Dritte Vorlage Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes In Kürze Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes Ausgangslage Die Vorlage Die Corona-Pandemie verlangte vom Bundesrat rasches und weitreichendes Handeln zum Schutz von Menschen und Unternehmen. Anfangs musste er sich dafür zum Teil auf Notrecht stützen. Seit das Parlament im September 2020 das Covid-19-Gesetz verabschiedet hat, legt dieses fest, mit welchen zusätzlichen Massnahmen der Bundesrat die Pandemie be- kämpfen und wie er wirtschaftliche Schäden eindämmen soll. Als Reaktion auf die Entwicklung der Krise wurde das Gesetz mehrmals angepasst. Nach einem Referendum nahm die Stimmbevölkerung das Gesetz am 13. Juni 2021 mit 60 Prozent an. Am 28. November wird ein Teil des Gesetzes erneut zur Abstimmung vorgelegt, nachdem ein weiteres Referendum zustande gekommen ist. Es geht dabei um die Anpassungen, die das Parlament im März 2021 beschlossen hat. Mit der Änderung des Gesetzes im März 2021 hat das Parlament Finanzhilfen auf Betroffene ausgeweitet, die bis dahin nicht oder zu wenig unterstützt werden konnten. Das Contact-Tracing zum Unterbrechen der Ansteckungsketten wurde weiterentwickelt und es wurde festgelegt, dass der Bund Covid-Tests fördert und deren Kosten übernehmen kann. Das Parlament schuf zudem die gesetzliche Grundlage für das von ihm verlangte Covid-Zertifikat für Genesene, Geimpfte und negativ Getestete, um Auslandsreisen zu erleichtern und bestimmte Veranstaltungen zu ermöglichen. Vorlage im Detail 30 Argumente 34 Abstimmungstext 38 Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung der Referendums- komitees Wollen Sie die Änderung vom 19. März 2021 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Härtefälle, Arbeitslosen- versicherung, familienergänzende Kinder- betreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen) annehmen? Ja Das mehrmals angepasste Covid-19-Gesetz erlaubt es, Menschen und Unternehmen besser zu schützen. Die Anpas- sungen vom März 2021 weiten die wichtige wirtschaftliche Hilfe aus und schliessen Unterstützungslücken. Das Covid- Zertifikat vereinfacht Auslandsreisen und ermöglicht die Durch- führung bestimmter Veranstaltungen. admin.ch/aenderung-covid-19-gesetz Nein Für die Komitees ist die Gesetzesänderung vom März 2021 unnötig und extrem. Zum Schutz vor Covid-19 oder anderen Krankheiten genügen ihres Erachtens die bestehenden Gesetze. Nach Ansicht der Komitees führt die Gesetzesänderung auch zu einer Spaltung der Schweiz und zu einer massiven Über- wachung von allen. covidgesetz-nein.ch Abstimmung im Nationalrat 13 Nein 13 Enthaltungen 169 Ja Abstimmung im Ständerat 0 Nein 44 Ja 0 Enthaltungen Im Detail Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes Ausgangslage Zweite Abstimmung zu diesem Gesetz Nach Ausbruch der Coronapandemie im Frühjahr 2020 musste der Bundesrat rasch reagieren. Er ergriff weitreichende Massnahmen, um die Pandemie einzudämmen und ihre gesund- heitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkun- gen abzufedern. Anfangs musste er zum Teil Notrecht erlassen, weil sich das Virus rasant ausbreitete und rasche Entscheide vonnöten waren. Diese Möglichkeit gibt ihm die Bundesverfas- sung. Ab dem 25. September 2020 konnte er sich auf das vom Parlament beschlossene und sofort in Kraft gesetzte Covid-19- Gesetz stützen. Die Pandemie blieb unberechenbar, weshalb das Parlament das Gesetz in jeder Session an die Entwicklung anpasste: am 18. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 18. Juni 2021.1 Über das Covid-19-Gesetz wurde bereits einmal abge- stimmt. Gegen die Fassung vom 25. September 2020 war das Referendum zustande gekommen. In der Abstimmung vom 13. Juni 2021 nahmen die Stimmberechtigten das Gesetz mit 60 Prozent an. Auch gegen die Änderungen vom 19. März 2021 wurde ein Referendum ergriffen, weshalb über diese Anpas- sungen abgestimmt wird. 1 Stand bei Redaktionsschluss der «Erläuterungen des Bundesrates» (25. August 2021) Argumente Referendumskomitees 34 Argumente Bundesrat und Parlament 36 Abstimmungstext 38 Mehr finanzielle Hilfe Weitere Anpassungen an die Entwicklung Contact-Tracing- System Im Verlauf der Pandemie zeigte sich, dass es mehr finan- zielle Hilfen braucht. Die Änderungen des Covid-19-Gesetzes berücksichtigen dies. Konkret stimmen wir über folgende finanzielle Massnahmen ab: – Ausweitung der Härtefallhilfe auf zusätzliche Unterneh- men, die wegen der Pandemie vorübergehend schliessen mussten oder hohe Umsatzeinbussen erlitten – Ausweitung des Erwerbsersatzes für