Vierte Vorlage CO2-Gesetz In Kürze CO2-Gesetz Ausgangslage Die Vorlage Mit dem Klimawandel steigen die Temperaturen auf der ganzen Welt an. Die Hauptursache dafür ist der Ausstoss von Treibhausgasen, insbesondere von Kohlendioxid (CO2). Dieses entsteht beispielsweise durch das Heizen mit Erdöl oder das Verbrennen von Kerosin beim Fliegen. In der Schweiz bekom- men vor allem die Landwirtschaft und der Tourismus den Klimawandel stark zu spüren. Hitzetage, Trockenheit und Überschwemmungen nehmen zu, Schneemangel und Erdrutsche häufen sich. Bundesrat und Parlament wollen darum den CO2 -Ausstoss der Schweiz weiter senken. Dieses Ziel wollen sie mit dem neuen CO2 -Gesetz (Totalrevision) erreichen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Mit dem revidierten CO2 -Gesetz knüpft die Schweiz an ihre bisherige Klimapolitik an und verstärkt diese. Das Gesetz enthält verschiedene Massnahmen, um den CO2 -Ausstoss bis 2030 weiter zu senken. Es setzt weiterhin auf die Kombination von finanziellen Anreizen, Investitionen und neuen Technologien. Klimafreundliches Verhalten wird belohnt. Wer hingegen viel CO2 verursacht, zum Beispiel wer viel fliegt, zahlt mehr. Investi- tionen in Gebäude und Infrastrukturen werden unterstützt und innovative Firmen gefördert. Dadurch können etwa Gebäude saniert und Ladestationen für Elektroautos gebaut werden. Beim Verkehr sorgt das Gesetz dafür, dass Fahrzeuge auf den Markt kommen, die weniger Benzin und Diesel verbrauchen. Vorlage im Detail 56 Argumente 62 Abstimmungstext 66 11 Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung der Referendums- komitees Wollen Sie das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Verminderung von Treibhausgas- emissionen (CO2 -Gesetz) annehmen? Ja Hitzewellen, Trockenheit, Erdrutsche: Gehen wir nicht entschiedener gegen den Klimawandel vor, verursacht er grosse Schäden und hohe Kosten. Viele Staaten handeln deshalb. Auch die Schweiz ist gefordert. Das Gesetz verstärkt den Klimaschutz, löst Aufträge für KMU aus, schafft Arbeits- plätze und ist sozialverträglich. admin.ch/co2-gesetz Nein Laut dem Wirtschaftskomitee «Nein zum CO2 -Gesetz» ist das Gesetz teuer und für das Klima nutzlos. Zudem sei es unge- recht, weil es vor allem die mittleren und unteren Einkommen treffe. Für das Komitee «Für eine soziale & radikale Klima- politik» verfestigt das Gesetz klimazerstörerische Strukturen. teuer-nutzlos-ungerecht.ch ecologie-sociale.ch/de/ Abstimmung im Nationalrat 59 Nein 8 Enthaltungen 129 Ja Abstimmung im Ständerat 5 Nein 33 Ja 6 Enthaltungen lm Detail Vierte Vorlage: CO,-Gesetz Argumente Referendumskomitees 62 Argumente Bundesrat und Parlament 64 Abstimmungstext 66 57 Ausgangslage Der Klimawandel trifft die Schweiz als Alpenland beson- ders hart. Die Temperaturen steigen hier doppelt so stark an wie im weltweiten Durchschnitt (vgl. Grafik). Um den Klima- wandel zu bremsen, müssen alle Staaten den Ausstoss von CO2 und anderen Treibhausgasen deutlich reduzieren. 189 Staaten und die EU haben sich mit dem Übereinkommen von Paris dazu verpflichtet, auch die Schweiz. Das CO2 -Gesetz soll dafür sorgen, dass der Treibhausgas-Ausstoss der Schweiz bis 2030 gegenüber dem Wert von 1990 halbiert wird. Damit folgt die Schweiz den Empfehlungen der Wissenschaft. Die heutigen Massnahmen genügen nicht, um dieses Klimaziel zu erreichen.1 Anstieg der Durchschnittstemperatur in der Schweiz und global Abweichung von der durchschnittlichen Temperatur der Jahre 1871–1900 Grad Celsius 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0,0 –0,5 –1,0 1860 1880 1900 1920 1940 1960 1980 2000 2020 Schweiz global Die Linien zeigen die Mittelwerte der Temperaturen von jeweils 10 Jahren. Quelle: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie 1 Bis 2018 hat die Schweiz den Treibhausgas-Ausstoss um 14 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 reduziert. Damit wird die Schweiz das Ziel des geltenden CO2 -Gesetzes voraussichtlich verfehlen. Dieses sieht eine Reduktion um 20 Prozent bis Ende 2020 vor. Siehe Publi- kation «Emissionen von Treibhausgasen nach revidiertem CO2 -Gesetz und Kyoto-Protokoll, zweite Verpflichtungsperiode (2013–2020, Version Juli 2020)», Seite 15 ( bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Daten, Indikatoren und Karten > Daten > CO2-Statistik). 58 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz Bisherige Instru- mente bleiben Das revidierte CO2 -Gesetz beruht nicht auf Verboten, sondern kombiniert – wie bisher – finanzielle Anreize, Investi- tionen in den Klimaschutz und technischen Fortschritt. Finanzielle Anreize CO2 -Abgabe Flugticketabgabe Bevölkerung erhält Geld zurück Das CO2 -Gesetz sorgt mit Lenkungsabgaben dafür, dass sich klimafreundliches Verhalten lohnt: Wer wenig CO2 verur- sacht, profitiert finanziell. Wer viel CO2 verursacht, bezahlt mehr. Zu den Lenkungsabgaben gehören die bereits bestehen- de CO2 -Abgabe auf Heizöl und Erdgas sowie neu eine Flug- ticketabgabe. Die CO2 -Abgabe gibt es seit 2008. Sie führt dazu, dass es sich für Haushalte und Unternehmen finanziell lohnt, weniger Heizöl zu verbrauchen oder zum Beispiel mit einer Wärmepum- pe oder Holz zu heizen. Die Obergrenze der CO2 -Abgabe liegt heute bei 120 und neu bei 210 Franken pro Tonne CO2. Der Bundesrat erhöht die Abgabe innerhalb dieses Rahmens aber nur dann, wenn der CO2 -Ausstoss nicht genügend stark sinkt. Im Jahr 2017 bezahlten schätzungsweise vier von zehn Haus- halten keine CO2 -Abgabe, weil sie nicht mit Öl oder Erdgas heizen und damit kein CO2 verursachen.2 Die Flugticketabgabe wird bei Flügen aus der Schweiz fäl- lig. Sie beträgt pro Ticket mindestens 30 und höchstens 120 Fran- ken. Wer nicht mehr als einmal pro Jahr innerhalb von Europa fliegt, erhält unter dem Strich Geld zurück. Wer dagegen oft und weit fliegt, zahlt mehr. Wer mit einem Privatjet reist, be- zahlt pro Flug mindestens 500 und höchstens 3000 Franken. Mehr als die Hälfte der Gelder aus der CO2 -Abgabe und der Flugticketabgabe wird an die Bevölkerung zurückverteilt. Jede Person erhält den gleichen Betrag. Familien bekommen somit für jedes Mitglied eine Rückvergütung. Eine vierköpfige Familie erhält dieses Jahr 348 Franken.3 Das Geld wird über die Krankenkassenprämie gutgeschrieben. 2 Bundesamt für Statistik, Energiebereich ( bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bau- und Wohnungswesen > Gebäude > Energiebereich) 3 Darin ist auch die Abgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC-Abgabe) enthalten. 59 Befreiung von der CO2 -Abgabe Investitionen in den Klimaschutz Infrastruktur und Gebäude Innovative Firmen Besonders betroffene Regionen Heute können sich Firmen einzelner Branchen, zum Beispiel der Metallindustrie, von der CO2 -Abgabe befreien lassen. Dazu müssen sie sich verpflichten, ihren CO2 -Ausstoss zu vermindern. Künftig soll diese Möglichkeit allen Firmen offenstehen, zum Beispiel auch Bäckereien, Hotels und Hand- werksbetrieben. Ein Drittel der Mittel aus der CO2 -Abgabe und höchstens die Hälfte der Mittel aus der Flugticketabgabe fliessen in einen Klimafonds. Damit werden klimafreundliche Investitionen unter- stützt und innovative Unternehmen gefördert. Das Parlament möchte dadurch Aufträge in der Schweiz auslösen und ein- heimische Arbeitsplätze mit Zukunft schaffen. Dies geschieht insbesondere durch folgende Massnahmen: Der Klimafonds fördert den Bau von Ladestationen für Elektroautos, die Beschaffung von Elektrobussen, die Sanie- rung von Gebäuden sowie die Planung und Finanzierung von Fernwärmenetzen. Der Klimafonds unterstützt innovative Schweizer Firmen, wenn sie klimafreundliche Technologien entwickeln, beispiels- weise erneuerbare Treibstoffe für Flugzeuge. Der Klimafonds hilft Bergregionen, Städten und Gemein- den, die Folgen des Klimawandels abzufedern. Bergregionen erhalten zum Beispiel Unterstützung für Schutzbauten. 60 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz Klimafonds und Rückverteilung der Lenkungsabgaben CO2-Abgabe Weitere Mittel* Flugticketabgabe zwei Drittel ein Drittel höchstens die Hälfte mindestens die Hälfte Klimafonds Unterstützt finanziell: Klimafreundliche Sanierungen, CO2-freie Heizungen und Investitionen in die Infrastruktur Massnahmen der Bergregionen, Städ- te und Gemeinden zur Bewältigung des Klimawandels Innovative Schweizer Unternehmen, die klimafreundliche Technologien entwickeln Rückverteilung an Bevölkerung und Wirtschaft * Die Hälfte der Sanktionszahlungen, die von den Fahrzeug-Importeuren geleistet werden, sowie die Mittel aus der Versteigerung von Emissionsrechten. Die andere Hälfte der Sanktionszahlungen fliesst in den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF). Klimaschutzprojekte Wer Benzin und Diesel importiert, muss verstärkt in den Klimaschutz investieren, was für ihn zu höheren Kosten führt als bisher. Für diese Investitionen darf er an der Tank- stelle einen Zuschlag erheben. Dessen Obergrenze liegt neu bei 12 Rappen pro Liter statt wie bisher bei 5 Rappen. 61 Technischer Fortschritt Effizientere Fahrzeuge Vorgaben für Gebäude Was passiert bei einem Nein? Das CO2 -Gesetz soll im Verkehr und bei den Gebäuden den technischen Fortschritt beschleunigen. Damit der CO2 -Austoss auch im Verkehr sinkt, macht das Gesetz wie bisher Vorgaben für importierte Fahrzeuge: Autoimporteure müssen effizientere Neuwagen anbieten, die weniger CO2 ausstossen. Halten sie diese Vorgaben nicht ein, zahlen sie eine Sanktion. Bei Neubauten ist schon heute Standard, dass sie kein CO2 mehr ausstossen. Neu wird dies im Gesetz festgehalten. Beste- hende Gebäude dürfen weiterhin CO2 ausstossen. Wenn in einem bestehenden Gebäude die Heizung ersetzt wird, gilt für den CO2 -Ausstoss eine Obergrenze. Werden zur Einhaltung dieser Obergrenze Massnahmen wie der Einbau einer Wärme- pumpe nötig, können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer aus dem Klimafonds eine finanzielle Unterstützung beantragen. Bei einem Nein zum revidierten CO2 -Gesetz kann die Schweiz ihren Treibhausgas-Ausstoss nicht wirksam reduzieren. Sie wird ihr Klimaziel verfehlen, denn das heutige CO2 -Gesetz reicht nicht aus. Ohne Flugticketabgabe stehen weniger Mittel bereit für klimafreundliche Investitionen in Gebäude, für Ladestationen und Elektrobusse sowie für neue Technologien. 62 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz Argumente Referendumskomitees Wirtschaftskomitee «Nein zum CO2 -Gesetz» CO2 -Gesetz: Teuer. Nutzlos. Ungerecht. Das neue CO2 -Gesetz nützt dem Klimaschutz in keinster Weise. Dafür schadet es dem Schweizer Gewerbe und der Bevölkerung. Denn es ist teuer, nutzlos und ungerecht! 