Fünfte Vorlage Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) In Kürze Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) Ausgangslage Die Vorlage Seit den Anschlägen von Paris im Jahr 2015 haben terroris- tisch motivierte Täter in Europa mehrere Dutzend Attentate verübt. Laut dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bleibt die Terrorbedrohung auch in der Schweiz erhöht. Heute kann die Polizei in der Regel erst einschreiten, wenn eine Person eine Straftat begangen hat. Um terroristische Anschläge verhindern zu können, haben Bundesrat und Parlament eine neue rechtli- che Grundlage geschaffen: Künftig kann die Polizei präventiv besser eingreifen. Wegen Grundrechtsbedenken wurde gegen das neue Gesetz das Referendum ergriffen. Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Be- kämpfung von Terrorismus ermöglicht es den Behörden, gegen Personen vorzugehen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht. Diesen terroristischen Gefährdern können unter ande- rem eine Meldepflicht oder ein Kontakt- oder Ausreiseverbot auferlegt werden. Im äussersten Fall kann jemand auch unter Hausarrest gestellt werden. Der Hausarrest muss immer von einem Gericht bewilligt werden. Hat ein Kanton, der NDB oder allenfalls eine Gemeinde konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Gefahr, kann die zuständige Behörde die neuen Massnahmen beim Bundesamt für Polizei (fedpol) bean- tragen. Die betroffene Person kann gegen jede angeordnete Massnahme beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein- reichen. Gemäss Bundesrat und Parlament ist die Vorlage mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar. Vorlage im Detail 104 Argumente 110 Abstimmungstext 114 13 Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung der Referendums- komitees Wollen Sie das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) annehmen? Ja Für Bundesrat und Parlament ist die Terrorbedrohung in der Schweiz erhöht. Dies stellt auch der NDB in seinem letzten Lagebericht fest. Um Anschläge wirksam verhindern zu können, braucht die Polizei zusätzliche Instrumente. Die neuen Instru- mente erhöhen die Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung. admin.ch/terrorismusbekaempfung Nein Für die Referendumskomitees ist das Gesetz wirkungslos. Sie machen geltend, es definiere terroristische Aktivität unge- nügend, es verletze die Menschen- und speziell die Kinder- rechte und es untergrabe die Gewaltenteilung. Das Gesetz sei ein Angriff auf die Sicherheit der Bevölkerung und gefährde unbescholtene Bürger. willkuerparagraph.ch verfassungsfreunde.ch/pmt-nein Abstimmung im Nationalrat Abstimmung im Ständerat 0 Enthaltungen 33 Ja 11 Nein 0 Enthaltungen Im Detail Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) Argumente Referendumskomitees 110 Argumente Bundesrat und Parlament 112 Abstimmungstext 114 105 Ausgangslage Das neue Gesetz Seit den Anschlägen in Paris im Jahr 2015 ist es in Europa zu mehreren Dutzend weiteren terroristischen Attentaten gekommen. Laut dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bleibt die Terrorbedrohung auch in der Schweiz erhöht. Zahlreiche Staaten haben ihre Gesetze zur Terrorismusbekämp- fung verschärft. Die Schweiz hat in den vergangenen Jahren ihr Instrumentarium kontinuierlich ergänzt. Allerdings hat die Polizei heute nur beschränkte Möglichkeiten, um präventiv gegen terroristische Gefahren vorzugehen. Mit dem Bundesge- setz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) wollen Bundesrat und Parlament diese Lücke schliessen. Wegen Grundrechtsbedenken wurde gegen die Vor- lage das Referendum ergriffen. Dieses kam zustande und deshalb wird darüber abgestimmt. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen erlauben es der Polizei, früher und präventiv einzuschreiten, wenn konkrete und aktuelle Anhaltspunkte vorliegen, dass von einer Person eine terroristische Gefahr ausgeht. Terroristische Gefährder können auf Antrag eines Kantons, des NDB oder allenfalls einer Gemeinde künftig zu Gesprächen aufgeboten werden. Sie können verpflichtet werden, sich regelmässig bei der Polizei zu melden. Auch kann ihnen verboten werden, bestimmte Orte zu betreten oder Kontakt aufzunehmen zu Personen, die sich in einem terroristischen Umfeld bewegen. Im äussersten Fall können sie unter Hausarrest gestellt werden (Eingrenzung auf eine Liegenschaft). Damit sollen terroristische Anschläge, aber auch die Verbreitung terroristischer Propaganda verhin- dert werden. Das neue Gesetz erlaubt die Bekämpfung von Terrorismus jeglicher Art, wie auch immer er ideologisch ausgerichtet ist (siehe nachfolgende Auflistung und Erläute- rungen der Massnahmen). Terroristische Aktivität Das PMT-Gesetz definiert terroristische Aktivität als: «Bestrebun- gen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen.» Diese Definition entspricht der Umschreibung im Nachrichtendienstgesetz. 106 Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Kernelemente des neuen Gesetzes (nicht abschliessende Aufzählung) 1. Einschätzung und Überprüfung, ob Gefährdung durch radikalisierte Person besteht: Gesprächsteilnahmepflicht 2. Massnahmen bei unmittelbarer Gefährdung: Fernhaltung vom terroristischen Umfeld Hinderung an Reisen in ein Konfliktgebiet Einschränkung im Bewegungsradius Ausschaffung Kontaktverbot Ausreiseverbot Ein- und Ausgrenzung Ausschaffungshaft für ausländische Staatsangehörige Meldepflicht Hausarrest Quelle: Bundesamt für Polizei (fedpol) 107 Massnahmen – Gesprächsteilnahmepflicht: Eine Person wird verpflichtet, regelmässig an Gesprächen teilzunehmen. Damit soll geprüft werden, ob von ihr eine Gefahr ausgeht und eine Verhaltensänderung bewirkt werden kann. – Kontaktverbot: Eine Person darf keinen Kontakt mehr haben mit anderen Personen, die sich in einem terroristi- schen Umfeld bewegen, die terroristische Aktivitäten befürworten oder Propaganda verbreiten. So soll der direkte oder indirekte Kontakt zwischen radikalisierten Personen unterbunden werden. – Ausreiseverbot: Einer Person wird verboten, die Schweiz zu verlassen, wenn die Gefahr besteht, dass sie im Ausland terroristisch aktiv werden könnte. – Meldepflicht: Eine Person muss sich regelmässig bei einer bestimmten Behörde melden. So kann beispielsweise kon- trolliert werden, ob sie sich an ein Ausreiseverbot hält. – Ein- und Ausgrenzung: Eine Person darf bestimmte Orte nicht mehr aufsuchen oder verlassen. – Hausarrest (Eingrenzung auf eine Liegenschaft): Eine Person darf sich nur noch in einer bestimmten Liegen- schaft aufhalten. Hausarrest kommt nur zum Einsatz, wenn konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass von einer Person eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, und sie eine oder mehrere zuvor angeordnete polizeiliche Massnahmen nicht eingehalten hat. Der Antrag auf Hausarrest muss immer vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Bern bewilligt werden. – Ausschaffungshaft: Terroristische Gefährder mit ausländi- scher Staatsangehörigkeit können in Haft genommen werden, um sicherzustellen, dass sie ausgeschafft werden können. 108 Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung Klare Regeln für die Anwendung Die neuen Massnahmen müssen verhältnismässig ange- wendet werden. Das heisst: – Sie sind immer auf den Einzelfall ausgerichtet. – Es gibt konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Gefahr. – Sie kommen nur zur Anwendung, wenn mildere Massnah- men nichts nützen oder verletzt werden. – Sie sind zeitlich befristet. – Die Rechtmässigkeit kann in jedem einzelnen Fall vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. Die neuen Massnahmen ergänzen die bestehenden Instru- mente zur Bekämpfung von Terrorismus. Wann können die Massnahmen angewendet werden? Ein Beispiel Eine Person wurde wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation verurteilt. Während des Strafvollzugs und nach der Entlassung zeigt sich, dass sie Terrorismus nach wie vor befürwor- tet. Die Person hat sich zwar noch nicht wieder strafbar gemacht, es bestehen aber konkrete und aktuelle Anhaltspunkte, dass sie eine terroristische Tat ausüben wird. Sie nimmt erneut Kontakt zu mutmasslichen Mitgliedern einer terroristischen Gruppierung auf. Gleichzeitig gibt es Hinweise, dass die Person versuchen will, in ein Konfliktgebiet zu reisen. Mit dem neuen Gesetz kann das Bundesamt für Polizei (fedpol) ein Ausreiseverbot und eine Melde- pflicht anordnen und die Person verpflichten, regelmässig an Ge- sprächen teilzunehmen. Vereinbarkeit mit Grundrechten Die Massnahmen greifen in verschiedene in der Bundes- verfassung und durch das Völkerrecht garantierte Grund- und Menschenrechte ein. Die Bundesverfassung und die Europäi- sche Menschenrechtskonvention EMRK erlauben solche Massnahmen nur, wenn eine verhältnismässige Anwendung gewährleistet ist. Im neuen Gesetz gibt es deshalb Bestimmun- gen, um eine willkürliche und unverhältnismässige Anwen- dung zu verhindern: Gegen jede Massnahme kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Sämtliche Massnahmen sind zeitlich befristet. Der Hausarrest muss zudem von einem Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. 