Selbstständigerwer- bende; Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz hat neu, wer einen Umsatzrückgang von 30 statt wie vorher 40 Prozent hat – Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung, um Kündi- gungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu retten – zusätzliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung für arbeitslose Personen – Entschädigungen für Publikumsanlässe von überkantona- ler Bedeutung, die wegen Corona nicht stattfinden konnten oder können – weniger strenge Bedingungen für Finanzhilfen an Profisportclubs – Ausweitung der Finanzhilfen für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die wegen Corona schliessen mussten; unterstützt werden neu auch Institutionen der öffentlichen Hand – Ausweitung der Finanzhilfe für Kultur und Kulturschaf- fende auf freischaffende Künstlerinnen und Künstler – Ausgleich von Werbeverlusten der privaten Radio- und Fernsehstationen bis zu einem bestimmten Betrag Nebst den Bestimmungen zu den finanziellen Massnah- men nahm das Parlament am 19. März 2021 auch folgende Punkte in das Gesetz auf, um mit der Entwicklung der Pande- mie Schritt zu halten: Das Contact-Tracing ist im Epidemiengesetz geregelt und liegt schon heute in der Zuständigkeit der Kantone. Mit einer Ergänzung des Covid-19-Gesetzes erhielt der Bund die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein funktionierendes, schweizweites Contact-Tracing-System sicherzustellen, das den Datenschutz gewährleistet. Der Bund kann die Kantone dazu verpflichten, die Rückverfolgung von Infektionen zu verbessern. Dafür entschädigt er die Kantone für ihren Aufwand. Covid-Zertifikat Befreiung von Quarantäne Förderung von Tests Wichtige medizinische Güter Das Parlament hat die gesetzliche Grundlage für ein inter- national anerkanntes Covid-Zertifikat geschaffen. Das Zertifi- kat ist freiwillig und steht allen offen. Es erlaubt es, eine Covid-19-Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testergebnis einheitlich und fälschungssicher zu dokumentieren. Andere Länder, wie auch die EU, haben eben- falls einen solchen Nachweis geschaffen und setzen ihn im Alltag teilweise breiter ein als die Schweiz. Das Zertifikat erleichtert deshalb nicht nur Reisen ins Ausland, sondern auch den Aufenthalt vor Ort. Im Inland wird mit dem Zertifikat das epidemiologische Risiko bestimmter Veranstaltungen redu- ziert, sodass diese nicht verboten werden müssen. Sollte sich die Lage wieder stark verschlechtern, könnte der Einsatz des Zertifikats auch dazu beitragen, Schliessungen wie im Frühling 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 zu verhindern. Bis im Sommer 2021 wurden rund 7,5 Millionen Zertifikate ausge- stellt.2 Mit den Anpassungen vom März 2021 gibt es auch Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen. Sie müssen nach einem Kontakt mit einer positiv getesteten Person nicht mehr in Quarantäne. Die Anpassungen des Covid-19-Gesetzes vom März 2021 präzisieren die Finanzierung der Covid-Tests durch den Bund. Er soll Covid-Tests fördern und die ungedeckten Kosten tragen. Das Gesetz erlaubt es dem Bundesrat, wichtige medizini- sche Güter nicht nur zu beschaffen, sondern auch herstellen zu lassen. Auf dieser Grundlage hat er das Bundesamt für Gesund- heit und Innosuisse beauftragt, ein bis Ende 2022 befristetes Programm zur Förderung der Entwicklung und Herstellung von Covid-19-Arzneimitteln umzusetzen. 2 Stand bei Redaktionsschluss der «Erläuterungen des Bundesrates» ( covid19.admin.ch > Übersicht) Politische Rechte Vorgaben für den Bundesrat Was geschieht bei einem Nein? Vom Covid-19- Gesetz unabhängi- ge Massnahmen Das Parlament hat beschlossen, dass Unterschriften neu nicht nur für Referenden, sondern auch für Volksinitiativen vorübergehend ohne Bescheinigung der Gemeinde eingereicht werden können. Dieser Schritt erfolgte, um die demokrati- schen Grundrechte zu wahren, weil das Sammeln von Unter- schriften in der aktuellen Lage erschwert ist. Die Änderung vom 19. März 2021 führte zusätzliche Vorgaben für den Bundesrat ein. Er muss die Kantonsregierun- gen in seine Krisenpolitik noch stärker einbeziehen. Zudem muss er die Einschränkung des wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Lebens so gering wie möglich halten. Bund und Kantone müssen deshalb die Möglichkeiten von Tests, Impfun- gen und des Contact-Tracings ausschöpfen. Die Abstimmung von Ende November 2021 bezieht sich nur auf die Änderungen des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021. Die restlichen Bestimmungen des Gesetzes bleiben unabhängig vom Ausgang der Abstimmung in Kraft. Werden