Dritte Vorlage Covid-19-Gesetz In Kürze Covid-19-Gesetz Ausgangslage Die Vorlage Im Februar 2020 erreichte die Coronapandemie die Schweiz. Die Zahl der schweren Erkrankungen stieg rasch an. Der Bun- desrat ergriff Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Unterstützung von Menschen und Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie litten. Er musste schnell handeln. Weil das Epidemiengesetz nicht für alle Mass- nahmen die gesetzliche Grundlage bot, stützte er sich auch auf Notrecht. Die Verfassung sieht für eine solche Krisensituation Notrecht vor. Allerdings ist dieses zeitlich befristet. Um die Massnahmen weiterführen zu können, erarbeiteten Bundesrat und Parlament das Covid-19-Gesetz. Das Parlament nahm es im September 2020 an und erklärte es für dringlich. Damit trat es sofort in Kraft. Das Gesetz erteilt dem Bundesrat zusätzliche Kompeten- zen, um die Coronapandemie zu bekämpfen, und vor allem, um deren negative Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft zu mildern. Darin sind die Massnahmen enthalten, die für Bundesrat und Parlament zur Bewältigung der Pandemie und der Wirtschaftskrise weiterhin nötig sind. Das Gesetz regelt insbesondere verschiedene Finanzhilfen für Menschen und Unternehmen. Die wichtigsten sind die Kurzarbeitsentschädi- gung, die Entschädigung des Erwerbsausfalls, die Härtefallhilfen sowie die Unterstützung von Kultur und Sport. Das Gesetz ist befristet. Weil gegen das Gesetz das Referendum zustande gekommen ist, wird darüber abgestimmt. Vorlage im Detail 38 Argumente 42 Abstimmungstext 46 Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendums- komitees Wollen Sie das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) annehmen? Ja Für Bundesrat und Parlament ist das Gesetz nötig, um die schwerste Krise seit dem Zweiten Weltkrieg zu bewältigen. Es erlaubt, Hunderttausende Menschen und Unternehmen finan- ziell zu unterstützen, die in Not geraten sind. Damit können Leid gemildert und Arbeitsplätze und Löhne gesichert werden. admin.ch/covid-19-gesetz Nein Das Referendumskomitee kritisiert, das neue Gesetz sei sehr rasch erarbeitet und am Volk vorbei in Kraft gesetzt wor- den. Inhaltlich enthalte es neben positiven Elementen auch Schädliches wie Subventionen für die Medien. Der Bundesrat könne den Geschädigten der Pandemiemassnahmen anders helfen. covidgesetz-nein.ch Abstimmung im Nationalrat 36 Nein 6 Enthaltungen 153 Ja Abstimmung im Ständerat 0 Nein 44 Ja 0 Enthaltungen Im Detail Covid-19-Gesetz Ausgangslage Befristetes Gesetz statt Notrecht Im Frühling 2020 stieg die Zahl von Coronapatientinnen und -patienten in den Spitälern schnell an. Der Bundesrat musste rasch reagieren. Er ergriff zum einen Massnahmen, um die Bevölkerung vor einer Virusansteckung und die Spitäler vor einer Überlastung zu schützen. Dabei konnte er sich auf das Epidemiengesetz stützen. Zum anderen beschloss er Unterstüt- zungsleistungen für die Menschen und Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie litten. Da das Epidemiengesetz keine solchen Massnahmen vorsieht, stützte sich der Bundesrat dabei direkt auf die Bundesverfassung.1 Diese erlaubt es ihm, bei unmittelbar drohender Gefahr per Notrecht Massnahmen zu ergreifen. Solches Notrecht ist stets auf sechs Monate befristet. Sol- len die direkt gestützt auf die Verfassung eingeführten Mass- nahmen länger gelten, muss der Bundesrat innerhalb dieser Frist dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorlegen. Dies hat er im aktuellen Fall mit dem Covid-19-Gesetz getan. Das Parla- ment hat das Gesetz im September 2020 angenommen und für dringlich erklärt. Damit trat es sofort in Kraft. Das Gesetz ist befristet; praktisch alle Regelungen gelten bis Ende 2021. 1 Artikel 185 der Bundesverfassung Argumente Referendumskomitee 42 Argumente Bundesrat und Parlament 44 Abstimmungstext 46 39 Umfangreiche finanzielle Unterstützung Entschädigung für Kurzarbeit ausgeweitet Entschädigung bei Erwerbsausfall Der Bundesrat hat seit Ausbruch der Coronapandemie umfangreiche Massnahmen beschlossen, um die wirtschaftli- chen Folgen für Menschen und Unternehmen abzufedern.2 Für die folgenden Massnahmen bildet das Covid-19-Gesetz die rechtliche Basis. Das Instrument der Kurzarbeit dient dazu, in Krisen Kün- digungen zu verhindern und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Die Arbeitslosenversicherung übernimmt anstelle des Arbeit- gebers für eine gewisse Zeit einen Teil der Lohnkosten. Mit dem Covid-19-Gesetz haben mehr Arbeitnehmende Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung, zum Beispiel Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder Lernende. Personen mit tiefen monatlichen Einkommen bis zu 3470 Franken garantiert das Gesetz zudem vorübergehend nicht nur 80 Prozent des Lohnes, sondern die volle Entschädigung. Mit dem Gesetz wur- de ausserdem der administrative Aufwand verringert, um Arbeitgeber schnell und unkompliziert zu unterstützen. 