1. Teuer: Das CO2 -Gesetz belastet uns alle mit noch mehr Steuern, Verboten und Vorschriften: – Benzin und Diesel werden 12 Rappen pro Liter teurer. Das trifft alle, die für den täglichen Arbeitsweg auf ihr Auto angewiesen sind. – Die Abgabe auf Heizöl und Gas wird mehr als verdoppelt. Somit verteuern sich bspw. 1000 Liter Heizöl um rund 300 Franken. Zudem werden Öl- und Gasheizungen mittels strenger neuer Gebäudevorschriften faktisch verboten. – Diese Verteuerung des Heizens belastet Hauseigentümer und Mieter gleichermassen. Besonders betroffen wären ältere Hauseigentümer, die sich die hohen Investitions- kosten für eine erneuerbare Heizung oftmals nicht leisten können. – Flüge werden mit einer zusätzlichen Flugticketabgabe von maximal 120 Franken verteuert. Das trifft vor allem Familien und junge, reisefreudige Menschen. Für eine durchschnittliche vierköpfige Familie verteuern all diese zusätzlichen Abgaben je nach Situation den Lebens- unterhalt um bis zu Fr. 1000 pro Jahr! Die Rückerstattung eines Teils der CO2 -Abgabe via Krankenkasse bereits eingerechnet. 2. Nutzlos: Tatsache ist: Das CO2 -Gesetz hat keinerlei Einfluss auf das Klima. Die Schweiz trägt gerade einmal 0,1% zum weltweiten CO2 -Ausstoss bei, während die grössten CO2 -Produ- zenten wie China oder die USA weit davon entfernt sind, ihren Ausstoss spürbar zu verringern. Die Schweizer Bevölkerung hat ihren CO2 -Pro-Kopf-Ausstoss in den vergangenen zehn Jahren hingegen um knapp 24% reduziert. Damit sind wir klimapoli- tisch bereits auf dem richtigen Weg – ein teurer Alleingang der kleinen Schweiz ist unnötig. 63 3. Ungerecht: Das neue CO2 -Gesetz trifft vor allem die mittle- ren und unteren Einkommen: Von den einschneidenden Massnahmen sind das Kleingewerbe und die produzierende Wirtschaft stärker betroffen als Banken und Versicherungen, die Landbevölkerung stärker als die städtische, da diese über einen gut ausgebauten ÖV verfügt, und sozial Schwache stärker als Menschen mit höherem Einkommen. Das ist unge- recht und unsozial. Das neue CO2 -Gesetz ist kein «Kompromiss», sondern ein radikales Gesetz, das nur auf Verbote und Vorschriften setzt, Innovation abwürgt und Bevölkerung und Gewerbe Milliarden kostet. teuer-nutzlos-ungerecht.ch Komitee «Für eine soziale & radikale Klimapolitik» System- statt Klimawandel! Dieses ungerechte Gesetz verfestigt klimazerstörerische Strukturen und geht in die falsche Richtung! Nein zum grünen Kapitalismus! Macht mit beim Strike for Future! ecologie-sociale.ch/de/ Empfehlung der Referendums- komitees Darum empfehlen die Referendumskomitees: Nein Die Texte auf dieser Doppelseite stammen von den Referendumskomitees. Sie sind für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 64 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz Argumente Bundesrat und Parlament Der Klimawandel wird zu einem immer drängenderen Pro- blem. Viele Staaten ergreifen deshalb Massnahmen. Auch die Schweiz ist gefordert. Mit dem revidierten CO2 -Gesetz schützen wir das Klima und schaffen Arbeitsplätze mit Zu- kunft. Dabei setzen wir auf bewährte, soziale und insbe- sondere für Familien vorteilhafte Massnahmen. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Die Schweiz ist besonders betroffen Aufträge für KMU und neue Arbeitsplätze Fair und sozial Die Schweiz ist vom Klimawandel besonders stark betrof- fen. Wenn Gletscher schmelzen und durch Erdrutsche Häuser und Strassen verschüttet werden, wenn in Skigebieten nicht genügend Schnee fällt und die Landwirtschaft unter zuneh- mender Trockenheit leidet, führt dies zu hohen Kosten für Bevölkerung und Wirtschaft. Nichtstun ist deshalb keine Option. Wie andere Staaten muss auch die Schweiz jetzt ihre Verant- wortung wahrnehmen. Das Gesetz unterstützt klimafreundliche Investitionen. Das schafft Aufträge für kleinere und mittlere Unternehmen wie Sanitär-, Heizungs- und Elektrofirmen und Ingenieurbüros sowie für die Baubranche. Zudem werden Firmen unterstützt, die klimafreundliche Technologien entwickeln. Dadurch entstehen Arbeitsplätze mit Zukunft. Das Gesetz ist fair und sozial. Dies zeigt das Beispiel einer typischen vierköpfigen Familie, die einmal im Jahr mit dem Flugzeug in Europa Ferien macht, durchschnittlich viel Heizöl verbraucht und regelmässig das Auto benutzt. Mit dem revidierten Gesetz bezahlt sie zwar im Jahr rund 100 Franken mehr als heute. Wählt die Familie aber ein Elektroauto, so halbiert sich dieser Betrag. Reist sie nicht mit dem Flugzeug in die Ferien oder heizt sie CO2 -frei, so erhält sie sogar Geld zurück. 65 Einsparungen für Hausbesitzer und Mieter Vorteile für Autofahrer Abhängigkeit von Öl-Staaten wird reduziert Empfehlung von Bundesrat und Parlament Hausbesitzerinnen und -besitzer können vom Gesetz profitieren. Wer die Öl-Heizung ersetzt und sich für eine Wärmepumpe, Holz oder Sonnenenergie entscheidet, kann finanzielle Unterstützung beantragen und bezahlt zudem keine CO2 -Abgabe mehr. Davon profitieren auch die Mieterin- nen und Mieter, denn ihre Heizkosten sinken. Mit dem Gesetz kommen effizientere Fahrzeuge auf den Markt, die weniger Benzin und Diesel verbrauchen. Dadurch sinken die Ausgaben für den Treibstoff, und Autofahrerinnen und Autofahrer werden entlastet. Zudem wird der Bau von Ladestationen für Elektroautos unterstützt. Das fördert die Elektromobilität. Die Schweiz hat in den letzten zehn Jahren rund 80 Milliar- den Franken für den Import von Erdöl und Erdgas ausgegeben. Dieses Geld fliesst ins Ausland ab. Mit dem Gesetz reduzieren wir die Abhängigkeit von den ausländischen Erdölkonzernen und investieren stattdessen mehr Geld in der Schweiz. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, das CO2 -Gesetz anzunehmen. Ja admin.ch/co2-gesetz 66 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Abstimmungstext Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2 -Gesetz) vom 25. September 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 20172, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2- Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Brenn- und Treibstoffe zu- rückzuführen sind, vermindert werden. Dieses Gesetz bezweckt, einen Beitrag zu leisten: a. den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Cel- sius über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und Anstrengungen zu un- ternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorin- dustriellen Niveau zu begrenzen; b. die Treibhausgasemissionen auf ein Ausmass zu reduzieren, das die Auf- nahmefähigkeit von Kohlestoffsenken nicht übersteigt; c. die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klima- änderungen zu erhöhen; d. die Finanzmittelflüsse in Einklang zu bringen mit der angestrebten emissi- onsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwick- lung. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase. Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Erzeugung von Wärme, Kälte oder Licht, in thermischen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; 1 SR 101 2 BBl 2018 247 67 § b. fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung verwendet werden; c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhaus- gasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; d. Anlage: ortsfeste technische Einheit an einem Standort; e. nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhaus- gasemissionen; f. internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nach- weislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen; g. Senkenleistung: International anrechenbare Bilanz über die Treibhaus- gasemissionen und die CO2-Aufnahme in Kohlenstoffspeichern; h. Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Leistung von Senken beitra- gen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; i. Luftverkehrsunternehmen: inländische oder ausländische Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung oder einer anderen gleichwertigen Bewilligung, die sie zur gewerbsmässigen Beförderung von Flugpassagierinnen und -passagieren berechtigt; j. Flugtickets: papiergebundene oder elektronische Einzel- oder Sammelbestä- tigungen des Rechts von Flugpassagierinnen und -passagieren, durch Luft- verkehrsunternehmen befördert zu werden. Art. 3 Verminderungsziele 1 Die Treibhausgasemissionen dürfen im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treib- hausgasemissionen im Jahr 1990 betragen. Im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 müssen die Treibhausgasemissionen um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 ver- mindert werden. 2 Die Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 1 soll zu mindestens Dreivierteln mit im Inland durchgeführten Massnahmen erfolgen. 3 Emissionsverminderungen im Ausland, die nicht an das Ziel nach Absatz 1 ange- rechnet werden und die einen Beitrag dazu leisten, den globalen Temperaturanstieg im Sinne von Artikel 1 zu begrenzen, sollen möglichst den von der Schweiz im Ausland mitverursachten Emissionen entsprechen. 4 Der Bundesrat kann Ziele und Zwischenziele für einzelne Sektoren und Emissio- nen aus fossilen Brennstoffen festlegen. Dabei werden die Vorleistungen und das wirtschaftlich realisierbare Verminderungspotenzial berücksichtigt. 68 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § 5 Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase, abzüglich der Emissionen aus fossi- len Treibstoffen für internationale Flüge und für internationale Schifffahrten. 6 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang internationale Bescheinigungen bei der Verminderung mit im Ausland durchgeführten Massnahmen berücksichtigt werden. 7 Der Bund kann mit Organisationen der Wirtschaft oder mit einzelnen Unterneh- mensgruppen Verminderungsziele vereinbaren. Der Bundesrat legt fest, inwieweit zur Erreichung der vereinbarten Verminderungsziele internationale Bescheinigungen berücksichtigt werden. 8 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Verminderungszielen für die Zeit nach 2030. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an. Art. 4 Massnahmen 1 Die Verminderungsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden. 2 Zur Erreichung der Verminderungsziele sollen auch Massnahmen nach anderen Erlassen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern oder die Sen- kenleistung erhöhen, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie-, Abfall-, Land-, Wald-, Finanz- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen. 3 Bei der Ausgestaltung der Massnahmen werden unter anderem die Wettbewerbsfä- higkeit und die wirtschaftliche Machbarkeit berücksichtigt. Art. 5 Nationale Bescheinigungen 1 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissions- verminderungen erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausge- stellt werden. 