109 Ergänzung bestehender Instrumente Mit dem neuen Gesetz wird das bestehende Instrumenta- rium zur Terrorismusbekämpfung ergänzt. Die Schweiz hat seit 2017 einen Nationalen Aktionsplan (NAP) zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus. Dieser sieht soziale, therapeutische und gesell- schaftliche Massnahmen zur Prävention vor. Damit soll eine Radikalisierung von Personen früh erkannt und so weit als möglich verhindert werden. Mit dem Nachrichtendienstgesetz verfügt die Schweiz zudem über die nötige Grundlage, um terroristische Bedrohungen mit verschiedenen Überwachungs- massnahmen möglichst früh zu erkennen. Auch das Strafrecht wurde 2020 verschärft, im Bereich Terrorismus unter anderem mit längeren Freiheitsstrafen. Dieses kommt erst zur Anwen- dung, wenn sich eine Person strafbar gemacht hat. Das PMT- Gesetz sieht hingegen präventive Massnahmen vor. 110 Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung Argumente Referendumskomitees Komitee «NEIN zu Präventivstrafen» Wirkungsloses Gesetz Die Schweiz braucht eine effiziente und starke Terroris- musbekämpfung. Dieses Gesetz bringt aber nicht mehr Sicher- heit und ist der Schweiz unwürdig. Das PMT-Gesetz definiert «terroristische Aktivität» um: Neu muss keine Straftat geplant oder ausgeführt werden. Auch politischer Aktivismus wie die Frauenrechtsbewegung könnte als Terrorismus gelten. Diese schwammige Definition öffnet Tür und Tor für Willkür. Keine andere Demokratie kennt eine solche Terrorismusdefinition. Die vorgesehenen Massnahmen können – auf blossen Verdacht hin und ohne Beweise – gegen Kinder ab 12 Jahren und der Hausarrest von bis zu neun Monaten ab 15 Jahren verhängt werden. Dies verstösst gegen die UNO-Kinderrechts- konvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention. Neu sollen alle Massnahmen ausser dem Hausarrest von der Polizeibehörde sowohl angeordnet als auch durchgeführt werden: Die Polizei soll nun gleichzeitig Richter und Henker sein. Die Gewaltenteilung verlangt aber, dass solche Massnah- men von einem Gericht angeordnet und von der Polizei als Teil der Exekutive ausgeführt werden. Nur so können Fehler und Machtmissbrauch verhindert werden. «Dieses Gesetz ist ein Angriff auf den Rechtsstaat, ohne dass es mehr Sicherheit bringt. Deshalb: Nein zum PMT.» Roland Fischer, Nationalrat und Hauptmann aD willkuerparagraph.ch 111 Komitee «für Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismässigkeit» Für unsere Grundrechte Das PMT ist ein Angriff auf die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung. Es verdächtigt und gefährdet unbescholtene Bürger: Jeder kann, ohne ein Verbrechen begangen zu haben, bis zu neun Monate unter Hausarrest gestellt werden. Wer gegen ein willkürlich erlassenes Kontaktverbot verstösst, muss mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. Wehren können sich Betroffene nur, indem sie beweisen, dass sie in Zukunft nie ein Verbrechen begehen. Das ist schlicht unmöglich. Jede legitime, politische Aktivität, die der Regierung missfällt, könnte neu als «terroristische Aktivität» interpretiert werden. Somit produziert dieses willkürliche Gesetz erst recht Radikalisierung und Extremismus. 50 Schweizer Rechtsprofes- soren und die Direktion für Völkerrecht des EDA warnten vor problematischen Konsequenzen. Das PMT schadet ausserdem dem internationalen Ansehen der Schweiz massiv: Neu wäre die Schweiz ein Vorbild für autoritäre Staaten, ihre Bevölke- rung zu unterdrücken. Der gute Ruf der humanitären Schweiz wäre dahin. Das extreme PMT bricht die Bundesverfassung, verletzt Menschenrechte, produziert Extremismus und schützt niemanden. verfassungsfreunde.ch/pmt-nein Empfehlung der Referendums- komitees Darum empfehlen die Referendumskomitees: Nein Die Texte auf dieser Doppelseite stammen von den Referendumskomitees. Sie sind für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 112 Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung Argumente Bundesrat und Parlament Auch in der Schweiz kann es terroristische Anschläge geben. Für Bundesrat und Parlament ist darum klar: Die Bevölke- rung der Schweiz muss besser vor Terrorismus geschützt werden. Mit dem neuen Gesetz erhält die Polizei zusätz- liche Instrumente, um präventiv gegen Personen vorzuge- hen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht. Andere Staaten haben ähnliche Verschärfungen beschlossen. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage aus folgenden Gründen: Bevölkerung besser schützen Gezielte Massnahmen Teil einer umfassenden Strategie Auch in der Schweiz gibt es Personen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht. Die heute möglichen Massnah- men und Instrumente wie etwa Programme zur Deradikalisie- rung genügen jedoch nicht. Deshalb fordern kantonale Behörden zusätzliche Instrumente zur Prävention. Diese erhalten sie mit dem neuen Gesetz. Mit den neuen rechtlichen Grundlagen kann die Polizei bereits einschreiten, wenn es konkrete und aktuelle Anhaltspunkte gibt, dass eine Person eine terroristische Aktivität ausüben wird. So kann die Bevölke- rung künftig besser vor Terrorismus geschützt werden. Jede Massnahme ist auf den Einzelfall abgestimmt. Grundsätzlich behalten mildere Massnahmen wie etwa Beschäftigungsprogramme oder psychologische Betreuung den Vorrang. Eine schärfere Massnahme kommt erst zum Zug, wenn die mildere nicht erfolgreich war oder nicht eingehalten wurde. Der Hausarrest (Eingrenzung auf eine Liegenschaft) als letztes Mittel muss immer von einem Gericht genehmigt werden. Die neuen polizeilichen Massnahmen ergänzen die bestehende Strategie des Bundes zur Terrorismusbekämpfung, die Prävention, Repression und Reintegration umfasst. Die zusätzlichen präventiven Instrumente schliessen in dieser Strategie eine Lücke. 113 Rechtsstaatliche Prinzipien gewahrt Grundwerte wahren Empfehlung von Bundesrat und Parlament Bundesrat und Parlament erachten die neuen Instrumen- te als vereinbar mit den Grundrechten, der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und mit den einschlägigen Menschenrechtsabkommen der UNO. Jede Massnahme unterliegt einem gerichtlichen Rechtsschutz: Der Hausarrest muss von einem Gericht genehmigt werden und sämtliche Massnahmen können nachträglich beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden. Die Rechtsstaatlichkeit ist damit gewährleistet. Terrorismus ist immer auch ein Angriff auf die gesell- schaftlichen Grundwerte und die demokratischen Einrichtun- gen eines Landes. Um diese zu wahren und zu schützen, muss Terrorismus entschieden und frühzeitig bekämpft werden. Dafür braucht es wirksame Instrumente. Das Gesetz sieht genau solche vor und ermöglicht es, Terrorismus zu bekämp- fen, bevor es zu einem Attentat kommt. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) anzunehmen. Ja admin.ch/terrorismusbekaempfung 114 Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung § Abstimmungstext Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) vom 25. September 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20191, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Art. 2 Abs. 2 Bst. dbis 2 Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: dbis. Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivi- täten; Art. 6 Abs. 2 2 Hat ein Kanton Aufgaben nach diesem Gesetz bestimmten Gemeinden übertragen, so arbeiten die Bundesbehörden direkt mit diesen zusammen. Gliederungstitel vor Art. 22 4a. Abschnitt: Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden Art. 23d Bisheriger Art. 24 1 BBl 2019 4751 2 SR 120 3 SR 101 115 § Gliederungstitel vor Art. 23e 5. Abschnitt: Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten Art. 23e Begriffe 1 Als terroristische Gefährderin oder terroristischer Gefährder gilt eine Person, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird. 2 Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Verände- rung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schwe- ren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen. Art. 23f Grundsätze 1 Fedpol verfügt gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristi- schen Gefährder Massnahmen nach den Artikeln 23k–23q, wenn: a. der von ihr oder ihm ausgehenden Gefährdung mit sozialen, integrativen o- der therapeutischen Massnahmen sowie Massnahmen des Kinder- und Er- wachsenenschutzes voraussichtlich nicht wirksam begegnet werden kann; b. Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone nicht aus- reichend sind; und c. keine Ersatzmassnahme oder freiheitsentziehende Zwangsmassnahme nach der Strafprozessordnung4 angeordnet wurde, die dieselbe Wirkung hat wie eine Massnahme nach den Artikeln 23k–23q; das Vorgehen ist zwischen fedpol und der zuständigen Staatsanwaltschaft abzusprechen. 2 Die Massnahmen nach den Artikeln 23k–23o sind nach Möglichkeit mit sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen zu begleiten. 3 Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene Person ist umgehend über die Aufhebung in Kenntnis zu setzen. 4 Die betroffene Person kann bei fedpol jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme stellen. Art. 23g Dauer einer Massnahme 1 Die Dauer einer Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Die Dauer der Eingrenzung auf eine Liegenschaft richtet sich nach Artikel 23o Absatz 5. 2 Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen. 4 SR 312.0 116 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung Art. 23h Datenbearbeitung 1 Fedpol und die zuständigen kantonalen Behörden können zur Begründung der Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 23k–23q, zur Prüfung, ob die Vo- raussetzungen der Anordnung erfüllt sind, sowie zur Durchführung der Massnahmen besonders schützenswerte Personendaten von terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern bearbeiten, insbesondere Daten über religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Besonders schützenswerte Personendaten Dritter dürfen nur bearbeitet werden, sofern die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder mit diesen Personen in Kontakt steht oder stand und dies zur Einschätzung der von der terroris- tischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder ausgehenden Gefahr zwin- gend erforderlich ist. 2 Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie die kantonalen Strafvollzugsbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Schulen und Bildungsbehörden, Integrationsfachstellen, Einwohner-, Migrations-, Jugend- und Sozialämter können die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Ab- schnitt erforderlichen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten untereinander austauschen. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 3 Fedpol kann den Betreiber einer kritischen Infrastruktur nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20155 (NDG) über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 23k–23q informie- ren, wenn die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder für diese Infrastruktur eine Gefahr darstellt. Dazu kann fedpol besonders schützenswerte Personendaten übermitteln. Art. 23i Antrag 1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde und der NDB können fedpol Massnahmen nach diesem Abschnitt beantragen. 2 Im Antrag ist darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; der Antrag muss zudem Angaben zur Art, zur Dauer und zum Vollzug der beantragten Massnahme enthalten. Art. 23j Verfügung von Massnahmen 1 Fedpol verfügt die Massnahmen nach den Artikeln 23k–23q. Wurde die Massnah- me von einer kantonalen oder kommunalen Behörde beantragt, so hört fedpol vor- gängig den NDB an. Wurde die Massnahme vom NDB beantragt, so hört fedpol vorgängig den betroffenen Kanton an. 2 Es schreibt die Massnahme sowie eine Widerhandlung gegen die Massnahme im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20086 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes aus. 5 SR 121 6 SR 361 117 § 3 Es kann im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton oder der betroffenen Ge- meinde eine Massnahme sistieren, wenn wichtige Gründe vorliegen. Art. 23k Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht 1 Fedpol kann eine terroristische Gefährderin oder einen terroristischen Gefährder verpflichten, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichne- ten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer oder mehreren Fachpersonen zu führen. 2 Die Gespräche dienen dazu, die von der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder ausgehende Gefahr und deren Entwicklung zu beurteilen sowie der Gefahr entgegenzuwirken. 3 Ist die betroffene Person minderjährig, so sind die Eltern oder andere erziehungs- berechtigte Personen in die Gespräche miteinzubeziehen, sofern der Zweck des Gesprächs dadurch nicht gefährdet wird. 4 Kann die betroffene Person einen vereinbarten Termin nicht einhalten, so hat sie die zuständige kantonale oder kommunale Stelle unter Angabe der Gründe unver- züglich darüber zu informieren und um eine Verschiebung zu ersuchen. Diese wird nur gewährt, wenn wichtige Gründe vorliegen und diese von der betroffenen Person belegt werden. 5 Die kantonale oder kommunale Stelle informiert die antragstellende Behörde sowie fedpol über: a. sicherheitsrelevante Vorgänge während der Umsetzung der Massnahme; b. die Verletzung der Meldepflicht; c. verschobene oder ausgefallene Termine; d. die Verweigerung der Teilnahme am Gespräch mit einer Fachperson; e. das Ergebnis der mit der Fachperson geführten Gespräche. 6 Die Information nach Absatz 5 Buchstaben a und b hat ohne Verzug zu erfolgen. Art. 23l Kontaktverbot Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Dritt- personen in Kontakt zu stehen. Art. 23m Ein- und Ausgrenzung 1 Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, ein ihr oder ihm zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten. 2 Es kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. 118 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung Art. 23n Ausreiseverbot 1 Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, aus der Schweiz auszureisen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass sie oder er ausreisen will, um im Ausland eine terroristische Aktivität auszuüben. 2 Im Falle eines Ausreiseverbots kann fedpol: a. Schweizer Reisedokumente beschlagnahmen; b. ausländische Reisedokumente sicherstellen, sofern ein überwiegendes Inte- resse der Schweiz besteht, die Ausreise zu verbieten, und keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. 3 Fedpol informiert den betroffenen Staat über die Sicherstellung der ausländischen Reisedokumente. Ist dieser damit nicht einverstanden, so hebt fedpol die Sicherstel- lung auf und händigt der betroffenen Person die Reisedokumente aus. 4 Es kann beschlagnahmte Schweizer Reisedokumente für ungültig erklären und im RIPOL, im nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) sowie über Interpol (Art. 351 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs7 [StGB]) ausschreiben. 5 Es kann ausländische Reisedokumente im RIPOL, im SIS sowie über Interpol (Art. 351 Abs. 2 StGB) ausschreiben, wenn der betroffene Staat die Dokumente für ungültig erklärt hat und mit der Ausschreibung einverstanden ist. 6 Fedpol, die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die kantonalen Polizei- behörden können Reisebillette beschlagnahmen. Sie können Reiseunternehmen anweisen, elektronische Reisebillette für ungültig zu erklären. 7 Sie können bei Gefahr in Verzug Schweizer und ausländische Reisedokumente sowie Reisebillette ohne vorgängige Anordnung des Ausreiseverbots provisorisch sicherstellen oder Reiseunternehmen anweisen, elektronische Reisebillette für un- gültig zu erklären. 