2020 hat der Bund fast 11 Milliarden Franken für die Kurzarbeits- entschädigungen ausgegeben.3 Von den neu geschaffenen Erwerbsausfallentschädigun- gen profitieren zahlreiche Arbeitnehmende und Selbstständig- erwerbende, die direkt oder indirekt von den Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus betroffen sind – zum Beispiel, wenn sie ihren Betrieb schliessen müssen oder ihre Veranstal- tung verboten wird. Anspruch haben auch weitere Personen, die ihre Arbeit unterbrechen müssen, zum Beispiel besonders gefährdete Personen, Personen in Quarantäne oder Eltern, wenn die Fremdbetreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleis- tet ist. 2020 hat der Bund 2,2 Milliarden Franken für diese Entschädigungen ausgegeben.4 2 Covid-19: Auswirkungen auf die Bundesfinanzen ( efv.admin.ch > Aktuell > Im Brennpunkt > Covid-19: Auswirkungen auf die Bundes- finanzen) 3 Bei Redaktionsschluss der «Erläuterungen des Bundesrates» (5. März 2021) lag dem Parlament ein Vorschlag des Bundesrates vor, weitere 6 Milliarden für das Jahr 2021 bereitzustellen. 4 Bei Redaktionsschluss waren für 2021 weitere 3,1 Milliarden Franken geplant. 40 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz Beteiligung an kantonalen Härtefallhilfen Unterstützung für Kultur, Sport und Medien Sicherung der Gesundheits- versorgung Arbeitnehmer- schutz und weitere Massnahmen Der Bund beteiligt sich an kantonalen Härtefallhilfen für Betriebe, die besonders stark unter den Massnahmen zur Pandemiebekämpfung leiden. Beispiele sind Restaurants, Hotels, Reiseunternehmen oder die Eventbranche. Bund und Kantone haben dafür mehrere Milliarden gesprochen. Kultur und Sport sind vom Veranstaltungsverbot sehr stark betroffen. Das Gesetz regelt die Unterstützung von Kul- turunternehmen, Kulturschaffenden sowie Kulturvereinen im Laienbereich. Es regelt auch die Unterstützung der Klubs der professionellen und halbprofessionellen Ligen im Fussball, Eishockey, Basketball, Volleyball, Handball und Unihockey. Zeitungen und elektronische Medien erhalten ebenfalls eine Unterstützung des Bundes. Seit Beginn der Krise hat der Bund für diese Unterstützungen gut 800 Millionen Franken gespro- chen.5 Das Covid-19-Gesetz regelt, wie der Bundesrat während der Pandemie sicherstellen kann, dass die Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern und Leistungen hinreichend versorgt ist. Er kann zum Beispiel für wichtige Arzneimittel Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Der Bundesrat hat in der Beratung des Gesetzes im Parlament festgehalten, dass dies für Covid-19-Impfstoffe nicht gelten soll. Impfstoffe werden erst dann zugelassen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie sicher, wirksam und von hoher Qualität sind. Das Gesetz ermöglicht es zudem, dass der Bund die Kosten von Coronatests übernimmt. Das Gesetz ermöglicht dem Bundesrat weitere Massnah- men, etwa zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitneh- menden. Zudem legt es fest, wie Aktiengesellschaften und Vereine ihre Versammlungen trotz Versammlungsverbot rechtmässig durchführen können. 5 350 Millionen für die Klubs der professionellen und halbprofessio- nellen Ligen, 410 Millionen für die Kultur, 78 Millionen für die Medien. Stand bei Redaktionsschluss. Die gesprochenen Beträge werden gemäss dem tatsächlichen Bedarf ausgeschüttet. 41 Erweiterung der Massnahmen Was passiert bei einem Nein? Im Verlauf der Pandemie zeigte sich, dass es mehr finanzielle Hilfen braucht. Das Parlament hat darum am 18. Dezember 2020 Änderungen am Covid-19-Gesetz beschlos- sen und sofort in Kraft gesetzt. Wenn es die Bekämpfung der Pandemie oder die Bewältigung der Krise erfordert, können Bundesrat und Parlament weitere Änderungen des Gesetzes beschliessen oder die Geltungsdauer von Bestimmungen verlängern.6 Wenn die Stimmbevölkerung das Covid-19-Gesetz ablehnt, tritt es ein Jahr nach der Annahme durch das Parla- ment ausser Kraft, also am 25. September 2021. Dies ist von der Verfassung so vorgegeben.7 Damit würde die gesetzliche Grundlage für die aufgeführten Unterstützungsleistungen entfallen. Um diese fortführen zu können, müssten Bundesrat und Parlament zuerst eine neue Gesetzesgrundlage schaffen. Ein Nein zum Gesetz nimmt dem Bundesrat hingegen nicht die Möglichkeiten, die Ausbreitung der Pandemie mit Massnah- men zu bekämpfen, die sich auf das Epidemiengesetz stützen, also etwa Läden oder Restaurants