Vierte Vorlage Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien In Kürze Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien Ausgangslage Die Vorlage Zeitungen, private Radio- und Fernsehstationen und Online-Medien versorgen die Bevölkerung täglich mit Infor- mationen aus ihrer Region und der Schweiz. Sie tragen zur politischen Meinungsbildung und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Trotz ihrer Bedeutung sind die lokalen und regionalen Medien aber finanziell unter Druck geraten: Werbegelder fliessen vermehrt zu grossen internationalen Internetplattformen. Viele Zeitungen sind verschwunden. Auch die privaten Radio- und Fernsehstationen haben weniger Werbeeinnahmen. Das schwächt die Berichterstattung aus den Regionen und damit das gesellschaftliche Zusammenleben. Bundesrat und Parlament wollen die lokalen und regiona- len Medien stärken. Der Bund vergünstigt seit langem die Zustellung von abonnierten Zeitungen. Diese Vergünstigung wird auf Zeitungen mit grösserer Auflage und auf die Zustel- lung früh am Morgen ausgedehnt. Zudem werden Online-Me- dien gefördert, und Lokalradios und das Regionalfernsehen können finanziell stärker unterstützt werden. Bedingung ist, dass sie sich vorwiegend an ein schweizerisches Publikum richten und Themen aus verschiedenen Bereichen der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft behandeln. Die Fördermassnah- men werden aus den Einnahmen der bestehenden Radio- und Fernsehabgabe sowie über den Bundeshaushalt finanziert. Bei Zeitungen und Online-Medien fallen sie nach sieben Jahren weg. Vorlage im Detail 46 Argumente 52 Abstimmungstext 56 Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendums- komitees Wollen Sie das Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien annehmen? Ja Bundesrat und Parlament wollen mit einer stärkeren Unterstützung der Medien verhindern, dass noch mehr Zeitun- gen verschwinden oder Privatradios aufgeben müssen. Nur so wird auch künftig über alle Regionen berichtet. Das ist wichtig für die Bevölkerung und die direkte Demokratie. admin.ch/medien-massnahmen Nein Für das Referendumskomitee ist die vorgesehene Unter- stützung der Medien eine Verschleuderung von Steuergeldern, von der reiche Verlage profitieren. Nach Ansicht des Komitees werden die Medien durch die Unterstützung zudem zu Staats- medien. Die direkte Demokratie der Schweiz braucht aber unabhängige Medien. medien-massnahmenpaket-nein.ch Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 6 Enthaltungen 28 Ja 10 Nein 6 Enthaltungen 75 Nein 115 Ja 4 SR 641.10 5 AS 2020 4005 6 SR 220 Im Detail Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien Argumente Referendumskomitee 52 Argumente Bundesrat und Parlament 54 Abstimmungstext 56 Ausgangslage Die Schweizer Medien sind unter Druck. Immer mehr Werbegelder fliessen zu den grossen internationalen Internet- plattformen ab. Seit 2003 sind über 70 Zeitungen verschwun- den.1 Das schwächt die Berichterstattung über das Geschehen vor Ort. Damit die Bevölkerung weiss, was in ihrer Region und in der Schweiz geschieht, braucht es Zeitungen, Lokalradios, Regionalfernsehen und Online-Medien, die darüber berichten. Darum wollen Bundesrat und Parlament die lokalen und regio- nalen Medien stärken. Werbeeinnahmen der Schweizer Medien Beträge in Millionen Franken 2500 2000 1500 1000 500 0 2002 2005 2010 2015 2020 Presse* Radio Fernsehen Online-Display** * Tages-, regionale Wochen- und Sonntagspresse, exkl. Publikums-, Finanz-, Wirtschafts-, Spezial- und Fachpresse ** Die Stiftung Werbestatistik erhebt erst seit 2014 eigene Zahlen zu den Online-Nettowerbeumsätzen. Quelle: Darstellung auf Basis der Daten der Stiftung Werbestatistik Schweiz 2003–2021 Zustellung von Zeitungen Der Bund vergünstigt schon heute die Zustellung von abonnierten Zeitungen, indem er einen Teil der Transport- kosten übernimmt. So werden die Verlage entlastet und können mehr Geld in die redaktionelle Arbeit investieren. Davon profitieren zum Beispiel die Thurgauer Zeitung, die 1 Quelle: WEMF AG für Werbemedienforschung