8 Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine Schweizerin oder einen Schweizer, so stellt fedpol ihr oder ihm für die Dauer des Ausreiseverbots einen Ersatznachweis über die Staatsangehörigkeit und die Identität aus. Einer Auslände- rin oder einem Ausländer stellt fedpol einen Ersatznachweis über die Identität aus. Art. 23o Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Grundsätze 1 Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegen- schaft oder Einrichtung zu verlassen, wenn: a. konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass von ihr oder ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, die nicht anders ab- gewendet werden kann; und b. sie oder er gegen eine oder mehrere gestützt auf die Artikel 23k–23n ange- ordnete Massnahmen verstossen hat. 7 SR 311.0 119 § 2 Die Eingrenzung hat auf eine Liegenschaft zu erfolgen, die von der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder für Wohnzwecke genutzt wird oder in der sie oder er sich zu Pflege- oder Behandlungszwecken aufhält. Die Eingren- zung kann ausnahmsweise auf eine andere öffentliche oder private Liegenschaft oder Einrichtung erfolgen, wenn: a. der Gefährdung nicht auf andere Art wirksam begegnet werden kann; und b. die Liegenschaft oder Einrichtung die Möglichkeit zu einer selbstbestimm- ten Lebensgestaltung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung in ei- nem häuslichen Umfeld bietet. 3 Fedpol kann nach Anhörung der beteiligten Behörden aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, namentlich aus medizinischen Grün- den, zu Erwerbs- und Bildungszwecken, zur Ausübung der Glaubensfreiheit oder zur Wahrnehmung von familiären Verpflichtungen. 4 Die Kontakte zur Aussenwelt und das soziale Leben dürfen nur so weit einge- schränkt werden, als dies zur Durchführung der Massnahme zwingend erforderlich ist. 5 Die Dauer der Massnahme ist auf drei Monate begrenzt. Sie kann zwei Mal um jeweils maximal drei Monate verlängert werden. Art. 23p Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Verfahren 1 Fedpol unterbreitet den Antrag auf Anordnung der Eingrenzung zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit unverzüglich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stun- den nach Eingang des Antrags. 2 Soll die Massnahme verlängert werden, so reicht fedpol dem Zwangsmassnahmen- gericht spätestens vier Tage vor deren Ablauf einen schriftlich begründeten Antrag ein. Das Zwangsmassnahmengericht kann anordnen, dass die Massnahme verlängert wird, bis es über den Antrag entschieden hat. 3 Die Entschädigung des Kantons Bern richtet sich nach Artikel 65 Absatz 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20108. 4 Stellt die betroffene Person fedpol ein schriftlich begründetes Gesuch um Aufhe- bung der Massnahme und lehnt fedpol das Gesuch ab, so leitet es dieses innert dreier Tage mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses entscheidet spätestens innert fünf Tagen nach Eingang des Gesuchs. 5 Fedpol beendet die Eingrenzung auf eine Liegenschaft unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme nicht mehr erfüllt sind; b. das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Anordnung oder Ver- längerung der Massnahme verweigert; oder 8 SR 173.71 120 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung c. fedpol oder das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch um Aufhebung der Massnahme entspricht. Art. 23q Elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung 1 Zum Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 23l–23o kann fedpol eine elekt- ronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk einer terroristischen Gefährderin oder eines terroristischen Gefährders anordnen, wenn die im Rahmen der Massnahmenvollzugskontrolle bislang getroffenen Massnahmen erfolglos ge- blieben sind oder der Massnahmenvollzug ohne Überwachung oder Lokalisierung aussichtslos wäre oder übermässig erschwert würde. 2 Geräte zur elektronischen Überwachung können mit dem Körper der terroristi- schen Gefährderin oder des terroristischen Gefährders fest verbunden werden. Wird das Gerät mit dem Körper nicht fest verbunden, so hat die Gefährderin oder der Gefährder es ständig und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen. Die Funk- tionsfähigkeit des Geräts darf nicht beeinträchtigt werden. 3 Zur Mobilfunklokalisierung kann die für den Vollzug zuständige Behörde die dafür erforderlichen Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 20169 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einfordern. Die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder hat das Mobilfunkgerät ständig sowie eingeschaltet und in betriebsberei- tem Zustand bei sich zu führen. 4 Die erhobenen Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken bearbeitet werden: a. zur Feststellung von Verstössen gegen Massnahmen nach den Artikeln 23l–23o; b. zur strafrechtlichen Verfolgung eines Verbrechens oder schweren Vergehens gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht; c. zur Abwehr einer Gefährdung Dritter oder einer schweren Selbstgefährdung; d. zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel. 5 Die im Rahmen der elektronischen Überwachung erhobenen Daten müssen spätes- tens 12 Monate nach Abschluss der Überwachung vernichtet werden, sofern kein konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafver- fahren dienen können. 6 Die für den Vollzug der Massnahme zuständige Behörde legt fest, welche Perso- nen die erhobenen Daten bearbeiten dürfen, und trifft geeignete Massnahmen, um die Daten vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Art. 23r Vollzug der Massnahmen 1 Der Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt sind Sache der Kantone. Vorbehalten bleibt Artikel 23n. 9 SR 780.1 121 § 2 Fedpol leistet Amts- und Vollzugshilfe. 3 Die für den Vollzug der Massnahmen zuständigen Behörden können, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Art. 24 Aufgehoben Art. 24a Abs. 7 erster Satz und 9 7 Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von fedpol sowie den Polizeibehörden der Kantone und der EZV über ein Abrufverfahren zur Verfügung. … 9 Fedpol kann Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsor- gane weitergeben. Artikel 61 Absätze 1, 2, 5 und 6 NDG10 ist sinngemäss anwend- bar. Die Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn die Behörde oder das Organ garantiert, dass die Daten ausschliesslich der Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Der Quellenschutz ist zu wahren. Art. 24c Abs. 1 Bst. a, 5 zweiter Satz und 6 1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn: a. gegen sie ein Rayonverbot oder eine Meldeauflage besteht, weil sie sich an- lässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und 5 … Die Kantone können Ausreisebeschränkungen beantragen. 6 Die Ausreisebeschränkung wird im RIPOL (Art. 15 des BG vom 13. Juni 200811 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes) ausgeschrieben. Gliederungstitel vor Art. 24f 5b. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zum 5. und 5a. Abschnitt Art. 24f Altersgrenze 1 Die Massnahmen nach den Artikeln 23k–23n sowie 23q und 24c können nur gegen eine Person verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet hat. 2 Die Massnahme nach Artikel 23o kann nur gegen eine Person verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet hat. 10 SR 121 11 SR 361 122 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung Art. 24g Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen von fedpol über Massnahmen nach dem 5. und 5a. Abschnitt sowie gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Artikel 23p kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Das Beschwerderecht richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 196812. Zur Beschwerde berechtigt sind auch: a. die antragstellende kantonale oder kommunale Behörde gegen Verfügungen von fedpol; b. fedpol gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts. 3 Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird. Gliederungstitel nach Art. 29 6a. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 29a Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 23k–23q 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Massnahmen nach den Artikeln 23l–23q verstösst. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Massnahme nach Artikel 23k verstösst. Art. 29b Strafverfolgung Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 29a unter- stehen der Bundesgerichtsbarkeit. 2. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200513 Art. 31 Abs. 3 erster Satz 3 Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB14 oder Artikel 49a oder 49abis MStG15 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. ... 12 SR 172.021 13 SR 142.20 14 SR 311.0 15 SR 321.0 123 § Art. 75 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und i 1 Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines straf- rechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB16 oder Artikel 49a oder 49abis MStG17 droht, sicherzustellen, kann die zustän- dige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person: a. sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im straf- rechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein- reicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet; i. Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Si- cherheit der Schweiz gefährdet. Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b Ziff. 1 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB18 oder Artikel 49a oder 49abis MStG19 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die be- troffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorlie- gen, Art. 76a Abs. 2 Bst. j 2 Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will: j. Sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz. Art. 81 Abs. 5 und 6 5 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimm- ten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn: 16 SR 311.0 17 SR 321.0 18 SR 311.0 19 SR 321.0 124 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung a. die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbe- hörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung ste- hen. 6 Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Ge- fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen. Art. 83 Abs. 1, 5 zweiter Satz, 7 Einleitungssatz und Bst. c sowie 9 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. 5 … Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. 7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhal- ten verursacht hat. 9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesver- weisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG20 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. Art. 84 Abs. 2 2 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegwei- sung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Art. 86 Abs. 1bis Bst. b und d 1bis Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: b. Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Arti- kel 66a oder 66abis StGB21 oder Artikel 49a oder 49abis MStG22 oder mit ei- ner rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind; d. staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind. 20 SR 321.0 21 SR 311.0 22 SR 321.0 125 § Art. 87 Abs. 1 Bst. d 1 Der Bund zahlt den Kantonen für: d. jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Per- son, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB23 oder Artikel 49a oder 49abis MStG24 oder mit einer rechts- kräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG. Art. 98c Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol 1 Das SEM arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismus- bekämpfung mit fedpol zusammen. 2 Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeu- genden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol. 3. Asylgesetz vom 26. Juni 199825 Art. 5a Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol 1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismusbekämpfung mit fedpol zusammen. 2 Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeu- genden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol. Art. 6a Abs. 1 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. Art. 37 Abs. 6 6 Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsu- chende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)26 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192727 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG28 ausgesprochen wurde. Art. 61 Abs. 1 1 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung 23 SR 311.0 24 SR 321.0 25 SR 142.31 26 SR 311.0 27 SR 321.0 28 SR 142.20 126 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung nach Artikel 66a oder 66abis StGB29 oder Artikel 49a oder 49abis MStG30 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG31 können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenübli- chen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG). Art. 79 Bst. d Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person: d. mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB32 oder Artikel 49a oder 49abis MStG33 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG34 belegt ist. Art. 88 Abs. 3 erster Satz 3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbe- willigung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB35 oder Artikel 49a oder 49abis MStG36 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG37 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Ver- waltungskosten. … Art. 109 Abs. 7 zweiter Satz 7 ... Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB38 oder Artikel 49a oder 49abis MStG39 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG40 ausgesprochen wurde. 4. Bundesgesetz vom 20. Juni 200341 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 9 Abs. 1 Bst. c, l und p sowie 2 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 1 1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaus- 29 SR 311.0 30 SR 321.0 31 SR 142.20 32 SR 311.0 33 SR 321.0 34 SR 142.20 35 SR 311.0 36 SR 321.0 37 SR 142.20 38 SR 311.0 39 SR 321.0 40 SR 142.20 41 SR 142.51 127 § tausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslie- ferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Straf- verfolgung und Strafvollstreckung, bei der Überstellung verurteilter Perso- nen, beim stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben im automa- tisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200842 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI); l. dem Nachrichtendienst des Bundes: 1. zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Septem- ber 201543 (NDG), 2. zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Arti- kel 14 Buchstabe d BüG44, nach dem AIG45 und dem AsylG46, 3. zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG; p.47 dem Bundesamt für Polizei zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungs- massnahmen nach dem AIG. 2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei- lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeili- chen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amts- hilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Ein- gaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG, 42 SR 361 43 SR 121 44 SR 141.0 45 SR 142.20 46 SR 142.31 47 Die Bst. m–o werden durch die Änd. vom 14. Dez. 2018 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AS 2019 1413) eingefügt. Sie sind noch nicht in Kraft. 128 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung 5. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200148 Art. 12 Abs. 2 Bst. g 2 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: g. der Nachrichtendienst des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung. 6. Strafgesetzbuch49 Art. 78 Bst. d Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden: d. zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedanken- gut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, so- fern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen. Art. 90 Abs. 1 Bst. d 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 befin- det, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt unterge- bracht werden, wenn dies unerlässlich ist: d. zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Ge- dankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorlie- gen. Art. 365 Abs. 2 Bst. v 2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: v. Abklärung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprü- fungen nach Artikel 108b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194850 (LFG). Art. 367 Abs. 2 Bst. n und 4 2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen: n. die für die Abklärung des Sicherheitsrisikos nach Artikel 108c LFG51 zu- ständigen kantonalen Polizeistellen. 