2 Wirtschaftliche Emissionsverminderungen werden nur angerechnet, wenn techni- sche oder ökonomische Hemmnisse abgebaut werden. 3 Als Emissionsverminderungen gelten auch Erhöhungen der Senkenleistungen, insbesondere durch biologische Sequestrierung im Wald und in Böden sowie in Holzprodukten. 4 Das zuständige Bundesamt regelt die Einzelheiten des Vollzugs. Art. 6 Internationale Bescheinigungen 1 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsver- minderungen erfüllen müssen, damit die für die Verminderungen ausgestellten inter- nationalen Bescheinigungen in der Schweiz berücksichtigt werden. 2 Die Emissionsverminderungen müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllen: 69 § a. Sie wären ohne Erlös aus dem Verkauf der internationalen Bescheinigung nicht zustande gekommen. b. Sie tragen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort bei. 3 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerken- nung von internationalen Bescheinigungen abschliessen. Art. 7 Koordination der Anpassungsmassnahmen 1 Der Bund koordiniert mit den Kantonen die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können. 2 Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Erarbeitung und Beschaf- fung von Grundlagen, die für das Ergreifen dieser Massnahmen notwendig sind. Art. 8 Verminderung nach dem Stand der Technik 1 Wer Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG), die beim Betrieb eine bestimmte Mindestmenge an Treibhausgasemis- sionen verursachen, neu errichten oder wesentlich ändern will, sorgt dafür, dass die durch diese Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2 Ausgenommen sind Anlagen, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teil- nehmen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen. 3 Der Bundesrat legt die Mindestmenge nach Absatz 1 fest. 2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen 1. Abschnitt: Gebäude Art. 9 Grundsatz 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen, die von der Gesamtheit der Gebäude in der Schweiz ausgestossen werden, im Durch- schnitt der Jahre 2026 und 2027 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten. 2 Die Kantone können für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäude- sanierungen einen Bonus auf die Ausnützungsziffer bis maximal 30 Prozent gewäh- ren. 3 Die Kantone erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die getroffenen Mass- nahmen. 3 SR 814.01 70 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Art. 10 CO2-Grenzwerte 1 Ab 2023 dürfen: a. Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens 20 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Fünfjahresschritten um jeweils 5 kg CO2 zu reduzieren. b. Neubauten durch ihre Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warm- wasser grundsätzlich keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen ver- ursachen. 2 Als Energiebezugsfläche gilt die Summe aller beheizten ober- und unterirdischen Geschossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Bruttogeschossfläche). 3 Der Bundesrat legt fest, wie die Anforderungen nach Absatz 1 berechnet werden. Dabei berücksichtigt er das Standortklima. 4 Der für Bauten rechtlich verbindlich gesicherte Bezug CO2-neutraler erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Energieträger, welcher die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann dabei zu maximal 50 Prozent zur Erreichung der Vorgaben nach Ab- satz 1 Buchstabe a angerechnet werden. Der Anteil kann bis auf 100 Prozent erhöht werden, wenn gleichzeitig Massnahmen bezüglich Effizienz nachgewiesen werden. Als solche gelten insbesondere energetische Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierun- gen. 5 Der Bundesrat kann weniger strenge Anforderungen nach Absatz 1 vorsehen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund des Schutzes überwiegender öffentlicher Interessen angezeigt ist. 6 Die Baubewilligungsbehörden tragen die nach diesem Artikel wesentlichen Anga- ben, insbesondere die gewährten Ausnahmen nach Absatz 5 und deren Begründung, in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19924 ein. Der Bundesrat regelt die einzutragenden Angaben. 2. Abschnitt: Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper sowie schwere Fahrzeuge Art. 11 Zielwerte für die Jahre 2021–2024 1 Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2021–2024 pro Jahr im Durchschnitt aller erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen höchstens 95 g CO2/km betragen. 2 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von Sattelschleppern mit einem Ge- samtgewicht von bis zu 3,5 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr 4 SR 431.01 71 § gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2021–2024 pro Jahr im Durchschnitt aller erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern höchstens 147 g CO2/km betragen. 3 Die Zielwerte nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf den bisher üblichen Mess- methoden. Bei einer Änderung der Messmethoden legt der Bundesrat in den Ausfüh- rungsbestimmungen die entsprechenden Zielwerte fest. Er bezeichnet die anwendba- ren Messmethoden und berücksichtigt die Regelungen der Europäischen Union (EU). 4 Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbe- trieb. Er kann geeignete Massnahmen für den Vollzug dieses Kapitels treffen, falls die Abweichung zwischen den Emissionen gemäss der anwendbaren Messmethode und jenen im realen Fahrbetrieb zunimmt. Art. 12 Zielwerte ab 2025 1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Personenwagen sowie von Lieferwa- gen und von leichten Sattelschleppern, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2025–2029 den massgebenden Ausgangswert in der EU für das Jahr 2021, vermindert um 15 Prozent, nicht überschreiten. 2 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von schweren Fahrzeugen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2025–2029 den massgebenden Aus- gangswert in der EU für den Zeitraum 1. Juli 2019–30. Juni 2020, vermindert um 15 Prozent, nicht überschreiten. Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung der Regelungen der EU und kann gegebenenfalls die Zielsetzung anpassen. 3 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen ab dem Jahr 2030 den massgebenden Ausgangswert in der EU für das Jahr 2021, vermindert um 37,5 Prozent, nicht überschreiten; bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gilt eine Verminderung um 31 Prozent. 4 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von schweren Fahrzeugen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen ab dem Jahr 2030 den massgebenden Ausgangswert in der EU für den Zeitraum 1. Juli 2019–30. Juni 2020, vermindert um 30 Prozent, nicht überschreiten. Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung der Regelungen der EU und kann gegebenenfalls die Zielsetzung anpassen. 5 Der Bundesrat legt fest, was als schweres Fahrzeug gemäss den Absätzen 2 und 4 gilt. Er richtet sich dabei nach den Regelungen der EU. 6 Der Bundesrat beobachtet, ob der massgebende Ausgangswert in der EU gemäss den Absätzen 2 und 4 vom Ausgangswert in der Schweiz massgeblich abweicht. Wenn dies der Fall ist, kann er unter Berücksichtigung des Verfahrens in der EU einen massgebenden Ausgangswert anhand der in der Schweiz im Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 erstmals zugelassenen schweren Fahrzeuge definieren, sofern keine Umgehung von Sanktionen insbesondere in Form von Inverkehrsetzen in der Schweiz statt im Ausland möglich ist. 7 Artikel 11 Absatz 4 gilt sinngemäss. 72 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Art. 13 Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen 1 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach den Artikeln 11 und 12 Zwischenziele vorsehen. 2 Falls die Zielerreichung jährlich zu erfüllen ist, legt der Bundesrat für Personen- wagen die Zwischenziele so fest, dass die Senkungsrate der jährlichen Zwischen- zielwerte mit der durchschnittlichen Senkungsrate der Zielwerte der EU überein- stimmt. 3 Der Bundesrat kann beim Übergang zu neuen Zielwerten Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der neuen Zielwerte während einer begrenzten Zeit erleichtern. Diese Erleichterungen sind für Personenwagen nicht später als in der EU zu been- den. 4 Er kann bestimmte Fahrzeugkategorien vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausschliessen. 5 Er berücksichtigt die Regelungen der EU. Art. 14 Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2022 und an- schliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach den Artikeln 11 und 12 sowie allfällige Zwischenziele nach Artikel 13 Absatz 1 erreicht worden sind. 2 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer zusätzli- chen Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach 2030; dabei berücksichtigt er die Regelungen der EU. Art. 15 Individuelle Zielvorgabe 1 Jeder Importeur und jeder Hersteller von Fahrzeugen muss die CO2-Emissionen gemäss einer jährlichen individuellen Zielvorgabe begrenzen. 2 Die individuelle Zielvorgabe leitet sich aus den Zielwerten nach den Artikeln 11 und 12 ab. Sie wird für die Gesamtheit der von einem Importeur eingeführten bezie- hungsweise von einem Hersteller in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im betreffenden Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), festgelegt. Die Personenwagen, die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie die schwe- ren Fahrzeuge bilden drei separate Neuwagenflotten. 3 Importeure und Hersteller können sämtliche Elektrofahrzeuge von ihrer Neuwa- genflotte ausnehmen lassen. Sie müssen dies dem Bundesamt für Energie (BFE) vor Beginn des betreffenden Jahres mitteilen. 4 Werden von den Fahrzeugen, die ein Importeur einführt oder ein Hersteller in der Schweiz herstellt, jährlich weniger als 50 Personenwagen beziehungsweise weniger als 6 Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper beziehungsweise weniger als 2 schwere Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvor- gabe für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt. Absatz 3 gilt sinngemäss. 