diese Ände- rungen von der Stimmbevölkerung abgelehnt, treten sie ein Jahr später ausser Kraft, also am 19. März 2022.3 Dies beträfe zum Beispiel die zusätzlichen Taggelder für arbeitslose Perso- nen, die Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung oder die Entschädigung von Veranstaltern. Es könnten keine Covid-Zer- tifikate mehr ausgestellt werden, auch nicht für Auslandsreisen und -aufenthalte. Zudem wären die Programme zur Förderung wichtiger medizinischer Güter nicht mehr möglich. Um die Pandemie zu bekämpfen, stützt sich der Bundes- rat in erster Linie auf das Epidemiengesetz. Dieses ermöglicht Massnahmen wie die Maskentragpflicht im öffentlichen Ver- kehr, die Schliessung gewisser Einrichtungen oder das Verbot von Veranstaltungen. Diese Massnahmen könnten auch bei einem Nein zur Änderung des Covid-19-Gesetzes weitergeführt oder wieder eingeführt werden. 3 Artikel 165 der Bundesverfassung Argumente Indirekter Impf- zwang für alle Referendumskomitees Wir sagen Nein zu dieser unnötigen und extremen Gesetzes- revision. Um uns vor Covid oder anderen Krankheiten zu schützen, genügen die bestehenden Gesetze. Es braucht keine weiteren extremen Verschärfungen durch eine er- neute Gesetzesrevision, denn diese führt zu einer Spaltung der Schweiz und zu einer massiven Überwachung von uns allen. Warum? Die unnötige Gesetzesrevision führt dazu, dass die strengen Quarantänevorschriften ausschliesslich für Menschen gelten, die sich nicht impfen lassen wollen oder können. Gleichzeitig sollen Einschränkungen für Geimpfte aufgehoben werden – dies, obwohl sie nach wie vor ansteckend sein können. Das ist pure Diskriminierung, die sich aus medizini- scher Sicht nicht begründen lässt. Das ist unschweizerisch. Menschen verlieren ihre Stelle, weil sie sich nicht impfen lassen wollen. Das führt zu einem indirekten Impfzwang für alle und setzt ein gefährliches Beispiel für die Zukunft. Spaltung der Schweiz Elektronische Massen- überwachung Zu den extremen Verschärfungen zählt auch die Einfüh- rung eines Covid-Zertifikats, ohne das gesunde Menschen nicht mehr vollständig am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Kein Fussballmatch, keine Open Airs usw. für alle, die keinen unnützen staatlichen Gesundheitspass haben. Das ist ungerecht, führt zu einer Spaltung der Gesell- schaft und gefährdet den sozialen Frieden. Das Gesetz fordert, dass der Bund «ein umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing» schweizweit sicher- stellt. Der Bundesrat muss also laut dem Gesetz diese komplet- te digitale Überwachung aller Bürgerinnen und Bürger einfüh- ren. Damit halten chinesische Zustände Einzug in der Schweiz. Machtausweitung des Bunderates Lassen Sie sich nicht täuschen! Empfehlung der Referendums- komitees Neu heisst es im Gesetz: «Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest.» Der Bundesrat erhält damit die Kontrolle über das gesamte Leben der Bürger. Die bestehenden Gesetze genügen, um uns vor Pande- mien zu schützen. Und: Auch ohne die unnötige und extreme Revision können wir ins Ausland reisen. Lassen Sie sich also nicht täuschen! Sorgen Sie dafür, dass unsere Schweiz weiter- hin ein Land bleibt, in dem alle die gleichen Rechte haben und niemand überwacht wird. Sagen Sie deshalb Nein zur Revision des Covid-19-Gesetzes! Darum empfehlen die Referendumskomitees: Nein covidgesetz-nein.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt von den Referendumskomitees. Sie sind für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. Argumente Covid-Zertifikat vermeidet Verbote und Schliessungen Contact-Tracing weiterentwickeln Demokratische Mitbestimmung gewährleistet Bundesrat und Parlament Das Covid-19-Gesetz ermöglicht es, die von der Pandemie besonders betroffenen Menschen und Unternehmen zu unterstützen. Die Gesetzesänderungen vom 19. März 2021 braucht es, weil die Entwicklung der Pandemie mehr finan- zielle Hilfe nötig machte. Das Covid-Zertifikat erleichtert das Reisen erheblich und vermindert das Risiko bei Ver- anstaltungen. Bundesrat und Parlament befürworten die Änderungen insbesondere aus den folgenden Gründen: Mit dem Covid-Zertifikat können Auslandsreisen und -auf- enthalte erleichtert und Veranstaltungen ermöglicht werden. Das Zertifikat ist sicher und freiwillig und steht allen offen: Wer nicht geimpft oder genesen ist, kann sich testen lassen. Von einer Impfpflicht kann keine Rede sein. Ohne Zertifikat würde das Reisen stark erschwert. Je nach Entwicklung der Pandemie müssten ohne Zertifikat Grossveranstaltungen mit Publikum verboten und allenfalls sogar