48 SR 143.1 49 SR 311.0 50 SR 748.0 51 SR 748.0 129 § 4 Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e, i, j und l–n bearbeitet werden. 7. Bundesgesetz vom 23. Dezember 201152 über den ausserprozessualen Zeugenschutz Art. 34 Abs. 2 und 3 2 Aufgehoben 3 Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Aufteilung der Betriebskosten. 8. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199453 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten Art. 1 Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden 1 Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen unterstützen sich gegenseitig und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab. 2 Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Organisationen der Kantone beteiligen und mit den Kantonen gemeinsame Einrichtungen betreiben, insbesondere in folgenden Bereichen: a. Bekämpfung der Cyberkriminalität; b. Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie Gross- ereignissen; c. polizeiliche Ausbildung; d. Harmonisierung, Beschaffung, Betrieb und Weiterentwicklung von polizei- lichen Einsatzmitteln, einschliesslich Informations- und Kommunikations- mitteln; e. Zeugenschutz. 3 Der Bund kann für die Kantone polizeiliche Einsatzmittel beschaffen, wenn er die Mittel gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben beschafft, die zentrale Beschaf- fung zu einem erheblichen Effizienzgewinn für die Kantone führt und die Kantone einverstanden sind. Bund und Kantone tragen die Kosten anteilsmässig. 4 Der Bundesrat ist für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Kantonen zustän- dig. Die Vereinbarungen regeln insbesondere: a. die Zuständigkeiten; b. die Organisation; c. die Finanzierung; d. die Rechtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Staatshaftung, der Ar- beitsverhältnisse, der beruflichen Vorsorge und des Datenschutzes. 52 SR 312.2 53 SR 360 130 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung 5 Die Vereinbarungen können ein Organ einer Organisation oder Einrichtung er- mächtigen, Regelungen über die Inhalte nach Absatz 4 Buchstaben a–d zu erlassen. 6 Die gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen sind in Bezug auf ihre Leis- tungen, die sie für Behörden erbringen, von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Art. 1a Völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden 1 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge im Bereich der Poli- zeikooperation abschliessen. 2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann mit ausländischen Polizeibehörden selbstständig Vereinbarungen über operative, technische oder administrative Inhalte abschliessen. Art. 2 Bisheriger Art. 1 Art. 2a Aufgaben Die Zentralstellen nehmen folgende Aufgaben wahr: a. Sie bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zustän- digkeitsbereich. b. Sie koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen. c. Sie erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden. d. Sie stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informa- tionsaustausch sicher und wirken bei der Leistung der Rechtshilfe bei einem Ersuchen des Auslands mit. e. Sie setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein. f. Sie führen kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfah- rens durch, wenn Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist oder wenn die Zustän- digkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität. Art. 3a Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien 1 Zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen können die Zentralstellen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nach Arti- kel 2a Buchstabe f Angehörige der Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Internet und in elektronischen Medien als verdeckte Fahnder oder Fahnderinnen einsetzen. Die eingesetzte Person darf dabei keine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität verwenden. 131 § 2 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei kann eine verdeckte Fahn- dung anordnen, wenn: a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder einem schweren Vergehen kommen könnte; und b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 3 Dauert die verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht am Ort, an dem das Ermittlungsverfahren geführt wird, über die Fortsetzung der Massnahme. Für die Entschädigung des Kantons ist Arti- kel 65 Absatz 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201054 sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Fedpol ist zur Beschwerde berechtigt. 4 Die Anforderungen an eingesetzte Personen richten sich nach Artikel 287 der Strafprozessordnung (StPO)55. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b StPO ist ausgeschlossen. Betreffend die Stellung, die Aufgaben und die Pflichten der verdeckten Fahnder und Fahnderinnen sowie der zuständigen Füh- rungsperson gelten sinngemäss die Artikel 291–294 StPO. 5 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei beendet die verdeckte Fahn- dung unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Fortsetzung der Er- mittlungen verweigert; oder c. die eingesetzte Person oder die zuständige Führungsperson Anweisungen betreffend die Ermittlung nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, indem sie insbesondere die Zentralstellen wissentlich falsch in- formiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht. 6 Bei der Beendigung der verdeckten Fahndung ist sicherzustellen, dass die einge- setzte Person keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird. 7 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, gilt die StPO. Die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse können in einem Strafverfahren verwendet werden. Art. 3b Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle 1 Fedpol kann auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder auf Ersuchen von Polizeibehörden der Kantone im automatisierten Polizeifahndungssys- tem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200856 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informations- 54 SR 173.71 55 SR 312.0 56 SR 361 132 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung systems nach Artikel 16 BPI Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle ausschreiben. 2 Die Ausschreibung von Personen zwecks Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren ist nur zulässig, wenn: a. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; b. die Gesamtbeurteilung einer Person insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie erneut eine schwere Straf- tat begeht; oder c. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erheb- liche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder andere er- hebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen. 3 Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbin- dung zu schweren Straftaten oder erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht. 4 Als schwere Straftaten nach den Absätzen 2 und 3 gelten insbesondere die Straf- taten nach Artikel 286 Absatz 2 StPO57. Art. 5 Abs. 1bis erster Satz 1bis Fedpol kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. … Art. 7 Abs. 2 2 Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwalt- schaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 StPO58), zu erkennen und zu bekämpfen. 9. Bundesgesetz vom 13. Juni 200859 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 10 Abs. 4 Einleitungssatz sowie Bst. e 4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben: e.60 die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufga- ben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inne- ren Sicherheit. 57 SR 312.0 58 SR 312.0 59 SR 361 60 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe e des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe f. 133 § Art. 11 Abs. 5 Bst. e 5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: e.61 die EZV im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit. Art. 12 Abs. 6 Bst. d 6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: d.62 die EZV im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit. Art. 15 Abs. 1 Bst. gbis, h und j sowie 4 Einleitungssatz und Bst. k 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Perso- nen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: gbis. Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivi- täten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199763 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); h. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Arti- kel 24c BWIS verfügt wurde; j. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199464 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzu- sammenarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentli- che Sicherheit oder für die innere oder äussere Sicherheit; 4 Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Ab- rufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen: k.65 die Transportpolizei. Art. 16 Abs. 2 Buchstabe gbis 2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 61 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe e des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe f. 62 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe e. 63 SR 120 64 SR 360 65 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe k des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe l. 134 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung gbis. Fahndung nach gestohlenen, unterschlagenen, sonst wie abhandengekom- menen oder für ungültig erklärten ausgefüllten Identitätsdokumenten wie Pässen, Personalausweisen, Führerausweisen, Aufenthaltstiteln und Reise- dokumenten; Art. 17 Abs. 4 Bst. m 4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben: m.66 das SEM zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe c, 98c und 99 AIG67 sowie nach den Artikeln 5a, 26 Absatz 2 und 53 Buchstabe b des Asylgesetzes vom 26. Juni 199868. Art. 17a Datenindex Terrorismus 1 Fedpol betreibt den Datenindex Terrorismus. Dieser enthält Daten, die laufend aktualisiert werden und für welche die beiden folgenden Voraussetzungen gelten: a. Die Daten betreffen Personen, die in Verdacht stehen, an strafbaren Hand- lungen im Zusammenhang mit Terrorismus beteiligt zu sein. b. Die Daten werden an fedpol weitergegeben auf der Grundlage: 1. von Artikel 351 des Strafgesetzbuches69, 2. des Staatsvertrags vom 25. Mai 197370 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen, 3. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197571 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, 4. von Artikel 75a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198172. 2 Es kann in Bezug auf eine bestimmte Person die Daten mit den weiteren Informa- tionen abgleichen, die ihm im Rahmen der nationalen und internationalen polizei- lichen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden. 3 Die aufgrund eines Treffers im Datenindex Terrorismus beschafften Informationen werden in den dafür vorgesehenen Informationssystemen von fedpol bearbeitet. Art. 17b Datenweitergabe 1 Fedpol kann die gestützt auf den Abgleich im Datenindex Terrorismus gewonne- nen Informationen in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol im Einzelfall an ausländische Behörden weitergeben. 66 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe m des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe n. 67 SR 142.20 68 SR 142.31 69 SR 311.0 70 SR 0.351.933.6 71 SR 351.93 72 SR 351.1 135 § 2 Es kann die Informationen spontan oder auf Anfrage an folgende inländische Behörden weitergeben: a. die Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der StPO73; b. den NDB, die EZV, das SEM, die Prüfbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS74 und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti- gen. 3 Die Datenweitergabe wird im System internationale und interkantonale Polizei- kooperation (Art. 12) erfasst. Art. 18 Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme von fedpol 1 Fedpol betreibt interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme. 2 Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Telefonmitschnitte und -mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofi- le enthalten. 3 Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssys- temen von fedpol verknüpft werden. Mit einem anderen Informationssystem ver- knüpfte Daten unterliegen denselben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbe- schränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten. 4 Die Informationen werden so abgelegt, dass gegebenenfalls danach unterschieden werden kann, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Euro- pol oder im Rahmen anderer zwischenstaatlich vereinbarter Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden. 5 Die Systeme enthalten ausserdem, getrennt von den anderen Daten: a. Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach ver- missten Personen zuständigen Stellen; b. Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt BWIS75 notwendig sind; c. die Verfügungen von fedpol nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG76. 6 Die Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c werden höchstens 15 Jahre aufbe- wahrt. 7 Der Zugriff auf die Systeme mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitar- beitenden von fedpol sowie dem BJ zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198177 vorbehalten. Zugriff auf die Systeme zur 73 SR 312.0 74 SR 120 75 SR 120 76 SR 142.20 77 SR 351.1 136 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung Bearbeitung der Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c haben die Mitarbeitenden von fedpol, die für die Bearbeitung der entsprechenden Verfügungen zuständig sind. 10. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200878 Art. 6 Bst. abis und c Als polizeiliche Massnahmen gelten: abis. die Wegweisung und das Fernhalten von Personen; c. die Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen; Art. 19a Wegweisung und Fernhaltung Personen können von einem Ort vorübergehend weggewiesen oder ferngehalten werden, wenn dies für den Vollzug einer polizeilichen Massnahme erforderlich ist. Art. 20a Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen 1 Räume, Gegenstände und Fahrzeuge können durchsucht werden, wenn sie von einer Person genutzt werden, die die Voraussetzungen einer Durchsuchung erfüllt. 2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft innehat. 3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, so wird die Durchsuchung dokumentiert. 11. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194879 Art. 108b IVb. Zuverlässig- 1 Folgende Stellen müssen Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchfüh- keitsüberprüfung 1. Grundsätze ren: a. Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz: für ihr Luftfahrtpersonal; b. Flughafenhalter: für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sol- len. 2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung umfasst zumindest: a. die Verifizierung der Identität der betreffenden Person; b. die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind; c. die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsauf- enthalte. 78 SR 364 79 SR 748.0 137 § 3 Sie darf nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchge- führt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugha- fens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhal- ter eine Verfügung verlangen. Art. 108c 2. Datenbear- 1 Das Luftverkehrsunternehmen oder der Flughafenhalter kann der beitung zuständigen kantonalen Polizeistelle zur Abklärung des Sicherheits- risikos die Daten nach Artikel 108b Absatz 2 bekanntgeben. 2 Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos: a. Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren; b. beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen. 3 Sie kann Daten, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bei einer ausländischen Polizeistelle einholen und die Daten bearbeiten, sofern der angemessene Schutz der übermit- telten Daten gewährleistet ist. 4 Sie übermittelt dem Flughafenhalter und dem Luftverkehrsunter- nehmen die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Artikel 108b Absatz 3 benötigt werden, einschliesslich besonders schützens- werter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Art. 108d 3. Empfehlung Die zuständige kantonale Polizeistelle gibt auf Antrag des Luftver- kehrsunternehmens oder des Flughafenhalters eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flug- hafens zu gewähren oder nicht. Art. 108e 4. Wiederholung Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen. Sie wird vorzeitig durchgeführt, wenn Grund zur An- nahme besteht, dass neue Risiken entstanden sind. 12. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201680 Art. 46 Bst. d Ziff. 3 Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: 80 BBl 2016 4871 138 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung d. die kantonalen Polizeistellen: 3. für die Abklärung des Sicherheitsrisi- kos im Rahmen der Zuverlässigkeitsüber- prüfungen nach Artikel 108b des Luft- fahrtgesetzes vom 21. Dezember 194881; 13. Bundesgesetz vom 18. März 201682 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 1 Abs. 1 Bst. f 1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird: f. im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199783 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS). Art. 10 Abs. 2ter 2ter Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisie- rungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS84 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kanto- nalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Art. 11 Abs. 4ter und 5 erster Satz 4ter Die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS85 gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem nach Abschluss der Überwachung während höchstens 100 Tagen aufzubewahren. Besteht ein konkreter Grund zur Annahme, dass sie in einem Strafverfahren benötigt werden, so richtet sich die Aufbewahrungsfrist nach den Regeln des anwendbaren Strafverfahrens- rechts. 5 Die mit dem Verfahren befasste Behörde oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, die letzte damit befasste Behörde ist für die Einhaltung der in den Absätzen 1–4ter genannten Fristen verantwortlich. … II Die Koordination mit anderen Erlassen sind im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 81 SR 748.0 82 SR 780.1 83 SR 120 84 SR 120 85 SR 120 139 § Anhang (Ziff. II) Koordination mit anderen Erlassen 1. Koordination mit dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 (StReG) Mit Inkrafttreten des StReG86 (Anhang 1 Ziff. 3 Strafgesetzbuch87, StGB) lauten die nachstehenden Bestimmungen des StGB (Ziff. I Ziff. 6) des vorliegenden Gesetzes wie folgt: Art. 365 Abs. 2 Bst. v und 367 Abs. 2 Bst. n und 4 Gegenstandslos oder Aufgehoben 2. Koordination mit dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG) 1. Mit Inkrafttreten des DSG88 lautet die nachstehende Bestimmung der vorliegen- den Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200889 über die polizeilichen Infor- mationssysteme des Bundes (Ziff. I Ziff. 9) wie folgt: Art. 18 Abs. 2 2 Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Telefonmitschnitte und -mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten enthalten. 2. Mit Inkrafttreten des DSG lautet die nachstehende Bestimmung der vorliegenden Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194890 (Ziff. I Ziff. 11) wie folgt: Art. 108c Abs. 3 und 4 3 Sie kann Daten, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigt werden, ein- schliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bei einer ausländischen Polizeistelle einholen und die Daten bearbeiten, sofern der angemessene Schutz der übermittelten Daten gewährleistet ist. 4 Sie übermittelt dem Flughafenhalter und dem Luftverkehrsunternehmen die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Artikel 108b Absatz 3 benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten. 86 BBl 2016 4871 87 SR 311.0 88 BBl 2020 7637 89 SR 361 90 SR 748.0 140 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung 3. Koordination mit dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019 Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200391 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbe- reich (BGIAA) (Ziff. I Ziff. 4) oder die Änderung des BGIAA im Rahmen des E-ID- Gesetzes vom 27. September 201992 (Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkraft- treten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Einleitungssatz 1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifizierung bei: 1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch, 2. sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, 3. Auslieferungsverfahren, 4. Rechts- und Amtshilfe, 5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, 5bis. der Überstellung verurteilter Personen, 5ter. dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug, 6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des orga- nisierten Verbrechens, 7. der Kontrolle von Ausweisschriften, 8. der Zuordnung und Aktualisierung von Personenidentifizierungsdaten nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 201993, 9. Nachforschungen nach vermissten Personen, 10. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200894 über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI); 2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit: 91 SR 142.51 92 BBl 2019 6567 93 BBl 2019 6567 94 SR 361 141 § 4. Koordination mit dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200395 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbe- reich (BGIAA) (Ziff. I Ziff. 4) oder die Änderung des BGIAA im Rahmen des Vorläu- ferstoffgesetzes vom 25. September 202096 (Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkraft- treten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Ziff. 1 1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei: 1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch, 2. sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, 3. Auslieferungsverfahren, 4. Rechts- und Amtshilfe, 5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, 5bis. der Überstellung verurteilter Personen, 5ter. dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug, 6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des orga- nisierten Verbrechens, 6bis. der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosions- fähige Stoffe; 7. der Kontrolle von Ausweisschriften, 8. Nachforschungen nach vermissten Personen, 9. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200897 über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI); 2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei- lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeili- chen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amts- hilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des 95 SR 142.51 96 BBl 2020 7773 97 SR 361 142 § Fünfte Vorlage: Terrorismusbekämpfung organisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG, 5. Koordination mit E-ID-Gesetz vom 27. September 2019 und dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200398 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) (Ziff. I Ziff. 4), der Änderung des BGIAA im Rahmen des Vorläuferstoffge- setzes vom 25. September 202099 (Anhang Ziff. 1)und der Änderung des BGIAA im Rahmen des E-ID-Gesetzes vom 27. September 2019100 (Anhang Ziff. 1) lautet die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Ziff. 1 1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifizierung bei: 1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch, 2. sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, 3. Auslieferungsverfahren, 4. Rechts- und Amtshilfe, 5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, 5bis. der Überstellung verurteilter Personen, 5ter. dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug, 6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des orga- nisierten Verbrechens, 6bis. der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosions- fähige Stoffe; 7. der Kontrolle von Ausweisschriften, 8. der Zuordnung und Aktualisierung von Personenidentifizierungsdaten nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019101, 9. Nachforschungen nach vermissten Personen, 98 SR 142.51 99 BBl 2020 7773 100 BBl 2019 6567 101 BBl 2019 6567 143 § 10. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008102 über die po- lizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI); 2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei- lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeili- chen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amts- hilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG, 102 SR 361 Bundesrat und Parlament empfehlen, am 13. Juni 2021 wie folgt zu stimmen: Ja Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)