zu schliessen oder Veranstal- tungen zu verbieten. Auch der Kauf und die Verteilung von Impfstoffen wären weiterhin möglich. Es geht nicht um das Impfen Die Impfung ist nicht Gegenstand des Covid-19-Gesetzes. Sie wird im Epidemiengesetz geregelt, das 2016 in Kraft getreten ist. Dieses sieht vor, dass die Kantone oder der Bundesrat, wenn eine erheb- liche Gefahr besteht, Impfungen für obligatorisch erklären können für gefährdete Bevölkerungsgruppen, für besonders exponierte Personen etwa in einem Spital oder für Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben. Personen, die dieser Impfpflicht nicht nach- kommen, müssen unter Umständen gewisse Konsequenzen tragen, etwa Gesundheitsfachpersonen den Wechsel in eine andere Abtei- lung des Spitals. In der Schweiz darf aber niemand gegen den ei- genen Willen zu einer Impfung gezwungen werden. 6 Dieser Text bildet den Stand bei Redaktionsschluss der «Erläuterun- gen des Bundesrates» ab. Zu diesem Zeitpunkt zeichneten sich weitere Änderungen des Gesetzes ab. 7 Artikel 165 der Bundesverfassung 42 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz Argumente Referendumskomitee Die höchste Instanz im Land ist der Souverän, die Stimm- bürgerinnen und Stimmbürger. Und es ist Zeit, dafür zu sorgen, dass es so bleibt. Die Regierung muss ihm dienen, nicht dem Geld, nicht den Experten und schon gar nicht sich selber. Mit einem Nein zum Covid-19-Gesetz zeigen wir, dass Krisenmanagement gegen das Volk in der Schweiz nicht geht. Kein Notrecht ohne Rechts- grundlage Im April 2020 hat der Bundesrat die Umwandlung der notrechtlichen Verordnungen in dringliches Bundesrecht angekündigt. Wir standen noch mitten im Lockdown und wussten gar nicht, was er bringt. Aber schon waren die rechtlichen Grundlagen für eine Verlängerung bereit. Dabei hatte der Bundesrat in der Botschaft zum Epidemiengesetz noch geschrieben, eine «ausserordentliche Lage» nur bei einer «Worst Case Pandemie (Spanische Grippe)» auszurufen (S. 363). Daran hat er sich nicht gehalten. Und er hat versprochen, «Eingriffe in die Grundrechte» einer «regelmässigen Überprü- fung» zu unterziehen (S. 387). Überprüfung ist Verfassungspflicht Unsere Verfassung verlangt in Art. 170 von der Bundes- versammlung, «dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden». Das ist nicht geschehen. Stattdessen müssen wir über eine Vorlage mit verkürzter Ver- nehmlassung abstimmen, die als dringliches Bundesgesetz bereits in Kraft ist. Mit dem Management der Pandemie wird nicht nur Angst verbreitet, sondern auch die direktdemokra- tische Ordnung auf den Kopf gestellt. 43 Einmal Notrecht, immer wieder Notrecht. Wer ist der Souverän in diesem Land? Zugegeben: Das Covid-19-Gesetz hat auch positive Elemen- te. Der Bundesrat hat das meiste bereits umgesetzt, und es läuft schon bald aus. Es enthält aber auch Schädliches: die ver- kürzte Zulassung von Impfstoffen oder Subventionen für die Medien. Dabei hat ihre Krise nichts mit Corona zu tun. Also zurück zur Tagesordnung? Nein! Das Gesetz bedeutet ein Not- rechtsregime, wie wir es von den 1930er-Jahren bis 1952 bereits hatten. Es brauchte zwei Volksinitiativen, bis die regulären direktdemokratischen Verhältnisse wiederhergestellt waren! Zudem: Viele dringliche Gesetze werden mehrmals verlängert, immer unter Einschränkung der Volksrechte. Das ist auch mit dem Covid-19-Gesetz möglich. Und obwohl bis Ende 2021 in Kraft, bleibt es in Teilen bis 2031 gültig. Der Bundesrat könnte den Geschädigten der Pandemie- massnahmen auch auf ordentlichem parlamentarischem Weg helfen. Er braucht das Gesetz nicht. Er soll dem Souverän dienen, nicht ihm befehlen. Das gilt besonders für kommende Krisen: Arbeitslosigkeit, Konkurse, Überschuldung und viel- leicht Schlimmeres. Man kann also getrost ein Nein in die Urne werfen und zeigen, wer in der Eidgenossenschaft das Sagen hat. Der Souverän! Empfehlung des Referendums- komitees Darum empfehlt das Referendumskomitee: Nein covidgesetz-nein.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. Redaktionsschluss Text des Referendumskomitees: 8. Februar 2021 44 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz Argumente Bundesrat und Parlament Die Coronapandemie ist die schwerste Krise seit dem Zwei- ten Weltkrieg. Sie verursacht grosses Leid und hat die Spi- täler an den Rand der Überlastung gebracht. Die Pandemie hat zudem eine grosse Wirtschaftskrise ausgelöst. Deshalb hat der Bundesrat zahlreiche Massnahmen beschlossen, um Menschen und Unternehmen finanziell zu unterstützen. Das Covid-19-Gesetz bietet die Grundlage und die Sicher- heit, diese Massnahmen so lange wie nötig weiterführen zu können. Bundesrat und Parlament befürworten