erneute Schliessungen geprüft werden. Das Contact-Tracing ist zentral, um eine Pandemie zu be- wältigen. Es erlaubt, Infektionsketten rasch zu unterbrechen. Das Gesetz ermöglicht es, dass der Bund die Kantone finanziell unterstützt und das Contact-Tracing laufend weiterentwickelt und stärker digitalisiert. Der strenge Datenschutz bleibt gewahrt. Das Covid-19-Gesetz ist im ordentlichen demokratischen Verfahren entstanden – das gilt auch für die Änderungen vom 19. März 2021. Das vom Parlament beschlossene Gesetz setzt dem Bundesrat klare Leitplanken, ermöglicht die ge- meinsame Krisenbewältigung und sichert die demokratische Mitbestimmung. Dringende Hilfe für Menschen und Unternehmen Planungssicherheit für Unternehmen Gefährdung der Krisenbewältigung Empfehlung von Bundesrat und Parlament Viele Unternehmen, Selbstständigerwerbende, Kultur- schaffende, Sportclubs oder Kitas erlitten wegen der Pandemie starke Umsatzrückgänge, oder sie mussten vorübergehend schliessen. Dank der Ausweitung der finanziellen Hilfsprogram- me von Bund und Kantonen kommen sie besser durch die Krise. Für die weitere Krisenbekämpfung braucht es die vor- gesehene gesetzliche Grundlage. Unternehmen können weiter mit einer zusätzlichen Unter- stützung für Kurzarbeit rechnen. Veranstalter können Anlässe organisieren im Wissen, dass ihre Verluste bei pandemiebeding- ter Absage zum Teil gedeckt sind. Dank der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März können Betriebe längerfristig planen. Ein Nein hätte für sie und ihre Angestellten grosse Unsicherheit zur Folge. Die Pandemie bleibt unberechenbar. Bundesrat, Parlament und Kantone haben bewiesen, dass sie die Einschränkungen so gering wie möglich halten und Eigenverantwortung hoch gewichten. Ein Nein zu den Änderungen des Gesetzes würde die bewährte Krisenbewältigung gefährden. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes anzunehmen. Ja Bundesrat und Parlament empfehlen, am 28. November 2021 wie folgt zu stimmen: admin.ch/aenderung-covid-19-gesetz Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes Ja § Abstimmungstext Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen) Änderung vom 19. März 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20211, beschliesst: I Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20202 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2bis und 3 2bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kür- zestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen. 3 Er bezieht die Kantonsregierungen und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen. Art. 1a Kriterien und Richtwerte Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichte- rungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen. Art. 2 Abs. 1 1 Der Bundesrat kann zur Unterstützung der Ausübung der politischen Rechte vorse- hen, dass Referendums- und Initiativbegehren mit der nötigen Anzahl Unterschrif- ten, jedoch auch ohne Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendums- und Initiativfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen sind. 1 BBl 2021 285 2 SR 818.102 § Art. 3 Abs. 2 Bst. e, 6 und 7 2 Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern: e. wichtige medizinische Güter selber beschaffen oder herstellen lassen; er re- gelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung oder der Herstellung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden; 6 Der Bund fördert die Durchführung von Covid-19-Tests und trägt die ungedeckten Kosten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen. 7 Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kanto- nen: a. umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing; b. tägliches Monitoring als Grundlage für Entscheidungen in einem Stufenplan für Lockerungen oder Verschärfungen; c. Massnahmen, Kriterien und Schwellenwerte orientieren sich an nationalen und internationalen Erfahrungen der Wissenschaft, insbesondere auch be- züglich Verminderung der Virenübertragung durch Aerosole; d. einen Impfplan, der eine möglichst breite Durchimpfung der Impfwilligen bis spätestens Ende Mai 2021 sicherstellt; e. Möglichkeiten, die Quarantäne schrittweise zu lockern, zu verkürzen oder aufzuheben, wenn durch Alternativen wie Impfung, regelmässige Tests oder andere Massnahmen eine vergleichbare Reduktion der Verbreitung gesichert werden kann. Art. 3a Geimpfte Personen 1 Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft sind, der zugelassen ist und erwiesenermassen gegen die Übertragung schützt, wird keine Quarantäne auferlegt. 