73 § 5 Der Bundesrat legt die Methode fest, mit der die individuelle Zielvorgabe berech- net wird. Er berücksichtigt dabei insbesondere: a. die Eigenschaften der eingeführten beziehungsweise in der Schweiz herge- stellten Fahrzeuge, wie Leergewicht, Standfläche oder Nutzlast; b. die Regelungen der EU. 6 Importeure und Hersteller von Personenwagen, von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern sowie von schweren Fahrzeugen können sich zu Emissionsgemein- schaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller. Art. 16 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen 1 Das BFE berechnet am Ende jedes Kalenderjahrs für jeden Importeur und jeden Hersteller: a. die individuelle Zielvorgabe; b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure und Hersteller von Fahr- zeugen machen müssen. Er legt insbesondere die Quellen für die Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. Er kann vorsehen, dass für den Fall, dass die Angaben nicht fristgerecht vorliegen, ein pauschaler Emissions- wert zur Anwendung kommt. Art. 17 CO2-vermindernde Faktoren bei einzelnen Fahrzeugen 1 Bei der Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs werden berücksichtigt: a. bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden kön- nen: die CO2-Verminderung, die aufgrund des Anteils von Biogas am Gas- gemisch erzielt wird; b. bei Fahrzeugen mit Ökoinnovation: die CO2-Verminderung, die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielt wird, unter Berücksichtigung der Regelungen der EU. 2 Das Biogas muss die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mine- ralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19965 (MinöStG) erfüllen. Art. 18 CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von synthetischen Treibstoffen 1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Ver- minderung, die durch die Verwendung von Treibstoffen erzielt wird, die mittels Elektrizität aus erneuerbaren Energien hergestellt werden (synthetische Treibstoffe), bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird. 5 SR 641.61 74 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge sol- cher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet. 2 Die CO2-Verminderung nach Absatz 1 bestimmt sich nach: a. der Summe der für das betreffende Jahr vertraglich zugerechneten Mengen synthetischer Treibstoffe; b. der Anzahl Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, für die synthetische Treib- stoffe verwendet werden können; und c. dem Umfang der CO2-Emissionen, die die Fahrzeuge nach Buchstabe b während ihrer durchschnittlichen Lebensdauer erwartungsgemäss verur- sachen. 3 Die synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 12b Absät- ze 1 und 3 MinöStG6 erfüllen. Art. 19 Ersatzleistung bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe 1 Liegen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte von Perso- nenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern eines Importeurs oder Herstellers über der individuellen Zielvorgabe, so muss der Importeur oder Hersteller dem Bund pro Fahrzeug, das im betreffenden Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzt wurde, für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Ziel- vorgabe liegt, einen Betrag zwischen 95 und 152 Franken entrichten. 2 Liegen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers über der individuellen Zielvorgabe, so muss der Importeur oder Hersteller dem Bund pro Fahrzeug, das im betreffenden Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzt wurde, für jedes Gramm CO2 pro Tonnen- kilometer, das über seiner individuellen Zielvorgabe liegt, einen Betrag bezahlen. In den Jahren 2025–2029 liegt dieser Betrag zwischen 4250 und 6800 Franken und ab dem Jahr 2030 zwischen 6800 und 10 880 Franken. 3 Der Bundesrat regelt die Methode, nach der die Beträge gemäss den Absätzen 1 und 2 festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der EU geltenden Beträ- gen und dem Wechselkurs. 4 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 jedes Jahr neu fest. 5 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 15 Absatz 4 gilt der Betrag für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschrei- ten. Führen gewisse nach Artikel 13 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure oder Hersteller nach Artikel 15 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der individuellen Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstel- lern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Ersatzleistung für die Betroffenen mindern. 6 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch für die Ersatzleis- tung. 6 SR 641.61 75 § 7 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 MinöStG7 sinngemäss. 8 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1–4 zu entrichten wäre, wenn die Ersatzleistung aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. Art. 20 Publikation Das UVEK veröffentlicht jährlich: a. die Liste der Importeure und Hersteller mit mindestens 50 erstmals in Ver- kehr gesetzten Personenwagen oder mindestens 5 erstmals in Verkehr ge- setzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern oder mindestens 5 erst- mals in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeugen; b. die Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften; c. pro Importeur und Emissionsgemeinschaft je Neuwagenflotte: 1. die Anzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge, 2. die durchschnittlichen CO2-Emissionen, 3. die individuelle Zielvorgabe, 4. die erhobenen Ersatzleistungen. 3. Kapitel: Emissionshandelssystem und Kompensation bei fossilen Treibstoffen 1. Abschnitt: Emissionshandelssystem Art. 21 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen 1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und eine be- stimmte Menge an Treibhausgasemissionen überschreiten, sind zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben. 3 Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, die weniger als eine bestimmte Menge an Treibhausgasen ausstossen, werden auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS befreit. Im Gesuch muss der Betreiber angeben, ob er sich zu einer Emis- sionsverminderung verpflichtet, die der bei einer Teilnahme am EHS erzielten Ver- minderung gleichwertig ist. 4 Der Bundesrat legt die Anlagekategorien und die Mengen an Treibhausgasemis- sionen nach den Absätzen 1 und 3 fest. 5 Der Bundesrat berücksichtigt die Regelungen der EU. 7 SR 641.61 76 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Art. 22 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen 1 Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet. 2 Der Bundesrat regelt: a. die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden; b. die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berück- sichtigt er die Regelungen der EU. 3 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen abgeben: a. Emissionsrechte für Luftfahrzeuge; oder b. Emissionsrechte für Anlagen oder internationale Bescheinigungen, soweit die EU dies vorsieht. 4 Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen. Art. 23 Teilnahme auf Gesuch 1 Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte Gesamtfeuerungswärmeleistung auf- weisen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben. 3 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Gesamtfeuerungswärmeleistung; er berück- sichtigt dabei die Regelungen der EU. Art. 24 Rückerstattung der CO2-Abgabe 1 Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf Ge- such hin zurückerstattet. 2 Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur in dem Umfang, wie die Summe aus geleisteter CO2-Abgabe und des Preises für den Kauf der abge- gebenen Emissionsrechte den Mittelwert der externen Klimakosten übersteigt. 3 Ebenfalls auf Gesuch hin zurückerstattet wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen, die sich nach Artikel 21 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung ver- pflichtet haben. Art. 25 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte 1 Der Bundesrat legt die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die bis im Jahr 2030 jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. 77 § 2 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 21 Absatz 4 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden. 3 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilneh- mern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen. Art. 26 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. 2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissions- rechte werden versteigert. 3 Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissions- rechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen. 4 Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emis- sionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 5 Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirt- schaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare inter- nationale Regelungen. Art. 27 Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge 1 Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben. 2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissions- rechte werden versteigert. 3 Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emis- sionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der EU. Art. 28 Berichterstattung Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten. 78 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Art. 29 Ersatzleistung bei Nichtabgabe von Emissionsrechten 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 220 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten. 2 Zusätzlich müssen sie die fehlenden Emissionsrechte dem Bund im folgenden Kalenderjahr abgeben. 2. Abschnitt: Kompensation bei fossilen Treibstoffen Art. 30 Grundsatz 1 Wer nach MinöStG8 fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr über- führt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der fossilen Treibstoffe entstehen, wie folgt kompensieren: a. mit Bescheinigungen; und b. mit der Überführung von biogenen Treibstoffen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d MinöStG in den steuerrechtlich freien Verkehr. 2 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Branche und nach Massgabe der Errei- chung der Verminderungsziele nach Artikel 3 fest: a. den Anteil der CO2-Emissionen, der insgesamt kompensiert werden muss; dieser beträgt höchstens 90 Prozent; b. den Anteil, der durch in der Schweiz durchzuführende Massnahmen kom- pensiert werden muss; dieser beträgt mindestens 15 Prozent und ab 2025 mindestens 20 Prozent; es sind Massnahmen zu bevorzugen, über welche grosse ungenutzte Kompensationspotenziale erschlossen werden können; ei- ne langfristige Wirtschaftlichkeit soll gewährleistet werden. 