die Vor- lage insbesondere aus folgenden Gründen: Dringend nötige Hilfe für Menschen und Unternehmen Ein Nein würde Unterstützung in Frage stellen Sehr viele Menschen und Unternehmen sind wegen der Pandemie und den Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung in finanzielle Not geraten. Bundesrat und Parlament haben deshalb Unterstützungsmassnahmen im Umfang von mehreren Milliarden Franken beschlossen. Mehr als hunderttausend Unternehmen und über eine Million Menschen waren und sind auf diese finanziellen Hilfen des Bundes angewiesen. Würde das Gesetz abgelehnt, so würde ab Ende Septem- ber 2021 die gesetzliche Grundlage für viele Unterstützungs- massnahmen fehlen, auch wenn diese weiterhin nötig sein sollten. Die vorzeitige Beendigung der Finanzhilfen könnte bei vielen Menschen und Unternehmen grosse Unsicherheit auslösen. Betroffen davon wären je nach Lage der Pandemie und der Wirtschaft zum Beispiel Unternehmen, die massive Umsatzeinbrüche erleiden, oder Arbeitnehmende, die in Kurzarbeit geschickt werden. Ein Nein zum Gesetz könnte Arbeitsplätze gefährden und Firmen in den Konkurs treiben, die nach der Krise wieder florieren könnten. 45 Gesetz stärkt in der Krise die Demokratie Instrument der Solidarität Empfehlung von Bundesrat und Parlament Der Bundesrat musste im Frühling 2020 rasch reagieren, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und Men- schen und Unternehmen finanziell zu unterstützen. Dazu stützte er sich kurzzeitig auch auf Notrecht, so wie es die Verfassung vorsieht. Das Covid-19-Gesetz führt die im Notrecht entschiedenen Unterstützungsmassnahmen fort und ermög- licht es Bundesrat und Parlament, weiterhin rasch finanziell zu helfen, wenn die Entwicklung der Krise es nötig macht. Das Gesetz ist im ordentlichen demokratischen Zusammenspiel entstanden und garantiert den Einbezug der Kantone, der Sozialpartner und des Parlaments. Das Parlament entscheidet zudem weiterhin über alle Kreditanträge des Bundesrates. Mit dem Covid-19-Gesetz haben die von der Pandemie stark betroffenen Menschen und Unternehmen die Sicherheit, dass die Unterstützung durch das Gemeinwesen so lange wie nötig weitergeführt werden kann. Es ist Ausdruck von Solidari- tät und bildet für Bund und Kantone eine der wichtigsten Grundlagen zur weiteren Bewältigung der Krise. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, das Covid-19-Gesetz anzunehmen. Ja admin.ch/covid-19-gesetz 46 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz § Abstimmungstext Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 101 Absatz 2, 102, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 20202, beschliesst: Art. 1 Gegenstand und Grundsätze 1 Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungs- massnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. 2 Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzge- bungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann. 3 Er bezieht die Kantone und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbei- tung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen. 4 Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Um- setzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen. 5 In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen. 6 Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnah- men an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten. Art. 2 Massnahmen im Bereich der politischen Rechte 1 Der Bundesrat kann zur Unterstützung der Ausübung der politischen Rechte vor- sehen, dass Referendumsbegehren mit der nötigen Anzahl Unterschriften, jedoch 1 SR 101 2 BBl 2020 6563 47 § auch ohne Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bun- deskanzlei einzureichen sind. 2 Die Bundeskanzlei stellt nötigenfalls die Unterschriftenlisten der Amtsstelle zu, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist. Art. 3 Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung 1 Der Bundesrat kann Hersteller, Vertreiber, Laboratorien sowie Gesundheitseinrich- tungen und weitere Einrichtungen der Kantone verpflichten, ihren Bestand an Heil- mitteln, Schutzausrüstungen und weiteren für die Gesundheitsversorgung wichtigen medizinischen Gütern (wichtige medizinische Güter) zu melden. 2 Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern: a. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizi- nischen Gütern vorsehen; b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraus- setzungen anpassen; c. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen; d. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbe- wertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vor- sehen; e. wichtige medizinische Güter selber beschaffen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden; f. die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gü- tern vorsehen; g. die Direktvermarktung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen; h. die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern gegen Entschädigung anordnen; i. die Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen; der Bund entschädigt die Hersteller, sofern sie infolge der Produk- tionsumstellung finanzielle Nachteile erleiden. 3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f, h und i nur, soweit die Versorgung nicht allein durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann. 4 Er kann die Kantone ermächtigen, zur Sicherstellung der Kapazitäten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind: a. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu verbieten oder einzuschränken; 48 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz § b. weitere zur Sicherstellung der Kapazitäten erforderliche Massnahmen zu treffen. 5 Er kann die Übernahme der Kosten von Covid-19-Analysen regeln. Art. 4 Massnahmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes 1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen und insbesondere Arbeitgebern diesbe- zügliche Pflichten auferlegen. Wo die Arbeit aufgrund einer behördlichen Mass- nahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgesetzt werden muss und eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten ist, hat dieser einen gleichwertigen Anspruch auf Rückerstattung gemäss Artikel 15. 2 Ergreift er Massnahmen nach Absatz 1, so sieht er vor, dass der Vollzug den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 sowie der Schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliegt und dass die dafür anfallenden Vollzugskosten aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung finanziert werden. Art. 5 Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich Der Bundesrat kann vom Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055 (AIG) und vom Asylgesetz vom 26. Juni 19986 (AsylG) abweichende Bestim- mungen erlassen über: a. die Einschränkung der Einreise von Ausländerinnen und Ausländern und über deren Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz, mit Ausnahme des Familiennachzugs nach den Artikeln 42–45 AIG sowie der Einreise von Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern und ihrer Kinder in der Schweiz; b. die Erstreckung gesetzlicher Fristen für: 1. den Familiennachzug (Art. 47 AIG), 2. das Erlöschen der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungs- bewilligung (Art. 61 AIG), 3. die Erneuerung der biometrischen Daten bei Ausweisen (Art. 59b und 102a AIG), 4. die Ausreise (Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 64d AIG), 5. das Erlöschen von Asyl (Art. 64 AsylG), 6. das Erlöschen von vorläufigen Aufnahmen (Art. 84 Abs. 4 AIG); c. die Unterbringung von Asylsuchenden in Zentren des Bundes und zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren; er trägt dabei dem Schutz der Gesundheit angemessen Rechnung. 3 SR 822.11 4 SR 832.20 5 SR 142.20 6 SR 142.31 49 § Art. 6 Massnahmen bei Grenzschliessung Bei Grenzschliessung ergreift der Bundesrat die notwendigen Massnahmen, um die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich zu gewährleisten. Art. 7 Justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrecht- lichen Verfahrensgarantien von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Bestimmungen in den fol- genden Bereichen erlassen: a. Stillstand, Erstreckung oder Wiederherstellung gesetzlicher oder behördli- chen Fristen und Termine; b. Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video- und Telefon- konferenzen bei Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeu- ginnen und Zeugen oder Dritten, namentlich Verhandlungen und Einver- nahmen; c. Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden sowie Einsatz von Online-Versteigerungsplattformen im Betreibungs- und Kon- kursverfahren. Art. 8 Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften Der Bundesrat kann, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch7 und vom Obligationenrecht8 abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte: a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; b. durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Art. 9 Insolvenzrechtliche Massnahmen Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht10 abweichende Bestimmungen erlassen über: a. den Nachlassvertrag (Art. 293 ff. SchKG); b. die Voraussetzungen, die Wirkungen und das Verfahren einer besonderen Stundung; c. die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung. 7 SR 