2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Art. 3b Test- und Contact-Tracing-System Der Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein schweizweit funktionie- rendes Test- und Contact-Tracing-System (TTIQ-System3) sicher. Er kann zu die- sem Zweck insbesondere: a. die Kantone verpflichten, im Contact-Tracing die Datenlage bezüglich ver- muteter Cluster und Infektionsquellen zu verbessern (Rückverfolgung) und die Kantone für die entsprechenden Aufwände entschädigen; 3 TTIQ = Testen, Tracing, Isolation, Quarantäne § b. subsidiäre Mittel des Bundes zur Verfügung stellen, die jederzeit abgerufen werden können, falls in einem Kanton das TTIQ-System nicht mehr funkti- onsfähig ist. Art. 4 Abs. 3 und 4 3 Der Bundesrat stellt sicher, dass trotz der behördlichen Schliessung von Gastrobe- trieben Berufsleute aus dem Landwirtschaftssektor und dem Bausektor sowie Hand- werkerinnen und Handwerker und Berufstätige auf Montage die Möglichkeit haben, sich in Gastrobetrieben zu verpflegen. Es gelten dieselben Bedingungen bezüglich Schutzmassnahmen und Öffnungszeiten wie bei Betriebskantinen privater Unter- nehmen und öffentlicher Institutionen. 4 Der Bundesrat stellt sicher, dass den LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrern trotz der behördlichen Schliessung von Gastrobetrieben genügend sanitarische Einrich- tungen zur Verfügung stehen und dass die LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrer sich in Gastrobetrieben verpflegen können. Art. 4a Berufseinstieg Der Bundesrat kann Massnahmen der Kantone fördern, die darauf abzielen, Schul- abgängerinnen und Schulabgängern den Berufseinstieg, der durch die Covid-19- Epidemie erschwert ist, zu erleichtern. Art. 6a Impf-, Test- und Genesungsnachweise 1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest. 2 Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen. 3 Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Daten- schutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist sowie möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann. 4 Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln. 5 Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nachweisen zur Verfügung stellen. Art. 8a Kantonale Erleichterungen Der Bundesrat gewährt Kantonen, die eine stabile oder rückläufige epidemiologi- sche Lage aufweisen und eine Covid-19-Teststrategie oder andere geeignete Mass- nahmen zur Bewältigung der Epidemie anwenden, Erleichterungen. § Art. 11 Abs. 2 erster Satz, 4 zweiter Satz, 7 dritter Satz und 11 dritter Satz 2 Zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden kann das Bun- desamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarun- gen abschliessen. ... 4 ... Der Bund stellt Suisseculture Sociale auf der Grundlage einer Leistungsverein- barung die für die Ausrichtung der Geldleistungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung. 7 ... Der Bund stellt den Dachverbänden auf der Grundlage von Leistungsvereinba- rungen die für die Entschädigungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung. 11 ... Er sorgt dafür, dass alle Kulturschaffenden, insbesondere auch Freischaffende, Zugang zur Ausfallentschädigung erhalten. Art. 11a Massnahmen betreffend Publikumsanlässe 1 Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden. 2 Ist der Eintritt kostenpflichtig, haben die Veranstalter zu belegen, dass bezahlte Eintritte bei einer Absage vollumfänglich zurückerstattet werden. 3 Der Bund beteiligt sich maximal im gleichen Ausmass an den Kosten wie die Kantone. 4 Berücksichtigt werden Kosten des Veranstalters, die nicht durch anderweitige Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand, durch Versicherungen oder Stornierungsvereinbarungen gedeckt werden können. 5 Der Bund kann Kantone und Dritte für den Vollzug beiziehen. Der Beizug Dritter erfolgt im freihändigen Verfahren nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20194 über das öffentliche Beschaffungswesen. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung, namentlich die Aus- kunfts- und Informationspflichten des Veranstalters sowie die vom Veranstalter zu übernehmenden Kosten. Artikel 12a gilt sinngemäss für Massnahmen im Veranstal- tungsbereich. 7 Die Unterstützung von regionalen und lokalen Veranstaltungen ist Sache der Kantone. Art. 12 Abs. 1, 1ter – 1septies, 2, 2quater, 3, 6 und 7 1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 4 SR 172.056.1 § 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebran- che, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. 