Berner Zeitung, La Liberté, Le Temps, La Regione, Il Corriere del Ticino und La Quotidiana. Diese Vergünstigung wird nun ausgedehnt. Künftig können auch auflagenstärkere Zeitungen unterstützt werden.2 Für die Zustellvergünstigung stehen neu jährlich 50 statt 30 Millionen Franken zur Verfügung. Früh- und Sonn- tagszustellung Vereins- und Verbands- zeitschriften Online-Medien Wer eine Zeitung abonniert hat, liest diese gerne früh am Morgen. Deshalb wird neu auch die Frühzustellung von abon- nierten Zeitungen verbilligt. Davon können Zeitungen unter der Woche profitieren und auch am Sonntag.3 Insgesamt sind für diesen Zweck jährlich 40 Millionen Franken vorgesehen. Viele Vereine, Verbände und Parteien informieren ihre Mitglieder, Gönnerinnen und Spender mit eigenen Publi- kationen. Die Zustellung von rund 950 solcher Publikationen wird bereits heute verbilligt. Beispiele sind die BauernZeitung, Agri, die Gewerbezeitung, Magazine der Berghilfe, des TCS und WWF sowie Publikationen von Kirchen, Hilfswerken und Sport- und Kulturvereinen. Neu wird diese Vergünstigung von 20 Millionen auf 30 Millionen Franken jährlich erhöht. Immer mehr Menschen lesen ihre Zeitung auf dem Tablet oder dem Mobiltelefon oder informieren sich über Medien, die nur im Internet gelesen werden können. Die Vorlage trägt die- ser Entwicklung Rechnung und unterstützt daher auch Online- Medien, die über das Geschehen in der Schweiz berichten. Mit einer Summe von 30 Millionen Franken pro Jahr will das Parla- ment sicherstellen, dass die Bevölkerung sich im Internet in allen Landesteilen und in allen Landessprachen über die hiesigen po- litischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Themen infor- mieren kann. Gefördert werden keine Gratisangebote, sondern Medien, die von ihrer Leserschaft mitfinanziert werden. 2 Zu den auflagenstärkeren Zeitungen gehören z. B. 24 Heures, Luzerner Zeitung, Neue Zürcher Zeitung, Blick, Tages-Anzeiger (Quelle: WEMF AG für Werbemedienforschung). 3 Zu den Zeitungen, die am Sonntag erscheinen, gehören z. B. Sonn- tagsZeitung, Sonntags-Blick, Le Matin Dimanche, NZZ am Sonntag. Kleine und mittlere Medien Lokalradios und Regionalfernsehen Die Vorlage sieht vor, dass kleine und mittlere Zeitungen und Online-Medien stärker profitieren. Damit wird die Bericht- erstattung in den kleineren Städten und ländlichen Regionen gestärkt. Private Lokalradios und das Regionalfernsehen berichten täglich über Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport vor Ort. Für diesen Service public werden sie seit Mitte der 90er-Jahre entschädigt. Mit dem Massnahmenpaket kann die Unterstützung um maximal 28 Millionen Franken jährlich erhöht werden. Regional-TV und Lokalradios mit Unterstützung Radio RaSA Radio Munot Telebasel Radio X Radio Stadtfilter toxic.fm Tele M1 Tele Top Radio BNJ (RFJ) BNJ (RJB) Radio Canal 3 TeleBielingue BNJ (RTN) Radio Kanal K LoRa Radio 3FACH Tele Ostschweiz Canal Alpha Radio RaBe TeleBärn Radio neo1 Tele 1 La Télé Radio Fribourg/ Freiburg Radio BeO Radio Südostschweiz T V Südostschweiz Léman bleu Radio Cité Radio Chablais Canal 9 / Kanal 9 Rhône FM Radio Ticino Tele Ticino Radio Rottu Radio 3i Regionale T V-Stationen, die Gelder aus der Radio- und Fernsehabgabe erhalten Lokalradios, die Gelder aus der Radio- und Fernsehabgabe erhalten Massnahmen für alle Medien Die Vorlage enthält verschiedene Massnahmen, von denen allgemein die Medien profitieren. Dazu zählt insbesondere die Unterstützung von Nachrichtenagenturen. Diese stellen für die anderen Medien Informationen aus der ganzen Schweiz zusammen. Mit der Vorlage wird zudem die Aus- und Weiter- bildung von Journalistinnen und Journalisten gestärkt. Insge- samt sind zusätzlich maximal 23 Millionen Franken vorgesehen. Unterstützung zugunsten der Medien Alle Beträge in Millionen Franken pro Jahr Finanzierung aus der Radio- und Fernsehabgabe (unbefristet) Finanzierung aus Bundesmitteln (befristet auf 7 Jahre) 100 80 60 max. +28 40 81 + 20 20 0 Lokalradios, Regional-TV max. +23 5* Massnahmen für alle Medien** 30 Zustellung