Ehe für alle In Kürze Ehe für alle Ausgangslage Die Vorlage Heute können zwei Frauen oder zwei Männer in der Schweiz nicht heiraten. Sie haben lediglich die Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Diese wurde zwar in den letzten Jahren in einzelnen Punkten der Ehe rechtlich angenähert. Es bestehen aber nach wie vor Unter- schiede, namentlich bei der Einbürgerung, bei der Adoption von Kindern sowie beim Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Bundesrat und Parlament wollen diese Ungleichheiten beseiti- gen und die Ehe für alle Paare öffnen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen: Auch in Zukunft sollen nur Mann und Frau eine Ehe eingehen dürfen. Mit dem geänderten Gesetz können auch gleichge- schlechtliche Paare zivil heiraten. Sie werden anderen Ehepaaren damit institutionell, aber auch rechtlich gleichgestellt. So können der ausländische Ehemann eines Schweizers sowie die ausländische Ehefrau einer Schweizerin sich erleichtert einbür- gern lassen. Gleichgeschlechtliche Ehepaare können zudem gemeinsam ein Kind adoptieren. Ausserdem erhalten verheira- tete Frauenpaare Zugang zur gesetzlich geregelten Samen- spende. Eingetragene Partnerschaften können in eine Ehe umgewandelt, jedoch nicht mehr neu eingegangen werden. Vorlage im Detail 22 Argumente 26 Abstimmungstext 30 Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung der Referendums- komitees Wollen Sie die Änderung vom 18. Dezember 2020 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Ehe für alle) annehmen? Ja Bundesrat und Parlament wollen die Ehe für gleich- geschlechtliche Paare öffnen. Damit soll die heutige Ungleich- behandlung beseitigt werden. Alle Paare sollen heiraten können und so die gleichen Rechte und Pflichten haben. Die Vorlage trägt einem Bedürfnis vieler Menschen Rechnung. admin.ch/ehe-fuer-alle Nein Die Referendumskomitees wollen die Ehe als eine Verbin- dung von Mann und Frau schützen. Dies, weil nur aus dieser Verbindung auf natürliche Weise Kinder entstehen könnten. Das neue Gesetz führe zu Vaterlosigkeit. Auf der Strecke bleibe das Kindeswohl. Zudem sei das Gesetz verfassungswidrig. ehefueralle-nein.ch nein-zur-samenspende-für-gleichgeschlechtliche-paare.ch mariage-homosexuel.ch Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 48 Nein 9 Enthaltungen 24 Ja 11 Nein 7 Enthaltungen lm Detail Ehe für alle Argumente Referendumskomitees 26 Argumente Bundesrat und Parlament 28 Abstimmungstext 30 Aktuelle Rechtslage In der Schweiz können gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung mit einer eingetragenen Partnerschaft anerkennen lassen. Pro Jahr tun dies etwa 700 Paare. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe ähnlich, aber nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt. Rechtliche Unterschiede zur Ehe bestehen vor allem bei der Einbürgerung, im Bereich der Fortpflanzungs- medizin und bei der Adoption. Die wichtigsten rechtlichen Folgen der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare Eingetragene Partnerschaft Ehe Adoption Nur Adoption der Kinder der Partnerin oder des Partners erlaubt Ehepaar kann gemeinsam Kinder adoptieren Fortpflanzungs- medizin Kein Zugang zur Fortpflanzungsmedizin Zugang zur Samenspende für verheiratete Frauenpaare Einbürgerung Ordentliche Einbürgerung Erleichterte Einbürgerung Verschiedene Familienformen Es gibt heute viele verschiedene Formen des familiären Zusammenlebens. Eine dieser Formen ist das gleichgeschlecht- liche Paar mit oder ohne Kinder. Für manche dieser Paare wäre es nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern auch symbolisch wichtig, zivil heiraten zu können. Denn die eingetragene Partnerschaft wird nicht von allen als der Ehe gleichwertig empfunden. In zahlreichen anderen Ländern können gleich- geschlechtliche Paare heiraten. Wo gleichgeschlechtliche Paare heute heiraten können Situation in Europa Ehe für gleichgeschlechtliche Paare eingetragene Partnerschaft (in unterschiedlicher Ausprägung) weder Ehe noch eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare Quellen: Ehe – offizielle Website der Europäischen Union ( europa.eu/youreurope > Rat und Hilfe für EU-Bürger und ihre Familien > Familie > Paare > Ehe); Rainbow Europe Index 2020 ( ilga-europe.org > resources > Rainbow Europe > Rainbow Europe 2020) Einbürgerung Ausländische Ehepartnerinnen und Ehepartner können sich erleichtert einbürgern lassen. Dieses Recht gilt mit der Öffnung der Ehe auch für die ausländische Ehefrau einer Schweizerin und den ausländischen Ehemann eines Schweizers. Adoption Fortpflanzungs- medizin Wer in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, darf bereits heute das Kind des Partners oder der Partnerin adop- tieren. Neu soll ein gleichgeschlechtliches Ehepaar auch gemeinsam ein Kind adoptieren können. Die Schweiz erlaubt die Samenspende einzig verheirate- ten Paaren. Deshalb weichen heute manche Frauenpaare ins Ausland aus. Mit der Öffnung der Ehe wird die gesetzlich geregelte Samenspende in der Schweiz auch verheirateten Frauenpaaren erlaubt. Bei dieser Samenspende ist vorgeschrie- ben, dass der Spender in das Samenspenderregister eingetra- gen wird. Das verfassungsmässige Recht des Kindes, zu erfah- ren, wer sein biologischer Vater ist, ist damit gewährleistet. Anonyme Samenspenden bleiben verboten; dasselbe gilt auch für die Eizellenspende und die Leihmutterschaft. Keine Verfassungs- änderung Bundesrat und Parlament sind der Auffassung, dass für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare die Verfassung nicht geändert werden muss. Die Bundesverfas- sung definiert die Ehe nicht als Verbindung zwischen Frau und Mann. Das Parlament hat zudem entschieden, dass auch für den Zugang zur Samenspende für verheiratete Frauenpaare eine Gesetzesrevision genügt. Umwandlung in Ehe Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden. Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können diese weiterführen oder durch eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Argumente Lebensgemein- schaft von Mann und Frau Keine Diskriminierung Verfassungs- widrige Samenspende- Ausweitung Referendumskomitees Die «Ehe für alle» inklusive Samenspende für lesbische Paare führt zu gesetzlich vorgesehener Vaterlosigkeit und Identitätsproblemen für die betroffenen Kinder. Ehe und Familie sind eng miteinander verknüpft, da Kinder auf natürliche Weise nur aus einer Verbindung von Mann und Frau entstehen. Drei verschiedene Komitees mit Parlamen- tariern aus CVP/Die Mitte, EDU, EVP und SVP haben des- halb das Referendum ergriffen. Bundesgericht und Bundesrat haben das Recht auf Ehe stets als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Frau und Mann interpretiert (Art. 14 der Bundesverfassung). Nur die Verbindung von Mann und Frau hat aus sich heraus die Fähigkeit zur Weitergabe des Lebens, weshalb sie als zentraler Eckpfeiler von Gesellschaft und Staat zu schützen ist. Die «Ehe für alle» mit einer blossen Gesetzesänderung einzuführen, ist klar verfassungswidrig. Das «Privileg» der Ehe zwischen Mann und Frau gründet u. a. auf biologischen Fakten. Das ist keine Diskriminierung. Das Gleichheitsgebot besagt, dass Gleiches gleich und Unglei- ches ungleich zu behandeln ist. Die Ehe neu zu definieren, wäre zudem unverhältnismässig: Im Jahr 2020 wurde in der Schweiz 35 160-mal geheiratet, aber nur 651-mal eine eingetra- gene Partnerschaft eingegangen. Das vorliegende Gesetz erlaubt darüber hinaus – ent- gegen der ursprünglichen Absicht des Bundesrates – die Samen- spende für lesbische Paare. Damit verstösst die «Ehe für alle» gegen Artikel 119 der Bundesverfassung. Dieser erlaubt näm- lich die medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch hetero- sexuellen Paaren nur bei Unfruchtbarkeit oder der Gefahr einer schweren Krankheit. Lesbische Paare als unfruchtbar einzu- stufen, widerspricht dabei allen gültigen Definitionen. Kindeswohl bleibt auf der Strecke Leihmutterschaft als Nächstes? Empfehlung der Referendums- komitees Die Samenspende wird vom medizinischen Ausnahmefall zum gesetzlichen Regelfall – ohne Rücksicht auf die Konse- quenzen für die Kinder. Das Recht, seine beiden biologischen Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden, bleibt den Kindern bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich verwehrt. Dabei ist die Verwurzelung in der Ursprungsfamilie für die kindliche Identitätsbildung zentral. Die Samenspende soll darum die Ausnahme bleiben. Kinder brauchen Vorbilder von beiden Geschlechtern – die Samenspende für lesbische Paare verwehrt ihnen jedoch per Gesetz den Vater. Indem «Unfruchtbarkeit» in der Gesetzesvorlage verfas- sungswidrig in «unerfüllten Kinderwunsch» umgedeutet wird, können sich künftig auch weitere Gruppen (Alleinstehende, schwule Paare) auf ihren unerfüllten Kinderwunsch berufen. Bald dürften Forderungen nach der Eizellenspende und der ethisch fragwürdigen Leihmutterschaft folgen. Darum empfehlen die Referendumskomitees: Nein ehefueralle-nein.ch nein-zur-samenspende-für-gleichgeschlechtliche-paare.ch mariage-homosexuel.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt von den Referendumskomitees. Sie sind für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. Argumente Individuelle Freiheiten Kindeswohl bleibt gewahrt Bundesrat und Parlament Paare gleichen Geschlechts sollen dieselben Rechte haben wie Paare verschiedenen Geschlechts. Auch sie sollen heiraten können. Die Öffnung der Ehe führt ausserdem zu einer rechtlichen Gleichbehandlung bei der Einbürgerung, der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin. Für die Ehe zwischen Frau und Mann ändert sich nichts. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Der Staat soll den Menschen nicht vorschreiben, wie sie ihr Privat- und Familienleben zu gestalten haben. Ob und wie ein Paar seine Partnerschaft rechtlich regeln will, soll ihm freigestellt werden. Bereits heute bilden gleichgeschlechtliche Paare mit oder ohne Kinder Lebensgemeinschaften. Hingegen können sie heute nicht heiraten, sondern lediglich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Diese ist der Ehe nicht in allen Bereichen gleichgestellt. Die Öffnung der Ehe beseitigt diese Ungleichbehandlung. Niemandem entsteht dadurch ein Nachteil. In der Schweiz wachsen bereits heute Kinder in Familien gleichgeschlechtlicher Paare auf. Diese Konstellation wirkt sich nicht nachteilig auf ihre Entwicklung aus, wie Studien zeigen.1 Welche Zuwendung und Fürsorge Eltern ihren Kindern zukom- men lassen, ist keine Frage der Familienform oder des Ge- schlechts. Deshalb ist es richtig, dass auch gleichgeschlechtliche Ehepaare Kinder gemeinsam adoptieren dürfen und dass auch verheiratete Frauenpaare Zugang zur Samenspende erhalten. 