210 8 SR 220 9 SR 281.1 10 SR 220 50 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz § Art. 10 Massnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit Der Bundesrat wird ermächtigt, die Haftung für die Zollschuld für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie für Transporteure auszuschlies- sen, sofern der Empfänger oder der Importeur infolge der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie wegen Konkurses, Nachlassstun- dung, Liquidation oder offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit zahlungsunfähig wird. Art. 11 Massnahmen im Kulturbereich 1 Der Bund kann Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen. 2 Zur Unterstützung der Kulturunternehmen kann das Bundesamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen in der Höhe von insgesamt höchstens 100 Millionen Franken abschliessen. Die Beiträge werden den Kulturunternehmen auf Gesuch als Ausfallentschädigungen und für Transformati- onsprojekte ausgerichtet. 3 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen. 4 Kulturschaffende erhalten auf Gesuch vom Verein Suisseculture Sociale nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern sie diese nicht selber bestreiten können. Der Bund stellt Suisseculture Sociale auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung für die Ausrichtung der Geldleistun- gen höchstens 20 Millionen Franken für das Jahr 2021 zur Verfügung. 5 Das BAK entschädigt Suisseculture Sociale auf der Grundlage der Leistungsver- einbarung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Geldleistun- gen nach Absatz 4. 6 Die Modalitäten für die Ausrichtung der Geldleistungen und die Regeln für deren Berechnung richten sich nach dem Beitragsreglement von Suisseculture Sociale. Das Beitragsreglement bedarf der Genehmigung durch das BAK. 7 Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch von den Dachverbänden, die vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind, eine Entschädigung für den mit der reduzierten Durchführung von Veranstaltungen verbundenen finan- ziellen Schaden. Die Entschädigung beträgt höchstens 10 000 Franken pro Kultur- verein. Der Bund stellt den Dachverbänden auf der Grundlage von Leistungsverein- barungen die für die Entschädigungen notwendigen Finanzmittel in der Höhe von höchstens 10 Millionen Franken für das Jahr 2021 zur Verfügung. 8 Das BAK entschädigt die Dachverbände auf der Grundlage der Leistungsvereinba- rung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Entschädigungen nach Absatz 7. 9 Die Modalitäten für die Ausrichtung der Entschädigungen an die Kulturvereine und die Regeln für deren Berechnung werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem BAK und den Dachverbänden festgelegt. 51 § 10 Gesuche gemäss den Absätzen 2, 4 und 7 müssen spätestens einen Monat vor dem Ausserkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. Gesuche, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. 11 Der Bundesrat bestimmt die Kulturbereiche, die mit Finanzhilfen unterstützt werden, in einer Verordnung und regelt darin die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen. Er legt die Beitragskriterien und die Bemessungsgrundlagen für die Finanzhilfen fest und regelt, in wie vielen Tranchen die Auszahlung der Beiträge gemäss Absatz 2 erfolgt. Art. 12 Härtefall-Massnahmen für Unternehmen 1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die auf- grund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen. 2 Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhalten haben. Diese Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigun- gen, die Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202011 gewährten Kredite nicht mit ein. 3 Der Bund kann im Sinne einer Härtefallregelung A-Fonds-perdu-Beiträge an die betroffenen Unternehmen ausrichten. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Art. 13 Massnahmen im Sportbereich 1 Der Bund unterstützt die Klubs der professionellen Ligen des schweizerischen Fussball- und Eishockeyverbands im Rahmen der bewilligten Kredite mit zinslosen Darlehen. Diese sind innerhalb von höchstens 10 Jahren zurückzuzahlen. Die Darle- hensnehmer bringen vom Bund anerkannte Sicherheiten im Umfang von 25 Prozent bei. 2 Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands in der Saison 2018/2019. 3 Der Bund kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren. 4 Das Darlehen wird an die Bedingung geknüpft, dass der Darlehensnehmer, wenn er das Darlehen nicht innerhalb von drei Jahren zurückzahlen kann, Kürzungen bei der Lohnstruktur bis 20 Prozent vornimmt; bereits im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie getätigte Lohnkürzungen werden berücksichtigt. 