3 Der Anteil der CO2-Emissionen, der mit Massnahmen zur langfristigen Verminde- rung der CO2-Emissionen beim Verkehr, einschliesslich Massnahmen zur Förderung der Elektrifizierung des Strassenverkehrs mit nachweislich erneuerbarem Strom, der Entwicklung alternativer Antriebskonzepte und der Gewinnung CO2-neutraler nachhaltiger Antriebsenergie kompensiert werden muss, beträgt mindestens 3 Prozent. Fahrzeuge, die bereits nach dem 2. Kapitel angerechnet worden sind, sind ausgeschlossen. Bei biogenen Treibstoffen sind nur die Netto-Kompensationen anrechenbar. 4 Der Aufschlag auf Treibstoffe für die Kompensation gemäss Absatz 2 beträgt bis 2024 höchstens 10 Rappen pro Liter Treibstoff und ab 2025 höchstens 12 Rappen pro Liter Treibstoff. Wenn die wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird, kann der Bundesrat den Maximalaufschlag vorübergehend reduzieren. 5 Es werden, wenn möglich, internationale Bescheinigungen berücksichtigt, bei denen die Emissionsverminderungen in der Wertschöpfungskette von Schweizer 8 SR 641.61 79 § Unternehmen oder durch den Einsatz von Schweizer Technologien erzielt wurden. Der Bundesrat kann einen Mindestanteil festlegen. 6 Der Bundesrat kann die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen für geringe Mengen von Treibstoffen. 7 Personen nach Absatz 1 müssen den Bund sowie die Öffentlichkeit über die für die Kompensation aufgewendeten Kosten und über den Kompensationsaufschlag infor- mieren. Art. 31 Kompensationspflichtige Personen 1 Kompensationspflichtig sind die nach dem MinöStG9 steuerpflichtigen Personen. 2 Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Kompensationsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für die ein- zelne kompensationspflichtige Person. Art. 32 Ersatzleistung bei fehlender Kompensation 1 Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund einen Beitrag ent- richten: a. von 320 Franken pro nicht kompensierte Tonne CO2; b. von 100 Franken pro nicht durch eine internationale Bescheinigung kompen- sierte Tonne CO2. 2 Für die nicht kompensierten Tonnen CO2 sind dem Bund im folgenden Kalender- jahr internationale Bescheinigungen abzugeben. 3. Abschnitt: Emissionshandelsregister Art. 33 1 Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbe- wahrung und Transaktion von Emissionsrechten und Bescheinigungen. 2 Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR abgewickelt werden dürfen. 9 SR 641.61 80 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § 4. Kapitel: CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen 1. Abschnitt: Erhebung der CO2-Abgabe Art. 34 CO2-Abgabe 1 Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen (CO2-Abgabe). 2 Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 96 Franken und 210 Franken pro Tonne CO2 fest. 3 Werden die nach Artikel 3 Absatz 4 für fossile Brennstoffe festgelegten Zwischen- ziele nicht erreicht, so erhöht er den Abgabesatz innerhalb des Rahmens nach Ab- satz 2. Bei der Erhöhung berücksichtigt er Verminderungsziele, die der Bund mit Organisationen der Wirtschaft vereinbart hat. Art. 35 Abgabepflichtige Personen Abgabepflichtig sind: a. für die CO2-Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200510 (ZG) anmeldepflichtigen Personen sowie Personen, die Kohle im Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 ZG herstellen oder gewin- nen; b. für die CO2-Abgabe auf den übrigen fossilen Brennstoffen: die nach dem MinöStG11 steuerpflichtigen Personen. 2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber mit Verminderungsverpflichtung Art. 36 Betreiber mit Verminderungsverpflichtung 1 Betreibern von Anlagen, die für ihre Anlagen, die sich am gleichen Standort befin- den, mit dem Bund eine Verminderungsverpflichtung eingehen (Betreiber mit Ver- minderungsverpflichtung), wird die CO2-Abgabe für diese Anlagen auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn: a. die Anlagen für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ver- wendet werden; b. sich der Betreiber der Anlagen gegenüber dem Bund verpflichtet, die Treib- hausgaseffizienz jährlich bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu steigern; und c. der Betreiber der Anlagen dem Bund jährlich über die Verpflichtung nach Buchstabe b Bericht erstattet. 10 SR 631.0 11 SR 641.61 81 § 2 Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich insbesondere: a. an den erwarteten Treibhausgasemissionen der Anlagen; b. am wirtschaftlich realisierbaren Potenzial, die Treibhausgasemissionen der Anlagen bis ins Jahr 2030 zu vermindern; c. an den gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verminderungszielen; d. an den allfälligen mit dem Betreiber der Anlagen abgeschlossenen Zielver- einbarungen nach den Artikeln 41 und 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201612 (EnG). 3 Die Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich zu Emissionsgemein- schaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Betreiber mit Verminderungsverpflich- tung. 4 Der Bundesrat regelt: a. die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen; b. die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a von anderen Tätigkeiten; c. welche öffentlich-rechtliche Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminde- rungsverpflichtung berechtigen; d. inwieweit Betreiber von Anlagen mit geringen Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können; e. in welchen Fällen zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung interna- tionale Bescheinigungen abgegeben werden können. 5 Auf Gesuch des Betreibers kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksich- tigen, welche aufgrund von Massnahmen des Betreibers ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden. Art. 37 Ersatzleistungen bei Nichteinhalten der Verminderungsverpflichtung 1 Betreiber von Anlagen müssen dem Bund eine Ersatzleistung zahlen, wenn sie ihre Verminderungsverpflichtung wie folgt nicht einhalten: a. drei Jahre in Folge; b. in mehr als der Hälfte der Jahre, in der die Verminderungsverpflichtung gilt; oder c. im Jahr 2030. 2 Die Ersatzleistung beträgt 30 Prozent der für die Jahre, in denen die Verminde- rungsverpflichtung nicht eingehalten wurde, zurückerstatteten CO2-Abgabe. Sie ist nicht zu verzinsen. Falls zwei der Kriterien gemäss Absatz 1 zutreffen, beträgt die Ersatzleistung 50 Prozent. Falls alle drei zutreffen, beträgt die Ersatzleistung 100 Prozent. 12 SR 730.0 82 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § 3 Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissions- rechte abzugeben. 3. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen Art. 38 Betreiber von WKK-Anlagen 1 Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch sich nach Artikel 21 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichten, noch einer Ver- minderungsverpflichtung nach Artikel 36 unterliegen, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die folgenden Voraussetzun- gen erfüllt sind: a. Die Anlage muss: 1. hauptsächlich auf die Erzeugung von Wärme ausgelegt sein, 2. eine begrenzte Feuerungswärmeleistung aufweisen, und 3. die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen er- füllen; b. Der Betreiber muss sich gegenüber dem Bund zur regelmässigen Bericht- erstattung verpflichten. 2 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen fest. Art. 39 Voraussetzungen für die Rückerstattung und Umfang 1 Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen, für die der Betreiber nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden. 2 Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen, ergriffen hat. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung Art. 40 Personen, die nachweisen, dass sie fossile Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurücker- stattet. 83 § 5. Abschnitt: Übriges anwendbares Recht Art. 41 Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse keine besonderen Bestimmun- gen enthalten, gilt: a. für die Einfuhr von Kohle die Zollgesetzgebung; b. in den übrigen Fällen die Mineralölsteuergesetzgebung. 5. Kapitel: Flugticketabgabe Art. 42 Gegenstand 1 Der Bund erhebt im Hinblick auf die Emissionsverminderungsziele nach Artikel 1 Absatz 1 eine Lenkungsabgabe auf Flugtickets von Luftverkehrsunternehmen, die an Flugpassagierinnen und -passagiere ausgegeben werden, die mit einem Flugzeug abfliegen, das mit fossilen Energieträgern betrieben wird und dessen Abflug nach schweizerischem Recht erfolgt (Flugticketabgabe). 2 Ausgenommen sind: a. Flugpassagierinnen und -passagiere, die: 1. sich im Transit oder im Transfer befinden, 2. das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen eigenen Sitz- platz haben, 3. mit der Sicherheit im Luftverkehr beauftragt sind (Art. 21a Luftfahrtge- setz vom 21. Dezember 194813); b. militärische und andere hoheitliche Flüge; c. Flüge, die ausschliesslich aus zwingenden medizinischen Gründen erfolgen. 3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen. Art. 43 Abgabepflichtige Personen 1 Abgabepflichtig sind die Luftverkehrsunternehmen. 2 Erfüllt das Luftverkehrsunternehmen seine Pflichten nicht oder kann es nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden, so werden zusätzlich der Luftfahrzeughal- ter und der Luftfahrzeugeigentümer abgabepflichtig. Das Luftverkehrsunternehmen, der Luftfahrzeughalter und der Luftfahrzeugeigentümer haften in diesem Fall solida- risch. 3 Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland müssen ein schweizerisches Zustel- lungsdomizil bezeichnen. 13 SR 748.0 84 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § 4 Auf die Abgabenachfolge und die Mithaftung sind überdies die Artikel 10 und 11 MinöStG14 anwendbar. Art. 44 Abgabehöhe 1 Die Flugticketabgabe beträgt pro Flugticket mindestens 30 Franken und höchstens 120 Franken. 2 Der Bundesrat legt die Flugticketabgabe innerhalb des Rahmens nach Absatz 1 und allenfalls gestaffelt nach Beförderungsklassen und Reisedistanz so fest, dass die Erhebung der Abgabe und deren Überwälzung auf die Flugpassagierinnen und -passagiere eine Lenkungswirkung im Hinblick auf die Emissionsverminde- rungsziele nach Artikel 1 Absatz 1 entfaltet. Er berücksichtigt dabei die Auswirkun- gen des Flugverkehrs auf das Klima, welche durch die abgabepflichtigen Luftver- kehrsunternehmen verursacht werden, und die internationale Abgabesituation. 3 Der Bundesrat kann von Luftverkehrsunternehmen getroffene Massnahmen, die zu einer substanziellen Verminderung der Treibhausgasemissionen führen, bei der Festsetzung der Abgabehöhe dieser Luftverkehrsunternehmen angemessen berück- sichtigen. 