1 Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Stellung- nahme Nr. 32/2019 «Samenspende», Bern, 12. Dezember 2019, S. 20 ( nek-cne.admin.ch > Publikationen > Stellungnahmen). Recht auf Kenntnis der Abstammung Strikt geregelte Fortpflanzungs- medizin Verfassung erlaubt Ehe für alle Empfehlung von Bundesrat und Parlament Die Verfassung hält fest, dass jede Person Anrecht auf Kenntnis ihrer Abstammung hat. Weil das Gesetz die Samen- spende in der Schweiz nur für verheiratete Paare zulässt, entscheiden sich heute manche Frauenpaare für eine Samen- spende im Ausland. Dort ist nicht immer gewährleistet, dass das Kind erfahren kann, wer sein biologischer Vater ist. Mit der Öffnung der Ehe und dem Zugang zur streng regulierten Samenspende in der Schweiz bleibt das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewahrt. Die Vorlage sieht keine weiteren Anpassungen in der Fortpflanzungsmedizin vor. Die anonyme Samenspende, die Eizellenspende und die Leihmutterschaft bleiben für alle Paare verboten. So haben alle Ehepaare, auch gleichgeschlechtliche, im Bereich der Fortpflanzungsmedizin gleiche Rechte. Für Bundesrat und Parlament gibt es keinen Grund, warum gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten dürfen sollen. Für die Öffnung der Ehe braucht es keine Verfassungsänderung. Die Verfassung definiert die Ehe nicht als Verbindung zwischen Frau und Mann. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Ehe für alle) anzunehmen. Ja admin.ch/ehe-fuer-alle § Abstimmungstext Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Änderung vom 18. Dezember 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. August 20191, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 20202, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: II. Beitrags- pflicht Art. 92 Hat eine oder einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann sie oder er bei Auflösung des Verlöbnisses von der oder dem andern einen angemes- senen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint. A. Ehefähigkeit II. Frühere Ehe oder eingetrage- ne Partnerschaft Abis. Umgehung des Ausländer- rechts Art. 94 Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Al- tersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind. Art. 96 Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist. Art. 97a 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Ge- such nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umge- hen will. 1 BBl 2019 8595 2 BBl 2020 1273 3 SR 210 § 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Ver- lobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen. Art. 98 Abs. 1 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorberei- tungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten. Art. 102 Abs. 2 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Verlobten einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen. Art. 105 Ziff. 1 Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: 1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verhei- ratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittper- son lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partner- schaft nicht aufgelöst worden ist; Art. 160 Abs. 2 und 3 2 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. 3 Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. Art. 163 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text. Art. 182 Abs. 2 2 Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern. Art. 252 Abs. 2 2 Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt. § A. Vermutung I. Elternschaft des Ehemannes II. Elternschaft der Ehefrau B. Anfechtung der Elternschaft des Ehemannes I. Klagerecht 4a. Güterrecht der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 im Ausland geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts Gliederungstitel vor Art. 255 Zweiter Abschnitt: Die Elternschaft des Ehemannes oder der Ehefrau Art. 255 Randtitel Art. 255a 1 Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsme- dizingesetzes vom 18. Dezember 19984 durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil. 2 Stirbt die Ehefrau der Mutter oder wird sie für verschollen erklärt, so gilt sie als Elternteil, wenn die Insemination vor ihrem Tod oder dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht stattgefunden hat. Art. 256 Randtitel Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 9g 1 Für gleichgeschlechtliche Ehepaare, die vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 die Ehe im Ausland geschlossen haben, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart haben. 2 Vor der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand nach Artikel 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20045 (PartG) bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird. 3 Der bisherige Güterstand nach Artikel 18 PartG wird ebenfalls bei- behalten, wenn bei der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Ände- rung eine Klage hängig ist, die die Auflösung des Güterstandes nach schweizerischem Recht bewirkt. 