abonnierter Zeitungen + 10 20 Zustellung Verbands- und Vereinspresse + 40 Frühzustellung abonnierter Zeitungen + 30 Online- Medien aktuell zusätzlich * 4 Mio. aus der Abgabe + 1 Mio. aus Bundesmitteln ** Aus- und Weiterbildung, Selbstregulierung der Branche, Nachrichtenagenturen, digitale Infrastrukturen Quelle: Bundesamt für Kommunikation BAKOM Finanzierung und Befristung Unabhängigkeit der Medien Was passiert bei einem Nein? Das Massnahmenpaket wird aus den Einnahmen der bestehenden Radio- und Fernsehabgabe und über den Bundes- haushalt finanziert. Es braucht keine neuen Abgaben (siehe Grafik).4 Die Vergünstigungen bei der Zeitungszustellung und die Mittel für die Online-Medien sind befristet und fallen nach sieben Jahren weg. Die Kriterien für die Förderung sind so ausgestaltet, dass die Behörden keinen Einfluss auf die Inhalte von Artikeln oder Sendungen nehmen können. Zu den Bedingungen gehört beispielsweise, dass die Medien über eine breite Palette von Themen berichten und klar zwischen redaktionellem Teil und Werbung trennen. Die Medienschaffenden können weiterhin unabhängig und kritisch berichten. Bei einem Nein erhalten die Schweizer Medien keine zusätzliche Unterstützung. Damit steigt das Risiko, dass weitere Zeitungen verschwinden und dass Lokalradios und das Regionalfernsehen geschwächt werden. 4 Mit der Einführung des neuen Abgabesystems per 1.1.2019 wurde die Radio- und Fernsehabgabe auf 365 Franken pro Haushalt und Jahr gesenkt. Auf den 1.1.2021 konnte sie weiter reduziert werden, auf 335 Franken. Vor allem wegen der steigenden Anzahl der Haus- halte fallen die Einnahmen höher aus als ursprünglich angenommen, sodass die Abgabe nicht erhöht werden muss zur Finanzierung der neuen Massnahmen. Argumente Kein Steuergeld für reiche Verlage Staat will Medien kontrollieren Diskriminierend und unsozial Referendumskomitee Die Staatsfinanzierung privater Medien ist unnötig und schädlich. Sie verschleudert Steuergeld, gefährdet die Demokratie und verzerrt den Markt. Die Profiteure sind gut situierte Verlage und reiche Konzerne wie die Tages-Anzei- ger-Gruppe, Ringier, CH Media oder Hersant Média. Ihr Griff ins Portemonnaie der Steuerzahler muss verhindert werden. Die unverschämten Milliardensubventionen machen die Medien von der Politik abhängig. Damit verlieren sie ihre Glaubwürdigkeit und Funktion als vierte Macht im Staat. Die Verlage brauchen keine Subventionen. Selbst im Coronajahr 2020 haben die grossen vier Medienkonzerne fast 300 Mio. Franken verdient. Sie würden von den neuen Subven- tionen am meisten profitieren. Auch den kleinen Verlagen geht es gut. Heute schon werden die privaten Medienhäuser für ihre Radio- und TV-Stationen pro Jahr mit 81 Mio. Franken subventioniert. Mit der reduzierten Mehrwertsteuer sparen sie nochmals ca. 130 Mio. Zusammen mit den geplanten Subven- tionen von 178 Mio. kosten die privaten Medien die Steuer- zahler rund 400 Millionen Franken im Jahr – in den nächsten sieben Jahren gegen 3 Milliarden! Eine lebendige Demokratie braucht unabhängige Medien. Als vierte Macht im Staat müssen sie Politik und Verwaltung kritisch über die Schulter schauen. Das Mediensubventions- Gesetz kehrt dies um: Nicht mehr die Medien kontrollieren den Staat, sondern der Staat will die Medien kontrollieren. Das ist Gift für unsere Demokratie. Die Eidgenössische Wettbewerbskommission beurteilt das «Massnahmenpaket zugunsten der Medien» als «wettbewerbs- verzerrend» und «ineffizient». Zudem werden Gratis-Medien in Print und Online willkürlich nicht subventioniert. Damit zementiert der Staat die schädlichen Medien-Monopole und verhindert innovative neue Medien. Zugleich schliesst er weite Bevölkerungsteile von der politischen Meinungsbildung aus. Betroffen sind Normalverdienende und die Jungen, die sich kein teures Medien-Abonnement leisten können. Das neue Gesetz ist diskriminierend und unsozial. Verfassungswidrig Nein zu gekauften Medien Empfehlung des Referendums- komitees Die Wettbewerbskommission empfiehlt nicht umsonst, die Subventionen «vollumfänglich zu streichen», da sie auch «verfassungswidrig» sind. Art. 93 der Bundesverfassung erlaubt nur die Förderung von Radio und TV. Die neuen direkten Subventionen sind ein Verfassungsbruch. Die direkte Demokratie der Schweiz ist auf unabhängige Medien angewiesen. Jedoch: Wenn der Staat die Medien füttert, werden sie zu Staatsmedien. Der Volksmund weiss: «Wes Brot ich ess’, des Lied ich sing.» Unsere Meinungsfreiheit darf nicht verkauft werden! Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein medien-massnahmenpaket-nein.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. Argumente Regionale Medien werden gestärkt Kleinere Medien werden unterstützt Zeitungssterben wird verhindert Ganze Bevölkerung profitiert Bundesrat und Parlament Unsere Bevölkerung informiert sich via Medien über das Geschehen in der Schweiz und in ihrer Region. Das ist wich- tig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und davon lebt unsere direkte Demokratie. Viele Medien sind finanzi- ell aber in einer schwierigen Situation. Ohne Unterstützung drohen weitere Zeitungen zu verschwinden, Lokalradios und Regionalfernsehen sowie Schweizer Online-Medien kommen immer stärker unter Druck. Bundesrat und Par- lament befürworten die Vorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Zeitungen, private Radio- und Fernsehstationen und Online-Medien schaffen eine Verbundenheit mit der Region. Die Vorlage sorgt dafür, dass auch in Zukunft alle Landesteile und Sprachregionen von den Medien abgedeckt werden. Die Bevölkerung in der ganzen Schweiz profitiert so von einer vielfältigen Berichterstattung. Insbesondere kleine und mittlere Medien berichten darü- ber, was in den Gemeinden und Regionen läuft. Sie decken Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport ab. Für die Bevölkerung, viele Vereine und unseren Zusammenhalt ist dies wichtig. Deshalb werden kleine und mittlere Zeitungen und Online-Medien mit der Vorlage besonders unterstützt. Ohne die Vorlage drohen weitere Tages- und Wochen- zeitungen ersatzlos zu verschwinden. Lokalradios geraten unter Druck. Darunter leidet das gesellschaftliche Zusammen- leben in den Regionen. Deshalb braucht es die Vorlage. Die Bevölkerung informiert sich unterschiedlich. Die Vorlage berücksichtigt dies: Es profitiert, wer Zeitung liest, aber auch wer sich im Internet informiert, Radio hört oder fernsieht. Die Vorlage stärkt also das Angebot für die ganze Bevölkerung. Direkte Demokratie wird geschützt Unabhängigkeit wird gewahrt Medien statt Internet- plattformen Empfehlung von Bundesrat und Parlament Unsere direkte Demokratie braucht die Medien. Diese liefern Fakten und schauen den politischen und gesellschaftli- chen Akteuren auf die Finger. Wenn es in einer Region keine Zeitung oder kein Radio mehr gibt, fehlen der Bevölkerung wichtige Informationen und diese Kontrolle wird geschwächt. Die Vorlage verhindert dies – und stärkt unsere Demokratie. Die Vorlage führt die bewährte Medienpolitik weiter. Zeitungen, private Radio- und Fernsehstationen und Online- Medien können wie bisher über alles berichten. Die Behörden können keinen Einfluss auf den Inhalt von Artikeln und Sen- dungen nehmen. Die Unabhängigkeit der Medien wird gewahrt. Sie ist weiterhin von der Bundesverfassung garan- tiert. Grosse internationale Internetplattformen haben immer mehr Einfluss auf die Meinungsbildung. Sie berichten aber nicht darüber, was in den Regionen passiert. Und sie müssen sich nicht an journalistische Standards halten. Umso wichtiger sind die lokalen und regionalen Medien. Mit der Vorlage werden sie gestärkt. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, das Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 über ein Massnah- menpaket zugunsten der Medien anzunehmen. Ja admin.ch/medien-massnahmen Vierte Vorlage: Massnahmen zugunsten der Medien Abstimmungstext Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien vom 18. Juni 2021 2 Abstimmungstext Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien vom 18. Juni 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20201, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Postgesetz vom 17. Dezember 20102 Art. 2 Bst. abis In diesem Gesetz bedeuten: abis. Frühzustellung: Zustellung von: 1. Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 Uhr, 2. Sonntagszeitungen am Sonntag bis spätestens 7.30 Uhr; Art. 16 Abs. 4 Bst. a, 4bis_7 4 Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: a. abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, die mindestens alle 2 Wochen erscheinen; 4bis Die Ermässigungen nach Absatz 4 Buchstabe a bemessen sich an der Auflage. Der Bundesrat sieht vor, dass die Ermässigungen tiefer sind, je höher die Auflage ist. 5 Der Bundesrat kann Kriterien für die Gewährung der Ermässigung festlegen; solche können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen sein. 6 Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. 7 Der Bund leistet zur Gewährung der Ermässigungen jährlich folgende Beiträge: a. 50 Millionen Franken für die abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gemäss Absatz 4 Buchstabe a; 1 BBl 2020 4485 2 SR 783.0 2 A Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG 3 b. 30 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Gliederungstitel vor Art. 19a 3a. Abschnitt: Frühzustellermässigungen Art. 19a Frühzustellermässigungen für abonnierte Tages-, Wochenund Sonntagszeitungen 1 Frühzustellermässigungen werden gewährt für die Frühzustellung von abonnierten Tages-, Wochen- und Sonntagszeitungen durch registrierte Frühzustellorganisationen (Art. 19b Abs. 1). 2 Die Frühzustellermässigungen bemessen sich an der Auflage. Der Bundesrat sieht vor, dass die Frühzustellermässigungen tiefer sind, je höher die Auflage ist. 3 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Frühzustellermässigungen fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen sein. 4 Die Frühzustellermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. 5 Der Bund leistet zur Gewährung der Frühzustellermässigungen jährlich einen Beitrag von 40 Millionen Franken. Art. 19b Registrierung von Frühzustellorganisationen 1 Organisationen, die Zeitungen mit Frühzustellermässigung in der Frühzustellung zustellen (Frühzustellorganisationen), müssen sich bei der vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörde registrieren. 2 Dazu müssen sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: a. Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz; b. rechnerische Trennung der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung von anderen Tätigkeiten; c. keine Verwendung von Erträgen aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten (Quersubventionierungsverbot); d. Gewährleistung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e. Führen von Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag mit den Personalverbänden. Art. 19c Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigungen. Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG § Vierte Vorlage: Massnahmen zugunsten der Medien Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG 4 2. Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt: a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; b. die Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien. 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: Art. 44 Abs. 3 Aufgehoben Art. 68a Abs. 1 Bst. h 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: h. die Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien (Art. 76– 76d). Art. 70 Abs. 2bis und 4 zweiter Satz 2bis Unternehmen und autonome Dienststellen von Gemeinwesen können sich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder 13 MWSTG erfüllt sind. 4 ... Er kann vorsehen, dass den Unternehmen, deren Jahresumsatz weniger als eine Million Franken beträgt und die wenig Gewinn oder einen Verlust ausweisen, die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet wird. 3 SR 784.40 4 SR 784.10 Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG 5 Gliederungstitel vor Art. 76 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien Art. 76 Aus- und Weiterbildung Das BAKOM kann auf Gesuch hin Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. Einfügen der Art. 76a–76d vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a Selbstregulierung der Branche Das BAKOM kann auf Gesuch hin in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, finanziell unterstützen. Art. 76b Agenturleistungen 1 Das BAKOM kann auf Gesuch hin Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte von nationaler Bedeutung, welche ein gleichwertiges Angebot in Deutsch, Französisch und Italienisch garantieren, finanziell unterstützen. 