4 Die Flugticketabgabe ist in den Flugangeboten und auf den Flugtickets auszuwei- sen. 5 Auf Flugangeboten sind die durch den jeweiligen Flug voraussichtlich verursach- ten Emissionen in CO2-Äquivalenten auszuweisen. Art. 45 Entstehung und Fälligkeit Die Flugticketabgabeforderung entsteht und wird fällig mit dem Abflug. Art. 46 Abgabeanmeldung 1 Die abgabepflichtigen Personen reichen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) quartalsweise eine Abgabeanmeldung ein. Diese Meldung erfolgt innerhalb 30 Tage nach Quartalsende. Das BAFU gestattet in begründeten Fällen auf Antrag des abga- bepflichtigen Luftverkehrsunternehmens andere Abrechnungsperioden. Der Bundes- rat setzt die Bedingungen dafür fest und regelt die erforderlichen Angaben der Abgabemeldung. 2 Die Anmeldung ist für die abgabepflichtige Person, die die Anmeldung ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Abgabebetrags verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten. Art. 47 Veranlagungsverfügung, Zahlungsfrist und Verzugszins 1 Das BAFU setzt aufgrund der Abgabeanmeldung den Abgabebetrag fest und stellt den abgabepflichtigen Personen die Veranlagungsverfügung zu. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 14 SR 641.61 85 § 3 Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Das Eidge- nössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest. Art. 48 Sicherstellung, Nachforderung und Rückzahlung sowie Verjährung Auf die Sicherstellung, Nachforderung und Rückzahlung sowie die Verjährung der Flugticketabgabe sind die Artikel 23–25 und 37 MinöStG15 anwendbar. Vollzugsbe- hörde ist das BAFU. 6. Kapitel: Abgabe Allgemeine Luftfahrt Art. 49 Gegenstand 1 Der Bund erhebt im Hinblick auf die Emissionsverminderungsziele nach Artikel 1 Absatz 1 eine Lenkungsabgabe auf abgehenden Flügen, die nicht von der Flugticke- tabgabe erfasst werden und die mit Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 5700 kg durchgeführt werden, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden und deren Abflug nach schweizerischem Recht erfolgt (Abgabe Allgemeine Luftfahrt). 2 Er erhebt keine Abgabe auf: a. Flügen, die nach Artikel 42 Absätze 2 und 3 von der Flugticketabgabe aus- genommen sind; b. Schulungsflügen; c. Frachtflügen; d. Werk- und Arbeitsflügen; e. Flügen, sofern die verwendeten Flugtreibstoffe der Mineralölsteuer unterlie- gen. 3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Abgabe Allgemeine Luftfahrt vorsehen. 4 Der Bundesrat kann die von Luftfahrzeughaltern oder Luftfahrzeugbetreibern getroffenen Massnahmen, die zu einer substanziellen Verminderung der Treibhaus- gasemissionen führen, bei der Festsetzung der Abgabehöhe angemessen berücksich- tigen. Art. 50 Abgabepflichtige Personen 1 Abgabepflichtig sind die Luftfahrzeughalter, mit deren Luftfahrzeugen Flüge nach Artikel 49 Absatz 1 durchgeführt werden. 2 Erfüllt der Luftfahrzeughalter seine Pflichten nicht oder kann er nicht mit vernünf- tigem Aufwand ermittelt werden, so wird zusätzlich der Luftfahrzeugeigentümer abgabepflichtig. Der Luftfahrzeughalter und der Luftfahrzeugeigentümer haften in diesem Fall solidarisch. 15 641.61 86 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § 3 Auf die Abgabenachfolge und die Mithaftung sind überdies die Artikel 10 und 11 MinöStG16 anwendbar. Art. 51 Abgabehöhe, Entstehung und Fälligkeit 1 Die Abgabe Allgemeine Luftfahrt beträgt pro abgehenden Flug mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken. 2 Der Bundesrat legt diese Abgabe innerhalb des Rahmens nach Absatz 1 fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die höchstzulässige Startmasse, die Reisedistanz und die Wettbewerbsfähigkeit der Flugplätze. 3 Die Abgabeforderung entsteht und wird fällig mit dem Abflug. Art. 52 Verfahren 1 Die Artikel 46–48 sind sinngemäss auf die Abgabe Allgemeine Luftfahrt anwend- bar. Der Bundesrat kann Erleichterungen vorsehen. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass abgabepflichtige Personen: a. die Abgabeanmeldung vor Eintritt der Entstehung und Fälligkeit der Abga- beforderung einreichen müssen; b. eine Vorauszahlung in Höhe der Abgabeforderung leisten müssen. 7. Kapitel: Klimafonds und Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt Art. 53 Klimafonds 1 Der Bundesrat errichtet einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsge- setzes vom 7. Oktober 200517 (Klimafonds) und legt in diesen einen Teil der in den Absätzen 2 und 3 genannten Erträge ein. Dieser Klimafonds ist rechtlich unselbstän- dig und führt eine eigene Rechnung. 2 Ein Drittel des Ertrags der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt werden für Massnahmen zur wesentlichen Verminde- rung von Treibhausgasemissionen eingesetzt. 3 Der Ertrag aus den Versteigerungen von Emissionsrechten nach den Artikeln 26 Absatz 2 und 27 Absatz 2, die Hälfte des Ertrags aus den Ersatzleistungen nach Artikel 19 sowie der Ertrag aus den Ersatzleistungen nach den Artikeln 29, 32 und 37 werden für Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen und Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können, eingesetzt. Die andere Hälfte des Ertrags aus den 16 SR 641.61 17 SR 611.0 87 § Ersatzleistungen nach Artikel 19 wird dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen. 4 Die Mittel des Klimafonds werden unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Massnahmen eingesetzt. Eine angemessene Forschungs- und Innovationsförderung, insbesondere im Bereich der Luftfahrt, ist zu gewährleisten. Nicht finanziert werden dürfen Massnahmen, die auf der Grundlage anderer Spezialerlasse ergriffen werden. 5 Der Klimafonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Stellen sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich die nötigen Zahlungen leisten können. 6 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Klimafonds an. 7 Der Klimafonds darf sich nicht verschulden. 8 Der Klimafonds bildet angemessene Reserven. Übersteigen die Mittel des Klima- fonds die angemessenen Reserven, werden sie gemäss Artikel 60 an die Bevölke- rung und Wirtschaft verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 54 Rechnung des Fonds, Entnahmen und Finanzplanung 1 Die Bundesversammlung legt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils die vierjäh- rigen Höchstbeträge für die Verwendung der zweckgebundenen Mittel nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 fest. 2 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich über die Verwendung der Mittel. Art. 55 Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden 1 Aus dem Klimafonds werden höchstens im Umfang der Mittel, die aus der CO2- Abgabe in den Klimafonds eingelegt wurden, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden, einschliesslich Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Elektrizität im Winterhalbjahr, verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG18. 2 Mit jährlich 60 Millionen Franken aus den Mitteln nach Absatz 1 sowie den von den Kantonen nicht ausgeschöpften Globalbeiträgen finanziert der Bund insbeson- dere Massnahmen für: a. kantonale, kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für erneuerbare Energiequellen; b. Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung; c. Ersatz fossil betreibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Wider- standsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien; d. Überwindung der in Spezialfällen aus Artikel 10 entstehenden Liquiditäts- engpässen durch Absicherung und Standardisierung von Energie- 18 SR 730.0 88 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Contracting-Lösungen, um Marktangebote für kleinere Gebäude zu stimulie- ren; e. Absicherungen von Risiken von Investitionen in den Neubau und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden; f. Absicherungen von langfristigen Risiken von Investitionen in die klimaver- trägliche Modernisierung von Gebäuden; g. Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden; h. Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase. 3 Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest. Er berücksichtigt dabei die wirtschaft- liche Situation des ländlichen Raums und der Bergregionen. 4 Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG, unter Beachtung der folgenden Besonderheiten: a. In Ergänzung zu den Voraussetzungen nach Artikel 52 EnG werden Global- beiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme in mindestens zwei der folgenden drei Bereiche verfügen und eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten: 1. energetische Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierungen; 2. Gebäudetechniksanierungen, insbesondere Ersatz bestehender fossil be- treibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen; 3. Ersatzneubauten. b. In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohner oder Einwohnerin und in einen Ergän- zungsbeitrag aufgeteilt; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Dreifache des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits; der Sockelbeitrag pro Einwohner oder Einwohnerin be- trägt dabei maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel. 5 Werden die Mittel für die Verwendungen nach den Artikeln 56 und 57 nicht voll- ständig ausgeschöpft, können sie zur Förderung der Verwendungen nach Absatz 2 und des Ergänzungsbeitrags nach Absatz 4 Buchstabe b eingesetzt werden. Art. 56 Förderung von Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen 1 Mit den Mitteln aus dem Klimafonds verbürgt der Bund Darlehen an Unterneh- men, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die: a. die Treibhausgasemissionen vermindern; b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern. 2 Der Bund verbürgt nur Darlehen an Unternehmen, die in der Schweiz eine Wert- schöpfung generieren. 3 Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt. 89 § Art. 57 Weitere Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen 1 Aus dem Klimafonds können weitere Massnahmen finanziert werden, welche die Zielerreichung gemäss Artikel 1 Absatz 1 unterstützen oder einen Beitrag an das Verminderungsziel nach Artikel 3 Absatz 3 leisten. 2 Aus dem Klimafonds kann höchstens der Betrag, der aus der Flugticketabgabe in den Klimafonds eingelegt wurde, für Massnahmen zur verbindlichen, wirksamen, innovativen und direkten Verminderung der Klimawirkung des Luftverkehrs einge- setzt werden. Der Bundesrat kann dazu mit der Branche entsprechende Vereinba- rungen abschliessen. 3 Mit höchstens 25 Millionen Franken pro Jahr können aus dem Klimafonds den Kantonen, Gemeinden oder deren Plattformen Finanzhilfen gewährt werden für Projekte, die die Verminderung von Treibhausgasemissionen verfolgen. 