4 SR 810.11 5 SR 211.231 § 4 Die entsprechenden Verordnungen sehen vor, dass Ehepaare, die dies wünschen, auf Dokumenten, Urkunden und Formularen als Ehemann und Ehefrau aufgeführt werden beziehungsweise als Vater und Mutter in Bezug auf ihre Kinder. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er setzt Artikel 9g Absatz 2 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches sechs Monate vor den übrigen Bestimmungen in Kraft. § Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20046 Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung in eine Ehe der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 des Zivilgesetzbuches begründeten eingetragenen Partnerschaft gleich- geschlechtlicher Paare. Art. 2 Aufgehoben 2. Kapitel 1. und 2. Abschnitt (Art. 3–8) Aufgehoben Art. 9 Abs. 1 Bst. b und bbis 1 Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn: b. die Partnerinnen oder Partner Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Halbgeschwister sind; bbis. zur Zeit der Eintragung eine der Partnerinnen oder einer der Partner bereits in eingetragener Partnerschaft lebte oder verheiratet war und die frühere eingetragene Partnerschaft oder Ehe nicht aufgelöst worden ist; Art. 26 Aufgehoben 6 SR 211.231 § 4a. Kapitel: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe Art. 35 Umwandlungserklärung 1 Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie ihre eingetra- gene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. 2 Sie müssen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Dokumen- ten belegen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen. 3 Auf Antrag wird die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljäh- rigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen im Trauungslokal entgegenge- nommen. 4 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Art. 35a Wirkungen der Umwandlungserklärung 1 Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet. 2 Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. 3 Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, sofern nicht durch Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde. 4 Ein bestehender Vermögens- oder Ehevertrag bleibt nach der Umwandlung weiter- hin gültig. 2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19877 über das Internationale Privatrecht Art. 43 Abs. 1 und 2 1 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zustän- dig, wenn einer der Verlobten in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat. 2 Ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Verlobten anerkannt wird. Art. 45 Abs. 2 und 3 2 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, 7 SR 291 § III. Ausländische Entscheidungen oder Mass- nahmen wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. 3 Aufgehoben Art. 50 Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: a. im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind; oder b. im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben. Art. 51 Bst. b Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhält- nisse sind zuständig: b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer ge- richtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizeri- schen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64); Art. 52 Abs. 2 und 3 2 Die Ehegatten können wählen zwischen: a. dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden; b. dem Recht des Ortes der Eheschliessung; und c. dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. 3 Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar. 3. Zuständigkeit am Eheschlies- sungsort Art. 60a Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Eheschliessung für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben. Art. 64 Abs. 1 erster Satz 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Tren- § I. Anwendung des dritten Kapitels II. Anwendbares Recht nung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind. … Art. 65 Abs. 1 1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: a. im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines der Ehegatten ergangen sind; b. in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten anerkannt werden; oder c. im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben. Art. 65a Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss. Art. 65b Aufgehoben Art. 65c Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist dessen Eherecht anwendbar. Art. 65d Aufgehoben 3. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19988 Art. 16 Abs. 3 3 Jeder Teil des betroffenen Paares kann die Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen. Art. 23 Abs. 1 1 Ist das Kind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch eine Samenspende gezeugt worden, so kann weder das Kind, noch die Ehefrau oder der Ehemann der Mutter das Kindesverhältnis zur Ehefrau oder zum Ehemann der Mutter anfechten. Art. 24 Abs. 3 Einleitungssatz 3 Über die Frau, für welche die gespendeten Samenzellen verwendet werden, und ihren Ehemann oder ihre Ehefrau sind folgende Daten festzuhalten: 8 SR 810.11