1ter Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre: a. keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung be- schliesst; und b. keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. 1quater Der Bund leistet den Kantonen einen Finanzierungsanteil von: a. 70 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Un- ternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken; b. 100 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Un- ternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken. 1quinquies Der Bundesrat erlässt für Härtefallmassnahmen zugunsten von Unterneh- men mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken besondere Vorschriften über: a. die einzufordernden Belege; b. die Beitragsbemessung; der Beitrag hat sich an den ungedeckten Kosten aus dem Umsatzrückgang zu orientieren; c. die Höchstgrenzen für Beiträge; für Unternehmen mit einem Umsatzrück- gang von mehr als 70 Prozent sieht der Bundesrat höhere Höchstbeiträge vor; d. die von den Eignerinnen und Eignern der Unternehmen zu erbringende Ei- genleistung, wenn der Betrag 5 Millionen Franken übersteigt; bei der Be- messung der Eigenleistung werden Eigenleistungen. die seit dem 1. März 2020 erbracht worden sind, sowie Absatz 1bis berücksichtigt; e. die Abwicklung von Darlehen, Bürgschaften und Garantien. 1sexies Voraussetzung für die Unterstützung kantonaler Massnahmen für Unterneh- men mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken ist, dass die Mindestanforde- rungen des Bundes eingehalten werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken müssen in allen Kantonen die Anspruchs- voraussetzungen des Bundesrechts unverändert eingehalten werden; vorbehalten bleiben weitergehende Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert. 1septies Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken, die im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags einen steuerbaren Jahres- § gewinn nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer erzielen, leiten diesen an den zuständigen Kanton weiter; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Der Kanton leitet 95 Pro- zent der erhaltenen Mittel an den Bund weiter. Der Bundesrat regelt die Einzelhei- ten, namentlich die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten und die Behandlung in der Rechnungslegung. 2 In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1quater Buchstabe a kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2quater Unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und zur beschleunigten Abwicklung sind Akontozahlungen im Umfang der voraussichtlichen Ansprüche zulässig. 3 Aufgehoben 6 Beansprucht ein Kanton für seine Härtefallmassnahmen Bundesmittel, so sind alle Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln, unabhängig davon, in wel- chem Kanton sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben. 7 Die Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbstständig Zivil- und Straf- verfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen und sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten. Art. 12b Abs. 5, 6 Bst. b sechster Satz und c, 7 dritter Satz sowie 9 5 Aufgehoben 6 Die Beiträge sind an folgende Bedingungen geknüpft: b. ... Senkt der Club die Löhne nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, so erhält er einen Beitrag, der höchstens 50 Prozent der entgangenen Ticketein- nahmen gemäss Absatz 4 beträgt. c. Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden und aller Spielerinnen und Spieler nach Massgabe der Saison 2019/2020 darf während fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge höchstens im Umfang der Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise steigen; der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, die in eine höhere Liga aufsteigen. 7 ... Er kann Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen erlassen. 9 Gesuche für Spiele zwischen dem 29. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020 können bis zum 30. April 2021 eingereicht werden. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 1bis 1 Der Bundesrat ergreift im Medienbereich die folgenden Massnahmen: 5 SR 642.11 § d. das Bundesamt für Kommunikation kann auf Gesuch hin Zahlungen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen an folgende private Radio- und Fernse- hunternehmen tätigen: 1. die kommerziellen Radiostationen mit einer gültigen FM-Konzession, 2. komplementäre Radiostationen mit einer Konzession, 3. konzessionierte regionale TV-Stationen. 1bis Die Zahlungen nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgen auf der Grundlage des beleg- ten Rückgangs der Einnahmen aus Werbung und Sponsoring zwischen 2019 und 2021, wobei höchstens 20 Millionen Franken ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfe ist die schriftliche Zusicherung der Hilfeempfänge- rinnen und -empfänger gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation, das erhalte- ne Geld zurückzuzahlen, wenn für das Jahr 2021 eine Dividende ausbezahlt wird. Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittli- chen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Art. 17 Abs. 1 Bst. h sowie 2 und 3 1 Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19826 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über: h. die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 35 Absatz 2 AVIG. 2 Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die Kontrollperio- den März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet. 3 Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Tag- geldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert. Art. 17b Voranmeldung, Dauer und rückwirkende Gewährung der Kurzarbeit 1 In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG7 ist keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt werden. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entspre- chendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. 6 SR 837.0 7 SR 837.0 § 2 Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördli- chen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Das Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. 3 Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in Abweichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zustän- digen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Art. 17c Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung 1 Der Bund richtet Finanzhilfen an Kantone aus, die an von der öffentlichen Hand geführte Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Ausfallentschädi- gungen ausgerichtet haben für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. 2 Die Finanzhilfen decken 33 Prozent der von den Kantonen ausbezahlten Ausfall- entschädigungen für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern längstens für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Art. 17d Gewährung von Vorschüssen Kann ein Covid-19-Hilfegesuch (Kurzarbeitsentschädigung, Härtefall, sektorielle Unterstützung) nicht innert 30 Tagen bearbeitet werden, da die Berechnung des An- spruchs aufgrund der Tätigkeiten der anspruchsberechtigten Person schwierig ist, so können die zuständigen Behörden nach einem vereinfachten Verfahren Vorschüsse gewähren. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19828 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2021 Arbeitslose, die bis zum 1. Juli 2021 das 60. Altersjahr vollendet haben und mindes- tens 20 Jahre Beiträge an die AHV bezahlt haben, werden ab dem 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20209 über Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose nicht von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. 8 SR 837.0 9 SR 837.2 § 2. Bundesgesetz vom 19. Juni 202010 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose Art. 30 Abs. 1bis Gegenstandslos III 1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]11). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze tritt es am 20. März 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.12 3 Artikel 17 Absätze 2 und 3 gilt bis zum 31. Dezember 2023. 4 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h gilt bis zum 31. Dezember 2022. 5 Artikel 17c gilt bis zum 31. Dezember 2022. 6 Die Geltungsdauer von Artikel 17a wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 7 Artikel 17b Absatz 1 tritt rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. 8 Artikel 11 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 1. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. 9 Artikel 12b tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. 10 Ziffer II tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum Inkraft- treten des Bundesgesetzes vom 19. Juni 202013 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. 11 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e gilt bis zum 31. Dezember 2022. 12 Artikel 6a gilt bis zum 31. Dezember 2022. 13 Artikel 15 Absatz 1 tritt auf den 1. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021. 14 Artikel 11a gilt bis zum 30. April 2022. 10 SR 837.2 11 SR 101 12 Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, publiziert am 2. Sept. 2021 (AS 2021 527). 13 SR 837.2