4 Mit höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr können aus dem Klimafonds Trans- portunternehmen des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen gewährt werden zur Förde- rung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs, einschliesslich Nacht- züge. 5 Wird mit den finanzierten Massnahmen ein Gewinn erwirtschaftet, so legt der Bund seinen Anteil daran in den Klimafonds ein. 6 Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest. Art. 58 Massnahmen zur Vermeidung von Schäden 1 Der Bund finanziert aus dem Klimafonds im Umfang der nach Artikel 53 Absatz 3 eingelegten Mittel Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzent- ration in der Atmosphäre ergeben können. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass nicht ausgeschöpfte Mittel den Verwendungs- zwecken nach den Artikeln 55 Absatz 2, 56 oder 57 zugeführt werden. 3 Er legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest. Art. 59 Evaluation Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung nach jeweils vier Jahren Bericht über die Entwicklung des Klimafonds. Art. 60 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft 1 Der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt, der nicht nach Artikel 53 Absatz 2 in den Klimafonds eingelegt wird, wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichte- ten Beträge aufgeteilt. 90 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § 2 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen ver- teilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädi- gung mit der Verteilung beauftragen. 3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Grundlage bildet die vom Arbeitgeber abgerechnete Lohnsumme bis zum Höchstbetrag des massgebenden versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungs- gesetzes vom 25. Juni 198219. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschä- digt. 4 Keinen Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe erhalten: a. Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 21 Absatz 3 zu einer Emis- sionsverminderung verpflichten; b. Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36; und c. Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 38. Art. 61 Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskos- ten. 8. Kapitel: Vollzug und Förderung Art. 62 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz unter Vorbehalt von Absatz 2. 2 Die Kantone vollziehen Artikel 8 (Verminderung nach dem Stand der Technik) sowie die Artikel 9 und 10 (Vorschriften über Gebäude), soweit sie für die Erteilung der entsprechenden Baubewilligungen zuständig sind. 3 Der Bundesrat kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisati- onen beiziehen. 4 Er regelt das Verfahren für die Ersatzleistungen. 5 Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen kann er: a. Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfül- len sind; b. bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertra- gen. 19 SR 837.0 91 § 6 Das BAFU ist die Fachstelle des Bundes für den Klimaschutz. Es kann die Flug- platzhalter zum Vollzug der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt beiziehen. 7 Die Vollzugsbehörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug dieses Gesetzes. Art. 63 Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Das BAFU erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informa- tiksysteme und an die Datensicherheit fest. Art. 64 Auskunftspflicht 1 Den Bundesbehörden sind die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. 2 Auskunftspflichtig sind insbesondere: a. Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 21 und 23; b. Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 22; c. abgabepflichtige Personen nach den Artikeln 35, 43 und 50; d. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36; e. Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 38; f. Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Arti- kel 40 stellen. 3 Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfü- gung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen. Art. 65 Überprüfung der Zielerreichung Das BAFU überprüft die Zielerreichung nach Artikel 3. Es führt zu diesem Zweck ein Treibhausgasinventar. Art. 66 Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken 1 Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überprüft regelmässig die mikroprudenziellen finanziellen Risiken des Klimawandels. 2 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überprüft regelmässig die makropruden- ziellen finanziellen Risiken des Klimawandels. 3 Die FINMA und die SNB erstatten regelmässig Bericht über die Ergebnisse. 92 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Art. 67 Evaluation 1 Der Bundesrat überprüft periodisch: a. die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Ge- setz; b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen. 2 Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirt- schafts- und Verkehrswachstum. 3 Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht. Art. 68 Information und Bildung 1 Der Bund kann, im Rahmen der bewilligten Kredite, Finanzhilfen ausrichten für die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben. Gegebenenfalls legt der Bundesrat die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen sowie ihre Bemessung fest. 2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Kli- maschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsu- menten über Massnahmen zum Klimaschutz. 9. Kapitel: Amtshilfe und Datenschutz Art. 69 Amtshilfe 1 Die folgenden Behörden liefern dem BAFU die für den Vollzug, die Evaluation und die statistischen Auswertungen erforderlichen Informationen und Personendaten auf Anfrage: a. das Bundesamt für Energie; b. das Bundesamt für Verkehr; c. das Bundesamt für Strassen; d. das Bundesamt für Raumentwicklung; e. das Bundesamt für Zivilluftfahrt; f. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV); g. die Kantone und Gemeinden. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Informationen und Personendaten für den Vollzug, die Evaluation und die statistischen Auswertungen benötigt werden. Art. 70 Bearbeitung von Personendaten 1 Die zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten. 93 § 2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind. 10. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 71 Hinterziehung der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe oder Abgabe Allgemeine Luftfahrt 1 Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevor- teil verschafft, namentlich durch Hinterziehung der CO2-Abgabe, der Flugticketab- gabe oder der Abgabe Allgemeine Luftfahrt, oder wer eine Rückerstattung der CO2- Abgabe unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmäs- sigen Vorteils bestraft. 2 Der Versuch ist strafbar. 3 Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrecht- mässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässi- gen Vorteils bestraft. Art. 72 Gefährdung der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe oder der Abgabe Allgemeine Luftfahrt 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet (Art. 35, 43, 46, 50 und 52 in Verbindung mit 46); b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt; c. in einem Antrag auf Rückerstattung der CO2-Abgabe oder als auskunfts- pflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen ver- schweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; e. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe, Flugticketabgabe oder Abgabe Allgemeine Luftfahrt angibt; oder f. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten CO2- Ab- gabe, Flugticketabgabe oder Abgabe Allgemeine Luftfahrt ausgesprochen werden. 94 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Art. 73 Falschangaben über Fahrzeuge 1 Wer für die Berechnungen der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittli- chen CO2-Emissionen nach den Artikeln 16 und 18 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Art. 74 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht 1 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist: a. für Widerhandlungen nach den Artikeln 71 und 72 bezüglich der CO2- Abgabe: die EZV; b. für Widerhandlungen nach den Artikeln 71 und 72 bezüglich der Flugticket- abgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt sowie für solche nach Artikel 75: das BAFU; c. für Widerhandlungen nach Artikel 73: das BFE. 3 Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 71 oder 72 bezüglich der CO2-Abgabe als auch den Tatbestand einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt und angemessen erhöht. Art. 75 Übrige Widerhandlungen Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. falsche, unwahre oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstel- lung von Bescheinigungen nach Artikel 5 macht; b. die Teilnahmepflicht nach Artikel 21 Absatz 1 oder 22 Absatz 1 missachtet; c. die Berichterstattungspflicht nach Artikel 28 missachtet oder falsche oder unvollständige Berichte einreicht. 11. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Art. 76 Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. 20 SR 313.0 95 § 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 77 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen 1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2021–2030 übertragen werden. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass anrechenbare Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2021–2030 übertragen werden können. 3 Bescheinigungen aus Projekten und Programmen zur Emissionsverminderung im Inland und aus Verminderungsverpflichtungen, die in den Jahren 2013–2020 ausge- stellt und nicht verwendet wurden, können im Zeitraum 2021–2025 als nationale Bescheinigungen verwendet werden. Art. 78 Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und Verteilung des Ertrags 1 Auf fossilen Brennstoffen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben und zurückerstattet. 2 Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an die Bevölkerung und die Wirtschaft verteilt. Art. 79 Verminderungsverpflichtung 1 Unternehmen, die in den Jahren 2013–2020 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen und diese ab 2021 lückenlos weiterführen möchten, wird die CO2- Abgabe bis zum Vorliegen einer neuen rechtskräftigen Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36 vorläufig zurückerstattet. 2 Kommt die Verminderungsverpflichtung bis zum Jahr 2023 nicht zustande, so muss die vorläufig zurückerstattete CO2-Abgabe dem Bund zurückbezahlt werden. Art. 80 Erhebung der Flugticketabgabe Wird das Flugticket vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben und erfolgt der Abflug nach dessen Inkrafttreten, so wird die Flugticketabgabe nur erhoben, wenn der Abflug später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt. Art. 81 Aufhebung des Technologiefonds Der Technologiefonds nach Artikel 35 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201121 wird aufgehoben und dessen Mittel, Rechte und Pflichten werden auf den Klima- fonds nach Artikel 53 übertragen. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Über- 21 AS 2012 6989 96 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § tragung und regelt die Einzelheiten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das bisherige Recht zum Technologiefonds anwendbar. Art. 82 Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden In Kantonen, welche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Teil F des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich vom 9. Januar 2015 oder eine strengere Regelung in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energie beim Hei- zungsersatz in Kraft gesetzt haben, gelten die Vorschriften nach Artikel 10 Absät- ze 1–4 ab dem Jahr 2026. Art. 83 Festlegung der Höchstbeiträge Bis zum ersten einfachen Bundesbeschluss über die Höchstbeträge gemäss Artikel 54 Absatz 1, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024, legt der Bundesrat jährlich die Höchstbeträge für die Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 fest. Art. 84 Nicht ausgeschöpfte Globalbeiträge Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, der nach bisherigem Recht (Art. 34 des CO2- Gesetzes vom 23. Dezember 201122) für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden an die Kantone ausgeschüttet worden ist, aber nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von den Kantonen nicht ausgeschöpft wird, wird in den Klimafonds (Art. 53) eingelegt. 3. Abschnitt: Koordination Art. 85 CO2-Gesetz Mit Inkrafttreten von Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198323 (Anhang Ziff. II Ziff. 2) werden die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden CO2-Gesetzes wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 2 2 Das Biogas muss die Anforderungen nach Artikel 35d USG24 erfüllen. Art. 18 Abs. 3 3 Die synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d USG25 erfüllen. 22 AS 2012 6989, 2017 6839 23 SR 814.01 24 SR 814.01 25 SR 814.01 97 § Art. 30 Abs. 1 Bst. b und 3 dritter Satz 1 Wer nach MinöStG26 fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der fossilen Treibstoffe entstehen, wie folgt kompensieren: b. mit dem Inverkehrbringen von erneuerbaren Treibstoffen nach Artikel 7 Ab- satz 9 USG27. 3 ... Bei erneuerbaren Treibstoffen sind nur die Netto-Kompensationen anrechenbar. Art. 86 Umweltschutzgesetz 1. Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 27. September 201928 des USG29 oder die vorliegende Änderung des USG (Anhang Ziff. II Ziff. 2) in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt: Gliederungstitel vor Art. 35d 7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten 1. Abschnitt: Biogene Treib- und Brennstoffe Art. 41 Abs. 1 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor- schriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfand- ausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen), 35e–35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestell- ter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. 2. Mit Inkrafttreten von Art. 35d USG (Anhang Ziff. II Ziff. 2) lauten der Gliede- rungstitel und die erwähnte Koordinationsbestimmung (Ziff. 1) wie folgt: 26 SR 641.61 27 SR 814.01 28 BBl 2019 6603 29 SR 814.01 98 Vierte Vorlage: CO2-Gesetz § Gliederungstitel vor Art. 35d 7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten 1. Abschnitt: Erneuerbare Treib- und Brennstoffe Art. 41 Abs. 1 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor- schriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfand- ausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen), 35e–35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestell- ter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. 4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 87 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten. 3 Artikel 7 Absatz 9, Gliederungstitel vor Artikel 35d, die Artikel 35d, 41 Absatz 1, 60 Absatz 1 Buchstabe s, 61a Sachüberschrift und Absätze 2–4 und 62 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198330 (Anhang Ziff. II Ziff. 2) treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 30 SR 814.01 99 § Anhang (Art. 76) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201131 wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199632 Art. 48 Abs. 1bis, 2 und 2bis 1bis Ab dem 1. Januar 2026 entfällt für Fahrzeuge der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen im Ortsverkehr die Rückerstattung der Steuer nach Artikel 18 Absatz 1bis. 2 Ausserhalb des Ortsverkehrs ist die Rückerstattung der Steuer gemäss Artikel 18 Absatz 1bis für die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen ab dem 1. Januar 2030 nur insoweit möglich, als die konzessionierten Transportunterneh- mungen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Busse mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist. 2bis Die vom Bund durch den Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer erziel- ten Mehreinnahmen sind zweckgebunden zur Förderung CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologien im strassengebundenen öffentlichen Verkehr zu verwenden. 31 AS 2012 6989, 2017 6825 6839, 2019 4327, 2020 1269 2743 32 SR 641.61 100 § Vierte Vorlage: CO2-Gesetz Anhang 1 Der Eintrag der Zolltarifnummern 2711.1110, 2711.1190 und 2711.1910 erhält die folgende neue Fassung: Zolltarifnummer33 Warenbezeichnung Steuersatz Fr. 2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas: 1110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 409.90 1190 – – – anderes 2.10 je 1000 l bei 15 °C ... – – Propan: – – andere: 1910 – – – zur Verwendung als Treibstoff je 1000 kg – – – – aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energie- 409.90 trägern je 1000 l bei 15 °C – – – – andere 209.10 2. Bundesgesetz vom 7. Oktober 198334 über den Umweltschutz Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird, ausser in Artikel 39 Absatz 1bis, «Bundesamt» ersetzt durch «BAFU». Art. 7 Abs. 9 und 10 9 Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomas- se oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. 10 Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. Art. 10c Abs. 2 2 Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (BAFU) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen. 33 SR 632.10 Anhang 34 SR 814.01 101 § Gliederungstitel vor Art. 35d 7. Kapitel: Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen Art. 35d 1 Erneuerbare Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den ökologischen Anforderungen entsprechen. Der Bundesrat legt die Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards. 2 Der Bundesrat kann für das Inverkehrbringen von erneuerbaren Brennstoffen, mit Ausnahme von Ethanol zu Brennzwecken, ökologische Anforderungen vorsehen. 3 Erneuerbare Treib- und Brennstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln her- gestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 3 Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zu- sammenarbeit mit Organisationen 3 Er kann nationalen oder internationalen Organisationen, welche die Harmonisie- rung oder Umsetzung der Umweltvorschriften fördern, beitreten oder mit solchen Organisationen zusammenarbeiten. Art. 41 Abs. 1 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor- schriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfand- ausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestell- ter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. Art. 49 Abs. 3 erster Satz 3 Er kann die Entwicklung, Zertifizierung und Verifizierung von Anlagen und Ver- fahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. ... Art. 60 Abs. 1 Bst. s 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: 102 § Vierte Vorlage: CO2-Gesetz s.35 erneuerbare Treib- oder Brennstoffe in Verkehr bringt, die die Anforde- rungen nach Artikel 35d nicht erfüllen, oder hierüber falsche, unwahre oder unvollständige Angaben macht. Art. 61a Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben 1 Wer vorsätzlich eine Abgabe nach den Artikeln 35a, 35b oder 35bbis hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Be- freiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils. Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt. 2 Der Versuch ist strafbar. 3 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). 4 Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Widerhandlung nach diesem Artikel als auch den Tatbestand einer anderen durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; die Strafe kann angemessen erhöht werden. Art. 62 Abs. 2 2 Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. 3. Energiegesetz vom 30. September 201636 Art. 41 Abs. 3 und 3bis 3 Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen eine Ersatzleistung zahlen, wenn sie ihre mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung wie folgt nicht einhalten: a. drei Jahre in Folge; b. in mehr als der Hälfte der Jahre, in der die Verpflichtung gilt; oder c. im Abschlussjahr der Verpflichtung. 3bis Die Ersatzleistung beträgt 30 Prozent des für die Jahre, in denen die Verpflich- tung nicht eingehalten wurde, zurückerstatteten Netzzuschlags. Sie ist nicht zu verzinsen. Falls zwei der Kriterien gemäss Absatz 3 zutreffen, beträgt die Ersatzleis- tung 50 Prozent. Falls alle drei zutreffen, beträgt die Ersatzleistung 100 Prozent. 35 Art. 60 Abs. 1 Bst. r wird durch die Änd. vom 27. Sept. 2019 des Umweltschutzgesetzes (BBl 2019 6603) eingefügt. Er ist noch nicht in Kraft. 36 SR 730.0 103 § Art. 53 Abs. 2 und 3 Bst. a 2 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechen- baren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzi- elle Situation der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers. Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen höchstens 100 Prozent der anrechen- baren Kosten aber nicht mehr als 50 Prozent der Projektkosten betragen. 3 Als anrechenbare Kosten gelten: a. bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Kosten innovativer Techniken; Bundesrat und Parlament empfehlen, am 13. Juni 2021 wie folgt zu stimmen: Ja CO2-Gesetz