2 Der Finanzbedarf muss begründet werden. 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. Art. 76c Digitale Infrastrukturen 1 Das BAKOM kann die Entwicklung und zeitlich begrenzt den Betrieb innovativer digitaler Infrastrukturen im Bereich der elektronischen Medien finanziell unterstützen. 2 Die Förderbeiträge werden den Betreiberinnen digitaler Infrastrukturen auf Gesuch hin ausgerichtet, sofern die Infrastruktur die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie ermöglicht oder optimiert die Beschaffung, die Herstellung oder die Verbreitung von publizistischen Angeboten oder sie erleichtert deren Auffindbarkeit. b. Sie trägt zur publizistischen Vielfalt bei. 3 Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle Gesuche gutzuheissen, so werden diejenigen Infrastrukturen bevorzugt, die allen elektronischen Medien und ihren Medienschaffenden zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stehen. Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG 5 Vierte Vorlage: Massnahmen zugunsten der Medien Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG 6 Art. 76d Gemeinsame Bestimmungen 1 Die Förderbeiträge nach den Artikeln 76–76c werden aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten bemessen. Der Bundesrat legt den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten fest, den die Förderbeiträge decken dürfen. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. 2 Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. 3 Er konkretisiert die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. 4 Die Beiträge zur Förderung der elektronischen Medien werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens zwei Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. II Das Bundesgesetz über die Förderung von Online-Medien wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Die Geltungsdauer der Artikel 2 Buchstabe abis und 19a–19c des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 (Ziff. I Ziff. 1) beträgt sieben Jahre. 4 Der Bundesrat hebt Artikel 16 Absätze 4–7 des Postgesetzes sieben Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf. 5 Die Geltungsdauer des Bundesgesetzes im Anhang beträgt sieben Jahre. 5 SR 783.0 Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG 6 Anhang (Ziff. II) Bundesgesetz über die Förderung von Online-Medien (BFOM) vom 18. Juni 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung6, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20207, beschliesst: Art. 1 Beitragsberechtigung 1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) richtet im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge zur Unterstützung von Medienangeboten aus, die auf Abruf elektronisch verfügbar sind (Online-Medienangebote). 2 Es richtet die Beiträge auf Gesuch hin Organisationen und Medienschaffenden aus, deren Online-Medienangebot folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Es wird ein bestimmter Mindest-Nettoumsatz aus freiwilligen oder obligatorischen Gegenleistungen für die Nutzung des Angebots erzielt; der Bundesrat legt den Mindest-Nettoumsatz für jede Sprachregion fest. b. Das Angebot richtet sich vorwiegend an ein schweizerisches Publikum. c. Der redaktionelle Teil des Angebots wird kontinuierlich aktualisiert. d. Der redaktionelle Teil des Angebots ist klar von der Werbung getrennt. e. Der redaktionelle Teil des Angebots enthält zur Hauptsache Informationen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen. f. Das Angebot besteht zur Hauptsache aus Inhalten, die nicht bereits mit einem Abgabenanteil nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20068 über Radio und Fernsehen unterstützt wurden; solche bereits mit einem Abgabenanteil unterstützten Inhalte müssen zudem auch frei verfügbar bereitgehalten werden. 