11 SR 951.261 52 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz § 5 Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg für weitere professionelle und semiprofessionelle Ligen (Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball) eine ver- gleichbare Regelung treffen. Er berücksichtigt allfällige bisherige Hilfeleistungen des Bundes. Art. 14 Massnahmen im Medienbereich 1 Der Bundesrat ergreift im Medienbereich die folgenden Massnahmen: a. Der Bund trägt die vollen Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dez. 201012) durch die Schweizerische Post im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife. b. Er beteiligt sich an den Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Ta- ges- und Wochenzeitungen der überregionalen und nationalen Presse durch die Schweizerische Post mit 27 Rappen pro Exemplar. c. Die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA werden in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen getragen; es ist ein Kostendach von 10 Millionen Franken einzuhalten. 2 Er hebt die Massnahmen spätestens beim Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das Massnahmen zugunsten der Medien vorsieht, auf. 3 Er regelt die Fördervoraussetzungen und das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie für die Übernahme der Abonnementskosten nach Absatz 1 Buchstabe c. 4 Die Gewährung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b setzt vo- raus, dass sich die Herausgeberin gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für das entsprechende Geschäftsjahr keine Divi- dende auszuschütten. 5 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nach- richtenagentur Keystone-SDA direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Abnehmerinnen in diesem Umfang. Art. 15 Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls 1 Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zu- sammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder mass- geblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. 12 SR 783.0 53 § 2 Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200013 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. 3 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren. 4 Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstde- klarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft. 5 Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Absatz 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An- spruchs und Artikel 49 Absatz 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen. Art. 16 Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge Der Bundesrat kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen vorsehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmer- beiträge an die berufliche Vorsorge verwenden darf. Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198214 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über: a. den Anspruch und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Be- rufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern; b. die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsaus- fall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 überschrit- ten hat; c. die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Bei- tragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben; 13 SR 830.1 14 SR 837.0 54 Dritte Vorlage: Covid-19-Gesetz § d. den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Aus- richtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszah- lung; e. Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Art. 18 Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Massnahmen zuwiderhandelt, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 3 oder 4 anordnet und deren Zuwiderhandlung er gestützt auf die vorliegende Bestimmung für strafbar erklärt. 2 Der Bundesrat kann festlegen, dass bestimmte Widerhandlungen nach Absatz 1 durch Ordnungsbusse von höchstens 300 Franken zu ahnden sind, und er bestimmt dafür die Höhe des Bussenbetrags. Art. 19 Vollzug Der Bundesrat regelt den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz. Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 201916 (Art. 47a) Versicherte, die nach dem 31. Juli 2020 sowie nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Artikel 47a beantragen. Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021. 3 Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft. 4 Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022. 5 Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021. 15 SR 831.40 16 AS 2020 585 Bundesrat und Parlament empfehlen, am 13. Juni 2021 wie folgt zu stimmen: Ja CO2-Gesetz