die Abkommen zu Schengen und Dublin automatisch ausser Kraft – es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb von 90 Tagen etwas anderes.4 In diesem Ausschuss sind die Schweiz, die EU-Kommission und alle Mitgliedstaaten der EU vertreten. Der Entscheid, die Zusammenarbeit fortzusetzen, müsste einstimmig sein. 4 Geregelt in Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; SR 0.362.31 ( admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung). 48 Dritte Vorlage: Europäische Grenz- und Küstenwache Referendumskomitee Gewalt, Elend und Tod sind an den Aussengrenzen Europas Alltag geworden. Flüchtende werden entrechtet, geprügelt und abgeschoben. Als europäische Grenz- und Küstenwache ist Frontex mitverantwortlich. Die Vorwürfe gegen Frontex wiegen schwer: Intransparenz, Wegschauen und Beteiligung bei Menschenrechtsverletzungen. Trotzdem ist geplant, Frontex massiv auszubauen – auch mit Geld aus der Schweiz. Das Parlament will den jährlichen Beitrag vervielfachen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Frontex, die Grenzschutzagentur des Schengen-Raums, wird für die Abschottung Europas von der Schweiz mitfinanziert. Der Schweizer Beitrag an Frontex würde vervielfacht und bis 2027 auf 61 Millionen Franken pro Jahr steigen. Zudem würde sich das Schweizer Grenzwachtkorps vermehrt an bewaffneten Frontex-Einsätzen im Ausland beteiligen. Als Nicht-EU-Staat hat die Schweiz bei der Ausgestaltung von Frontex eingeschränktes Stimmrecht, bezahlt aber einen überproportionalen Anteil des Frontex-Budgets. Frontex ist mitverantwortlich für die gewaltvolle Migrationspolitik an den EU-Aussengrenzen. Neu koordiniert Frontex auch länderübergreifend Zwangsausschaffungen und führt selbst solche durch. Für ihre Aufgaben soll Frontex bis 2027 über ein stehendes Heer von 10 000 Grenzwächterinnen und Grenzwächtern sowie eigene Waffen, Drohnen, Schiffe und Flugzeuge verfügen. Das Frontex-Budget steigt bis 2027 auf 1,2 Milliarden Franken pro Jahr an. Im Einsatzgebiet von Frontex, den EU-Aussengrenzen, zeigen sich die Folgen der Abschottung. Menschen ertrinken, erfrieren oder erliegen Verletzungen und Krankheiten. Sie werden blockiert, erleben Gewalt und ihnen werden Grundrechte verwehrt. Argumente Die Schweiz finanziert Milliarden für Abschottung Zehntausende leiden und sterben 49 Recherchen bestätigen, was Flüchtende seit Jahren sagen: Frontex ist Komplizin bei Menschenrechtsverletzungen und illegalen «Pushbacks». Aufnahmen belegen, dass Frontex anwesend ist, wenn nationale Küstenwachen die Motoren von Booten zerstören und Flüchtende im Meer zurücklassen. Zudem kooperiert Frontex systematisch mit der sogenannten libyschen Küstenwache, die massenhaft Boote abfängt und gewaltsam zurück nach Libyen schafft. Die Schweiz ist Gaststaat der Genfer Flüchtlingskonvention. Wer es ernst meint mit Schutz für Flüchtende, muss den Frontex-Ausbau stoppen. Wenn im dicht überwachten Mittelmeer Zehntausende ertrinken, dann ist es kein Unglück, sondern Mord. Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein frontex-referendum.ch Menschenrechtsverletzungen Gewolltes Sterbenlassen Empfehlung des Referendumskomitees Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 50 Bundesrat und Parlament Nur dank systematischer Kontrollen an den Aussengrenzen ist die Reisefreiheit im Schengen-Raum möglich. Mit Frontex werden diese Kontrollen verbessert und die Sicherheit erhöht – auch für die Schweiz. Mit ihrer Beteiligung an Frontex gestaltet die Schweiz die Kontrollen mit, unterstützt die exponierten Schengen-Staaten und setzt sich für die Grundrechte ein. Ein Nein wäre mit weitreichenden negativen Folgen und hohen Kosten für die Schweiz verbunden. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus folgenden Gründen: Die Schweiz liegt im Herzen des Schengen-Raums auf den wichtigsten Transitrouten Europas. Deshalb ist unsere Sicherheit auch von der Lage an den Schengen-Aussengrenzen abhängig. Eine wirksame Kontrolle dieser Grenzen ist eine Investition in den Schutz der Schweiz. Es liegt in unserem Interesse, bei den Kontrollen der Aussengrenzen und der Bewältigung der Migrationsbewegungen mitzuwirken. Nur wenn die Schweiz mitmacht, kann sie mitreden und die Entscheidungen sowie die strategische Ausrichtung von Frontex mitgestalten. Frontex würde auch bei einem Nein weiterbestehen und an den Aussengrenzen im Einsatz sein – ohne Mitgestaltung der Schweiz. Die Schweiz ist für eine Nulltoleranzpolitik gegenüber illegalen Zurückweisungen von Asylsuchenden (sogenannte Pushbacks). Mit der Reform wird auch der Schutz der Grundrechte erhöht, unter anderem durch mehr Personal und die Stärkung des Grundrechtsbeauftragten. Die Schweiz will auch deshalb die Reform mittragen und sich dabei aktiv für den Schutz der Menschenrechte engagieren. Argumente Schweiz im Herzen Europas besser schützen Mitreden und unterstützen statt zusehen Einsatz für Grundrechte Dritte Vorlage: Europäische Grenz- und Küstenwache 51 Bei der Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen ist die Zusammenarbeit der Schengen-Staaten zentral. Wer sich nicht im Schengen-Raum aufhalten darf, muss ihn wieder verlassen. Frontex unterstützt die Schengen-Staaten neu stärker bei der Rückkehr. Davon profitiert die Schweiz. Sie trifft aber weiterhin alle Asyl- und Wegweisungsentscheide selbst. Bei einem Nein droht der Schweiz der Verlust der Mitgliedschaft im Schengen/Dublin-Verbund. Dies hätte weitreichende negative Folgen für die Schweiz. Sie würde einen für ihre Sicherheit zentralen Pfeiler verlieren. Personen aus der Schweiz müssten an der Grenze zu den Schengen-Staaten kon- trolliert werden; somit würde die Reisefreiheit beschränkt. Die Schweiz müsste mehr Asylgesuche prüfen. Nicht nur der Tourismus würde leiden; die ganze Volkswirtschaft hätte hohe Kosten zu tragen. Zudem würden die Beziehungen zur EU zusätzlich belastet. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache anzunehmen. Ja admin.ch/frontex § Dritte Vorlage: Europäische Grenz- und Küstenwache Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 1. Oktober 2021 2 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20202, beschliesst: Art. 1 1 Der Notenaustausch vom 13. Dezember 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten. Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen. Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang. 1 SR 101 2 BBl 2020 7105 3 BBl 2020 7191 4 SR 0.362.31 2 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20202, beschliesst: Art. 1 1 Der Notenaustausch vom 13. Dezember 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten. Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen. Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang. 1 SR 101 2 BBl 2020 7105 3 BBl 2020 7191 4 SR 0.362.31 2 Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20202, beschliesst: Art. 1 1 Der Notenaustausch vom 13. Dezember 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten. Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen. Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang. 1 SR 101 2 BBl 2020 7105 3 BBl 2020 7191 4 SR 0.362.31 § 53 Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches mit der EU betreffend die Europäische Grenz- und Küstenwache. BB 3 Anhang (Art. 2) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055 Art. 7 Abs. 1bis 1bis Der Bund arbeitet mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet namentlich die Erarbeitung von Planungsinstrumenten gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18966 zuhanden der Agentur. Art. 71 Abs. 2 2 Das EJPD kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, insbesondere Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten. Art. 71a Abs. 1 1 Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18967 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit; sie stellen das notwendige Personal zur Verfügung. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen für diese Einsätze. Der Bundesrat regelt die Höhe und die Modalitäten der Abgeltungen. Art. 109f Abs. 2 Bst. d 2 Das Informationssystem dient: d. der Übermittlung von Statistiken und von Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2 an die für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständige Agentur der Europäischen Union gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18968. 5 SR 142.20 6 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1. 7 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis 8 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches mit der EU betreffend die Europäische Grenz- und Küstenwache. BB 3 Anhang (Art. 2) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055 Art. 7 Abs. 1bis 1bis Der Bund arbeitet mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet namentlich die Erarbeitung von Planungsinstrumenten gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18966 zuhanden der Agentur. Art. 71 Abs. 2 2 Das EJPD kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, insbesondere Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten. Art. 71a Abs. 1 1 Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18967 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit; sie stellen das notwendige Personal zur Verfügung. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen für diese Einsätze. Der Bundesrat regelt die Höhe und die Modalitäten der Abgeltungen. Art. 109f Abs. 2 Bst. d 2 Das Informationssystem dient: d. der Übermittlung von Statistiken und von Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2 an die für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständige Agentur der Europäischen Union gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18968. 5 SR 142.20 6 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1. 7 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis 8 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis 54 § Dritte Vorlage: Europäische Grenz- und Küstenwache Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches mit der EU betreffend die Europäische Grenz- und Küstenwache. BB 4 Art. 111a Sachüberschrift und Abs. 2 Datenbekanntgabe 2 Das SEM übermittelt der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2, sofern diese die Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/18969 benötigt. Diese Bekanntgabe wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt. 2. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200410 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin Art. 1 Abs. 3bis 3bis Die von der Schweiz an die Agentur für die Europäische Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten personellen Ressourcen dürfen nicht zu Lasten des nationalen Grenzschutzes gehen. 3. Zollgesetz vom 18. März 200511 Art. 92a Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz 1 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache jährlich verhandelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz. 2 Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die länger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte und die betroffenen Kantone. 9 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis 10 SR 362 11 SR 631.0 Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches mit der EU betreffend die Europäische Grenz- und Küstenwache. BB 4 Art. 111a Sachüberschrift und Abs. 2 Datenbekanntgabe 2 Das SEM übermittelt der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2, sofern diese die Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/18969 benötigt. Diese Bekanntgabe wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt. 2. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200410 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin Art. 1 Abs. 3bis 3bis Die von der Schweiz an die Agentur für die Europäische Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten personellen Ressourcen dürfen nicht zu Lasten des nationalen Grenzschutzes gehen. 3. Zollgesetz vom 18. März 200511 Art. 92a Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz 1 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache jährlich verhandelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz. 2 Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die länger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die S