6 SR 101 7 BBl 2020 4485 8 SR 784.40 Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG Vierte Vorlage: Massnahmen zugunsten der Medien Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG 8 g. Die für das Angebot verantwortliche Organisation oder die oder der dafür verantwortliche Medienschaffende erklärt, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten. h. Das Impressum des Angebots ist leicht auffindbar. i. Hinter dem Angebot steht eine private Trägerschaft. j. Ein angemessener Anteil des Angebots wird für Menschen mit einer Sinnesbehinderung aufbereitet. k. Die Organisation oder die oder der Medienschaffende sorgt dafür, dass das Angebot Minderjährige weder in ihrer körperlichen, geistig-seelischen, sittlichen noch sozialen Entwicklung gefährdet. 3 Der Bundesrat führt die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c, e, h, j und k genauer aus. 4 Er regelt die Anforderungen an die Gesuche. Insbesondere legt er fest, welche Angaben zu den Voraussetzungen zu machen und welche Belege einzureichen sind. Er kann vorsehen, dass die Gesuche in elektronischer Form eingereicht werden müssen. 5 Neu auf den Markt eintretende Online-Medien sind im zweiten, dritten und vierten Geschäftsjahr beitragsberechtigt, wenn sie aufweisen: a. im zweiten Geschäftsjahr mindestens einen Viertel des Mindest- Nettoumsatzes gemäss Absatz 2 Buchstabe a; b. im dritten Geschäftsjahr mindestens zwei Viertel des Mindest- Nettoumsatzes gemäss Absatz 2 Buchstabe a; und c. im vierten Geschäftsjahr mindestens drei Viertel des Mindest-Nettoumsatzes gemäss Absatz 2 Buchstabe a. Art. 2 Bemessung 1 Der Beitrag bemisst sich am Nettoumsatz aus den freiwilligen oder obligatorischen Gegenleistungen für die Nutzung des Online-Medienangebots. 2 Der Bundesrat legt die Höhe des Beitrags als Anteil des anrechenbaren Umsatzes fest; der Anteil beträgt höchstens 60 Prozent. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die Grösse und Struktur des Markts in der jeweiligen Sprachregion. 3 Er sieht vor, dass der Anteil tiefer ist, je höher der Umsatz ist. 4 Er regelt die Anrechenbarkeit des Umsatzes so, dass nur die dem Online- Medienangebot zuzurechnenden Erträge berücksichtigt werden. 5 Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle Gesuche gutzuheissen, die die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 erfüllen, so werden alle Beiträge des betreffenden Jahres im gleichen Verhältnis gekürzt. Art. 3 Mehrere Medienangebote derselben Trägerschaft 1 Für Beiträge für mehrere Medienangebote derselben Trägerschaft in derselben Sprachregion ist ein einziges Gesuch einzureichen. 9 2 Die Umsätze werden zusammengezählt. Art. 4 Finanzierung Zur Finanzierung der Förderbeiträge stehen jährlich 30 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln zur Verfügung. Art. 5 Evaluation 1 Der Bundesrat überprüft die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Vielfalt an bezahlten Online-Medienangeboten. 2 Er leitet die Überprüfung vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. 3 Er erstattet der Bundesversammlung Bericht mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen. Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG 9 2 Die Umsätze werden zusammengezählt. Art. 4 Finanzierung Zur Finanzierung der Förderbeiträge stehen jährlich 30 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln zur Verfügung. Art. 5 Evaluation 1 Der Bundesrat überprüft die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Vielfalt an bezahlten Online-Medienangeboten. 2 Er leitet die Überprüfung vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. 3 Er erstattet der Bundesversammlung Bundesrat und Parlament empfehlen, am 13. Februar 2022 wie folgt zu stimmen: Ja Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien