Zweite Vorlage Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz) In Kürze Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz) Ausgangslage Die Vorlage Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen beziehen will, muss sich meistens identifizieren. Dafür gibt es heute verschiedene Verfahren, oft mit Benutzername und Passwort. Aber keines ist in der Schweiz gesetzlich geregelt, und für keines übernimmt der Bund die Garantie, dass es sicher und zuverlässig funktioniert. Deshalb haben Bundesrat und Parlament ein Gesetz ausgearbeitet als Grundlage für eine vom Bund anerkannte elektronische Identität, die E-ID. Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Das neue Gesetz regelt, wie Personen im Internet mit der E-ID eindeutig identifiziert werden, damit sie Waren oder Dienstleistungen einfach und sicher online bestellen können. Zum Beispiel können sie damit ein Bankkonto eröffnen oder ein amtliches Dokument anfordern. Die E-ID ist freiwillig. Wer eine will, stellt zuerst bei einer vom Bund anerkannten E-ID- Anbieterin einen Antrag. Die Anbieterin übermittelt den Antrag an den Bund, der die Identität der antragstellenden Person prüft und der Anbieterin grünes Licht für die Ausstel- lung der E-ID gibt. Die technische Umsetzung der E-ID über- lässt der Bund den Anbieterinnen. Das können Unternehmen, Kantone und Gemeinden sein. Der Bund kontrolliert sie laufend. Bei der Ausstellung und der Nutzung der E-ID fallen wie bei jedem Identifizierungsverfahren persönliche Daten an. Bei der E-ID sind die Vorschriften zum Datenschutz noch strenger als üblich. Vorlage im Detail 20 Argumente 24 Abstimmungstext 28 Abstimmungsfrage Empfehlung von Bundesrat und Parlament Empfehlung des Referendums- komitees Wollen Sie das Bundesgesetz vom 27. September 2019 über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, BGEID) annehmen? Ja Vieles wird heute über das Internet abgewickelt. Darum ist es wichtig, dass wir uns auch online sicher ausweisen können. Das von Bundesrat und Parlament verabschiedete Gesetz schafft die Grundlage für eine einfache, sichere und vom Bund anerkannte elektronische Identität. admin.ch/e-id Nein Laut dem Komitee würde mit dem neuen Gesetz ein amtlicher Ausweis kommerzialisiert und durch private Anbie- terinnen herausgegeben. Unternehmen wie Banken und Versicherungen würden die sensiblen Daten der Bürgerinnen und Bürger verwalten. Die Herausgabe von Identitätsausweisen müsse in staatlicher Verantwortung bleiben. e-id-referendum.ch Abstimmung im Nationalrat 51 Nein 2 Enthaltungen 144 Ja Abstimmung im Ständerat 2 Nein 35 Ja 8 Enthaltungen 20 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz Im Detail Bundesgesetz über elektro- nische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz) Ausgangslage Gesetzlich geregelt und vom Bund anerkannt Das Internet hat den Alltag und die Bedürfnisse der Menschen und Unternehmen auch in der Schweiz verändert. Immer mehr Waren und Dienstleistungen werden heute online gekauft oder genutzt, und auch Behörden setzen immer mehr auf Online-Angebote. Dabei ist es oft notwendig, dass beide Seiten mit Sicherheit wissen, mit wem sie es zu tun haben, und dass die Daten gut geschützt sind. Zur Identifizierung von Personen, die Online-Angebote nutzen, fehlt bisher in der Schweiz ein Verfahren, das gesetz- lich geregelt und vom Bund anerkannt ist. Nutzerinnen und Nutzer sollen sich einfach und sicher im digitalen Raum auswei- sen können. Aus diesem Grund wollen Bundesrat und Parla- ment eine vom Bund anerkannte elektronische Identität schaffen: die E-ID. Argumente Referendumskomitee 24 Argumente Bundesrat und Parlament 26 Abstimmungstext 28 21 Was bringt die E-ID? Eindeutige Identifizierung Bund ist für E-ID verantwortlich Technische Umsetzung Mit der E-ID kann sich eine Person einfach und sicher bei verschiedenen Online-Diensten anmelden und Waren oder Dienstleistungen beziehen. Sie kann künftig Angebote im Internet nutzen, für die sie bisher ihre Identität umständlich nachweisen musste, zum Beispiel durch persönliches Erschei- nen. Mit der E-ID kann sie etwa direkt ein Handy-Abo ab- schliessen, ein Bankkonto eröffnen oder einen Betreibungsre- gisterauszug bestellen. Die sichere E-ID kann zudem helfen, die Anzahl Passwörter zu verringern. Die neue E-ID erlaubt es, eindeutig festzustellen, dass jemand wirklich die Person ist, als die sie sich online ausgibt. Die E-ID besteht insbesondere aus verifiziertem Namen, Vornamen und Geburtsdatum. Will eine Person eine E-ID, beantragt sie diese bei einer vom Bund anerkannten E-ID-Anbieterin. Diese leitet die Anfrage dem Bund weiter. Anhand bestehender Register prüft der Bund, ob die Angaben der Person zu ihrer Identität stimmen, bevor er grünes Licht für die Ausstellung der E-ID gibt. Er leitet der E-ID-Anbieterin nur die absolut notwendigen Daten weiter und nur, wenn die betroffene Person dieser Weitergabe zugestimmt hat. Die E-ID-Anbieterinnen kümmern sich um die technische Umsetzung und stellen sicher, dass die E-ID zur eindeutigen Identifizierung im Internet genutzt werden kann. Sie stellen dazu beispielsweise eine App für das Handy zur Verfügung. 22 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz Wie funktioniert die E-ID? Zusammenspiel von vier Akteuren – Anerkennt und kontrolliert E-ID-Anbieterinnen – Prüft Identität von Nutzerin / Nutzer – Gibt E-ID-Anbieterin Okay – Leitet nur absolut notwendige Daten weiter Bund – Beantragt E-ID bei E-ID-Anbieterin – Bestätigt Identität gegenüber Bund – Setzt E-ID online ein Nutzerin / Nutzer E-ID-Anbieterin – Erhält vom Bund Daten und Okay für E-ID – Stellt Online-Dienst Daten zur Verfügung Online-Dienst – Prüft E-ID mit E-ID-Anbieterin – Liefert Waren oder erbringt Dienstleistung E-ID ist freiwillig Es steht allen frei, eine E-ID zu beantragen. Das E-ID-Ge- setz sieht nicht vor, dass wir alles nur noch online abwickeln können. Und wer im Internet einkaufen will, wird das auch ohne E-ID tun können: Wenn es für die Online-Abwicklung eines Geschäfts nicht nötig ist, die Identität eindeutig festzu- stellen, dann braucht es auch keine E-ID. Die E-ID erhöht jedoch die Sicherheit und die Nutzerfreundlichkeit bei Online- Geschäften. 23 Datenschutz Aufgabenteilung Staat – Private Unabhängige Anerkennung und Kontrolle Der Datenschutz im E-ID-Gesetz geht über die Vorgaben des Datenschutzgesetzes hinaus. Daten dürfen immer nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der E-ID-Nutzerinnen und -Nutzer weitergegeben werden. E-ID-Anbieterinnen ihrerseits dürfen Daten nur für Identifizierungen verwenden. Sie dürfen sie weder für andere Zwecke nutzen noch weitergeben, auch nicht an die Online-Dienste. Und sie müssen die Daten in der Schweiz speichern. Die E-ID-Systeme müssen zudem einen hohen Informatik-Sicherheitsstandard aufweisen, damit der Schutz der Daten jederzeit gewährleistet ist. Zu Daten der Online-Dienste wie etwa zu Gesundheits- oder Bankdaten haben E-ID-Anbieterinnen in keinem Fall Zugang. Bei der neuen E-ID sind die Aufgaben aufgeteilt. Der Bund nimmt seine hoheitlichen Aufgaben wahr: Erstens prüft er die Identität der einzelnen Personen und stimmt der Ausstellung jeder einzelnen E-ID zu. Zweitens anerkennt und kontrolliert er alle E-ID-Anbieterinnen. Die technische Umset- zung überträgt der Bund diesen Anbieterinnen: So können private Unternehmen, Kantone oder Gemeinden konkrete E-ID-Lösungen anbieten. Ziel dieser Aufgabenteilung ist, den E-ID-Anbieterinnen zu ermöglichen, flexibel auf die techni- schen Entwicklungen und auf die Bedürfnisse von verschiede- nen Personengruppen zu reagieren. Und die Nutzerinnen und Nutzer können die Angebote verschiedener Anbieterinnen vergleichen und die für sie beste Lösung wählen. Wer die E-ID anbietet, muss vom Bund anerkannt werden und untersteht dessen Kontrolle. Dazu setzt der Bundesrat eine Eidgenössische E-ID-Kommission (EIDCOM) ein. Sie ist für die Anerkennung der verschiedenen E-ID-Anbieterinnen und von deren technischen Systemen zuständig. Sie kontrolliert zudem laufend die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, etwa im Bereich des Datenschutzes. Die Kommission kann einer E-ID-Anbieterin, die gegen das Gesetz verstösst, die Zulassung entziehen. 24 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz Argumente Referendumskomitee Das E-ID-Gesetz will erstmals einen amtlichen Ausweis kommerzialisieren und durch private Anbieter herausgeben lassen: den digitalen Schweizer Pass. An die Stelle der Passbüros würden Unternehmen wie Banken und Versiche- rungen treten und die sensiblen Daten der Bürgerinnen und Bürger verwalten. Gegen die Privatisierung wehrt sich eine breite Allianz von Organisationen und Parteien. Die Herausgabe von Identitätsausweisen muss in staat- licher Verantwortung bleiben und gehört unter demokra- tische Kontrolle. Digitaler Schweizer Pass Bund wird zum Datenlieferanten Ungenügender Datenschutz Vertrauen der Bevölkerung fehlt Die elektronische Identität (E-ID) ist ein neuer amtlicher Ausweis: der digitale Schweizer Pass. Grundlage ist das Bundes- gesetz über elektronische Identifizierungsdienste. Die E-ID soll im Internet als Nachweis der eigenen Identität verwendet werden können und ist vergleichbar mit der Identitätskarte oder dem Schweizer Pass im realen Leben. Mit der Kommerzialisierung der digitalen Identität wird der Bund zu einem Datenlieferanten degradiert. Das Bundes- amt für Polizei würde dafür eigens eine neue Personendaten- bank schaffen, um privaten Konzernen die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zu den bisherigen Ausweisen würde jede Nutzung der E-ID bei einem privaten Unternehmen aufge- zeichnet und zentral gespeichert. Dadurch entsteht ein Missbrauchspotenzial. Der einzige wirksame Datenschutz wäre, auf die Erhebung von unnötigen Daten zu verzichten. Gemäss repräsentativen Umfragen wollen über 80 Pro- zent der Bevölkerung den digitalen Pass nicht von Firmen, sondern vom Staat beziehen. Das Vertrauen in private Unter- nehmen fehlt. Mit dem E-ID-Gesetz haben sich Bundesrat und Parlament über den Willen der Bevölkerung hinweggesetzt. 25 Seniorenverbände sagen Nein Acht Kantone lehnen das Gesetz ab Empfehlung des Referendums- komitees Ältere Menschen befürchten, dass ihnen die E-ID durch die privaten Unternehmen aufgezwungen wird. Deshalb lehnen der Schweizer Seniorenrat, der Schweizer Verband für Seniorenfragen und die Vereinigung aktiver Senioren- und Selbsthilfeorganisationen der Schweiz die Vorlage ab. Acht Kantone verwehren dem E-ID-Gesetz ihre Unterstüt- zung, weil sie die Herausgabe von Ausweisen als staatliche Kernaufgabe erachten. Der Kanton Schaffhausen und die Stadt Zug geben bereits eine eigene E-ID heraus. Der Bund könnte problemlos selbst einen digitalen Pass herausgeben. Auch unser Nachbarland Liechtenstein schaffte dies innert Jahres- frist. Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein e-id-referendum.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 26 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz Argumente Bundesrat und Parlament Das Internet gehört zu unserem Alltag. Auch online kann es nötig sein, sicher zu wissen, mit wem man es zu tun hat. Dazu braucht es eine zweifelsfreie Identifizierung und gleichzeitig den Schutz der persönlichen Daten. Mit der E-ID nach Schweizer Recht, die vom Bund reguliert und anerkannt ist, können Behördengänge einfacher und Geschäfte effizient und sicher im Internet abgewickelt werden. Davon profitieren alle: die Bevölkerung, die Unternehmen und die Behörden. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage aus folgenden Gründen: Einfach und sicher Handlungsbedarf Sinnvolle Aufgabenteilung Es gibt heute bereits viele Angebote zur elektronischen Identifizierung – keines davon ist aber vom Bund anerkannt. Es ist deshalb höchste Zeit für eine schweizerische E-ID: Dank der Überprüfung der Identität durch den Bund und dem ausgebauten Datenschutz können Nutzerinnen und Nutzer im Internet einfach und sicher Waren und Dienstleistungen beziehen. Sie sind besser vor Missbrauch und Betrug geschützt. Die unübersichtliche Vielzahl von Passwörtern verringert sich, und umständliche Registrierungen fallen weg. Die E-ID ist kein Ausweis und hat mit dem Schweizer Pass oder der Identitäts- karte nichts zu tun. Viele Staaten kennen bereits heute E-ID-Lösungen. Die Schweiz hinkt dieser Entwicklung hinterher. In Wirtschaft und Gesellschaft gibt es ein grosses Bedürfnis nach der E-ID, weil damit neue Angebote im Internet möglich werden. Auch die Mehrheit der Kantone unterstützt das neue E-ID-Gesetz. Bundesrat und Parlament haben sich für eine zukunfts- orientierte Lösung mit einer klaren Aufgabenteilung entschie- den. Der Bund behält seine hoheitliche Aufgabe, er prüft die Identität von Personen und kontrolliert die E-ID-Anbieterin- nen. Er bleibt somit Garant für ein sicheres und vertrauenswür- diges System. Die technische Umsetzung überlässt der Bund hingegen Unternehmen, Kantonen und Gemeinden. Dadurch fördert er innovative und kundenfreundliche Anwendungen. So tut jeder, was er am besten kann. 27 Datenschutz wird gestärkt Schlüssel zur weiteren Digitalisierung Empfehlung von Bundesrat und Parlament Das neue Gesetz führt strenge Pflichten zum Umgang mit Daten ein. Persönliche Daten werden nur mit dem aus- drücklichen Einverständnis der betroffenen Person weiterge- geben. Zudem werden nur die jeweils notwendigen Daten übermittelt – für den Jugendschutz wird beispielsweise nur bestätigt, dass eine Person volljährig ist, das Geburtsdatum wird nicht angegeben. Technische und organisatorische Vor- gaben garantieren zudem einen hohen Sicherheitsstandard der Informatiksysteme. Dank der E-ID wird vieles im Internet einfacher und sicherer. Darum ist dieses Gesetz auch ein Schlüssel für die weitere Digitalisierung der Schweiz. Es werden neue Angebote und Möglichkeiten entstehen. Die Schweiz bleibt am Puls der weltweiten Entwicklung. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, das Bundesgesetz über elektronische Identifizierungs- dienste anzunehmen. Ja admin.ch/e-id 28 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz § Abstimmungstext Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, BGEID) vom 27. September 2019 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 96 Absatz 1 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 20182, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt: a. Inhalt, Ausstellung, Verwendung, Sperrung und Widerruf von nach diesem Gesetz anerkannten elektronischen Einheiten, die zur Identifizierung natür- licher Personen verwendet werden (E-ID); b. die Anerkennung der Anbieterinnen von elektronischen Identitätsdienstleis- tungen (Identity-Provider, IdP) sowie die Aufsicht über sie; c. die staatliche Identifizierung der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID und die Lieferung von Personenidentifizierungsdaten an die IdP; d. die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID; e. die Rechte und Pflichten der Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diens- ten. 2 Es hat zum Zweck: a. die sichere Identifizierung im elektronischen Geschäftsverkehr unter Priva- ten und mit Behörden zu fördern; b. den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, zu gewährleisten; und c. die Standardisierung und die Interoperabilität der E-ID sicherzustellen. 3 Das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen beachten den Grundsatz der Technologieneutralität. Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: 1 SR 101 2 BBl 2018 3915 29 § a. E-ID-System: elektronisches System, das von einem IdP für die Ausstellung, Verwaltung und Anwendung von E-ID betrieben wird; b. E-ID-verwendender Dienst: eine Informatikanwendung, gegenüber der sich E-ID-Inhaberinnen und -Inhaber über ein E-ID-System identifizieren. 2. Abschnitt: Ausstellung, Arten und Inhalt sowie Sperrung und Widerruf von E-ID Art. 3 Persönliche Voraussetzungen 1 Folgende Personen können eine E-ID beantragen: a. Schweizerinnen und Schweizer, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID über einen gültigen Schweizer Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20013 verfügen; b. Ausländerinnen und Ausländer: 1. die zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20054 anerkannten Ausweispapiers sind oder über eine gültige Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung verfügen, oder 2. deren Identität zum Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID in einem be- sonderen Identifizierungsverfahren verlässlich festgestellt werden konnte. 2 Der Bundesrat legt die Verfahren fest für die Überprüfung der Ausweise von Schweizerinnen und Schweizern und für die Überprüfung der Ausweise sowie der Identität von Ausländerinnen und Ausländern. Art. 4 Sicherheitsniveaus 1 E-ID werden für die Sicherheitsniveaus niedrig, substanziell und hoch ausgestellt. Diese bieten folgenden Schutz: a. niedrig: Minderung der Gefahr von Identitätsmissbrauch und Identitätsver- änderung; b. substanziell: hoher Schutz gegen Identitätsmissbrauch und Identitätsver- änderung; c. hoch: höchstmöglicher Schutz gegen Identitätsmissbrauch und Identitätsver- änderung. 2 Die verschiedenen Sicherheitsniveaus unterscheiden sich durch: a. den Prozess, wie die E-ID ausgestellt wird, und die Regeln für deren An- wendung; 3 SR 143.1 4 SR 142.20 30 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz § b. den Betrieb des E-ID-Systems, insbesondere die Aktualisierung der Perso- nenidentifizierungsdaten. 3 Eine für ein bestimmtes Sicherheitsniveau ausgestellte E-ID kann auch auf einem tieferen Sicherheitsniveau eingesetzt werden. 4 Der Bundesrat regelt die verschiedenen Sicherheitsniveaus, insbesondere die Min- destanforderungen an die Identifizierung; er berücksichtigt dabei den jeweiligen Stand der Technik. Art. 5 Personenidentifizierungsdaten 1 Für das Sicherheitsniveau niedrig enthält die E-ID die folgenden Personenidentifi- zierungsdaten: a. E-ID-Registrierungsnummer; b. amtlicher Name; c. Vornamen; d. Geburtsdatum. 2 Für das Sicherheitsniveau substanziell enthält die E-ID zusätzlich folgende Perso- nenidentifizierungsdaten: a. Geschlecht; b. Geburtsort; c. Staatsangehörigkeit. 3 Für das Sicherheitsniveau hoch enthält die E-ID zusätzlich das Gesichtsbild aus dem Informationssystem nach Artikel 24. 4 Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, kann das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Personenidentifizierungsdaten mit zu- sätzlichen Informationen über die letzte Aktualisierung der Daten im Informations- system nach Artikel 24 versehen. Art. 6 Ausstellungsprozess 1 Wer eine E-ID will, beantragt deren Ausstellung über einen IdP bei fedpol. Die initiale Überprüfung der beanspruchten Identität kann in einer für die Ausstellung von Ausweisen verantwortlichen Stelle nach Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20015 erfolgen. 2 Fedpol übermittelt dem IdP die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5, sofern die antragstellende Person: a. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt; b. entsprechend dem beantragten Sicherheitsniveau identifiziert wurde; c. in die Übermittlung eingewilligt hat. 5 SR 143.1 31 § 3 Es protokolliert die Datenübermittlungen im Zusammenhang mit dem Ausstel- lungsprozess. 4 Der IdP ordnet die Personenidentifizierungsdaten der E-ID zu und stellt die E-ID der antragstellenden Person aus. 5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zum Ausstellungsprozess, insbesondere: a. zum genauen Ablauf; b. zu den für die Identifizierung zu verwendenden Personenidentifizierungs- daten. Art. 7 Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten Der IdP aktualisiert die von ihm geführten Personenidentifizierungsdaten, indem er bei fedpol eine automatisierte Abfrage anhand der E-ID-Registrierungsnummer wie folgt vornimmt: a. für E-ID des Sicherheitsniveaus niedrig: jährlich; b. für E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell: quartalsweise; c. für E-ID des Sicherheitsniveaus hoch: wöchentlich. Art. 8 Systematische Verwendung der Versichertennummer zum Datenaustausch 1 Fedpol verwendet beim elektronischen Datenaustausch mit den Personenregistern nach Artikel 24 Absatz 3 die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer) systematisch zur Identifizierung von Personen. 2 Es darf zur Identifizierung von Personen die Versichertennummer durch ein Ab- rufverfahren denjenigen Betreiberinnen von E-ID verwendenden Diensten zugäng- lich machen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer berech- tigt sind. Art. 9 Datenbearbeitung 1 IdP dürfen von fedpol übermittelte Personenidentifizierungsdaten nur bearbeiten, bis die E-ID widerrufen wird, und nur für Identifizierungen nach diesem Gesetz. 2 Für E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell dürfen sie das Gesichtsbild aus dem Informationssystem nach Artikel 24 nur während des Ausstellungsprozesses ver- wenden. 3 Folgende Kategorien von Daten sind getrennt zu halten, so dass ihre Sicherheit auch gewährleistet werden kann, wenn die Sicherheit einer anderen Kategorie kom- promittiert ist: a. die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5; b. die Nutzungsdaten; 6 SR 831.10 32 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz § c. die übrigen Daten. Art. 10 Subsidiäres E-ID-System des Bundes 1 Falls die Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 nicht erfüllt werden, kann: a. der Bundesrat eine Verwaltungseinheit damit beauftragen, ein E-ID-System zu betreiben und eine E-ID auszustellen; oder b. der Bund sich an entsprechenden Unternehmen beteiligen. 2 Die Bestimmungen über IdP sind in diesen Fällen auf die betreffende Verwaltungs- einheit anwendbar. Art. 11 Sperrung und Widerruf 1 Besteht die Gefahr, dass eine Drittperson Zugang zu einer E-ID haben könnte, oder wird der Verlust oder der Verdacht auf Missbrauch gemeldet, so muss der IdP die E-ID unverzüglich sperren. Vor der Sperrung prüft er die Meldung. 2 Er informiert die Inhaberin oder den Inhaber der E-ID unverzüglich über die Sper- rung. 3 Fedpol erklärt eine E-ID-Registrierungsnummer im Todesfall der Inhaberin oder des Inhabers der E-ID für ungültig. 4 Der IdP widerruft die E-ID, die diese Nummer enthalten. 5 Der Bundesrat regelt die Sperrung und den Widerruf einer E-ID. 3. Abschnitt: Inhaberinnen und Inhaber von E-ID Art. 12 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID hat die nach den Umständen notwendi- gen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit seine E-ID nicht missbräuchlich verwendet werden kann. 2 Wird für eine Informatikanwendung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Identifizierung des Sicherheitsniveaus niedrig angewendet, muss für diese Anwen- dung auch ein Zugang ohne E-ID möglich sein. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 4. Abschnitt: Anbieterinnen von elektronischen Identitätsdienstleistungen Art. 13 Anerkennung 1 IdP, die E-ID nach diesem Gesetz ausstellen wollen, brauchen eine Anerkennung der Eidgenössischen E-ID-Kommission (EIDCOM). Die EIDCOM erteilt die Aner- kennung nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten (EDÖB). 2 Ein IdP wird anerkannt, wenn er: 33 § a. im Handelsregister eingetragen ist; bei Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden ist ein Eintrag im Handelsregister nicht not- wendig; b. Gewähr bietet, dass die für die E-ID-Systeme verantwortlichen Personen kein Risiko für die Sicherheit darstellen; c. Personen mit den erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifi- kationen beschäftigt; d. Gewähr bietet, dass die von ihm betriebenen E-ID-Systeme die für das je- weilige Sicherheitsniveau vorgesehenen Anforderungen erfüllen; e. die Daten im E-ID-System nach schweizerischem Recht in der Schweiz hält und bearbeitet; f. über eine ausreichende Versicherung zur Deckung der Haftpflicht nach Arti- kel 32 oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten verfügt; g. Gewähr bietet für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich die- ses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen. 3 Die Anerkennung wird für drei Jahre erteilt. 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zu den Voraussetzungen für die Aner- kennung, insbesondere zu: a. den fachlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen und deren Über- prüfung; b. der notwendigen Versicherungsdeckung beziehungsweise zu den gleichwer- tigen finanziellen Sicherheiten; c. den auf die E-ID-Systeme anwendbaren Standards und technischen Proto- kollen sowie zur regelmässigen Überprüfung dieser Systeme. Art. 14 Erlöschen der Anerkennung 1 Die Anerkennung erlischt, wenn der IdP seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder gegen ihn der Konkurs eröffnet wird. Die E-ID-Systeme sind weder pfändbar noch fallen sie in die Konkursmasse. 2 Der IdP meldet der EIDCOM die geplante Aufgabe der Geschäftstätigkeit; dabei gibt er an, wie er mit den ausgestellten E-ID zu verfahren beabsichtigt. 3 Die E-ID-Systeme eines IdP, der seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder gegen den der Konkurs eröffnet wurde, können von einem andern anerkannten IdP übernom- men werden. Der Erlös aus der Übernahme ist Teil einer allfälligen Konkursmasse. 4 Die Daten der Inhaberin oder des Inhabers einer E-ID, der oder die in die Über- nahme nicht eingewilligt hat, sind zu vernichten. 5 Werden die E-ID-Systeme von keinem anderen IdP übernommen, so ordnet die EIDCOM an, dass der Bund sie ohne Entgelt übernimmt oder dass die darin enthal- tenen Daten vernichtet werden. 34 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz § Art. 15 Pflichten 1 Der IdP hat folgende Pflichten: a. Er sorgt für das korrekte Funktionieren und den sicheren Betrieb des E-ID- Systems. b. Er stellt die E-ID für alle Personen aus, die die persönlichen Voraussetzun- gen nach Artikel 3 erfüllen. c. Er gestaltet das E-ID-System so aus, dass die Gültigkeit aller E-ID, die er ausstellt, mit einem gebräuchlichen Verfahren jederzeit zuverlässig und kos- tenlos überprüft werden kann. d Er gestaltet das E-ID-System so aus, dass für Menschen mit Behinderung keine Benachteiligung bei der Beantragung einer E-ID entsteht. e. Er hält die Sicherheitsanforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d ein. f. Er aktualisiert die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 7. g. Er meldet fedpol Fehler in den Personenidentifizierungsdaten, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden oder die er selber entdeckt. h. Er meldet der EIDCOM sicherheitsrelevante Vorkommnisse im E-ID- System oder beim Einsatz der E-ID, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden oder die er selber entdeckt. i. Er holt von der Inhaberin oder dem Inhaber der E-ID das ausdrückliche Ein- verständnis ein, wenn er einer Betreiberin eines E-ID-verwendenden Diens- tes Personenidentifizierungsdaten zum ersten Mal übermittelt. j. Er gewährt der Inhaberin oder dem Inhaber der E-ID online Zugang zu den Daten, die bei der Anwendung der E-ID entstehen, sowie zu deren oder des- sen Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5. k. Er vernichtet die Daten, die bei einer Anwendung der E-ID entstehen, nach sechs Monaten. l. Er erarbeitet Muster für die Vereinbarungen mit Betreiberinnen von E-ID- verwendenden Diensten und legt sie dem EDÖB vor. m. Er meldet der EIDCOM alle geplanten Änderungen an seinem E-ID-System und an seiner Geschäftstätigkeit, die die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 13 und der Pflichten nach den Buchstaben a–l in Frage stellen könn- ten. 2 Er sorgt für einen Kundendienst, der es erlaubt, Meldungen über Störungen oder Verlust einer E-ID entgegenzunehmen und zu bearbeiten. 3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Ausgestaltung der E-ID-Systeme und zu den Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben g, h und m und Artikel 14 Ab- satz 2. 35 § Art. 16 Datenweitergabe und Datennutzung 1 Der IdP darf Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten nur die Perso- nenidentifizierungsdaten weitergeben: a. die dem geforderten Sicherheitsniveau entsprechen; b. die für die Identifizierung der betreffenden Person im Einzelfall notwendig sind; und c. in deren Übermittlung die Inhaberin oder der Inhaber der E-ID eingewilligt hat. 2 Dritten darf er die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5, die Daten, die bei einer Anwendung der E-ID entstehen, und darauf basierende Nutzungsprofile weder bekannt geben noch diese Daten zu anderen Zwecken als zur Umsetzung der in Artikel 15 genannten Pflichten nutzen. Die Datenbearbeitung durch Dritte nach Artikel 10a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz bleibt vorbehalten. 3 Die E-ID Registrierungsnummer darf er nur Behörden oder andere Stellen bekannt geben, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Art. 17 Zugang zu einer E-ID Stammt mehr als die Hälfte aller ausgestellten E-ID von demselben IdP oder stam- men mehr als 60 Prozent von zwei IdP und gibt es glaubhafte Hinweise, dass eine Art von E-ID, die breiten Bevölkerungskreisen angeboten wird, wiederholt Antrag- stellerinnen und Antragstellern, die die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen, nicht zugänglich war, so verpflichtet die EIDCOM die betreffenden IdP, diese Art von E-ID allen Personen zu denselben Bedingungen zugänglich zu machen. Art. 18 Interoperabilität 1 IdP akzeptieren ihre E-ID-Systeme gegenseitig und stellen sicher, dass die E-ID- Systeme interoperabel sind. 2 In Bezug auf die gegenseitige Abgeltung gelten die IdP als marktmächtig im Sinne von Artikel 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 19858 (PüG) und die entsprechenden Preise gelten nicht als Ergebnis wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 12 PüG. 3 Der Bundesrat erlässt die technischen Vorschriften; er legt insbesondere die Schnittstellen fest. Art. 19 Aufsichtsmassnahmen und Entzug der Anerkennung 1 Wenn ein IdP dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen oder Pflichten, die ihm die EIDCOM auferlegt hat, missachtet, namentlich wenn er die Voraussetzun- gen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, so ordnet die EIDCOM die Massnah- 7 SR 235.1 8 SR 942.20 36 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz § men an, die er zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu ergreifen hat, und setzt ihm eine angemessene Frist dazu an. 2 Sie kann dem IdP die Anerkennung entziehen, wenn dieser den rechtmässigen Zustand nicht fristgemäss wiederherstellt. 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren zum Entzug der Anerkennung. 5. Abschnitt: Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten Art. 20 Vereinbarung mit einem IdP Wer einen E-ID-verwendenden Dienst betreiben will, braucht eine Vereinbarung mit einem IdP. Die Vereinbarung regelt insbesondere: a. welche Sicherheitsniveaus zur Anwendung kommen; b. welche technischen und organisatorischen Prozesse einzuhalten sind. Art. 21 Verwendung der E-ID-Registrierungsnummer Die Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten dürfen die E-ID-Registrie- rungsnummer zur Identifizierung von Personen verwenden. Art. 22 Zu akzeptierende E-ID Jede E-ID, die für das geforderte Sicherheitsniveau ausgestellt wurde, ist zu akzep- tieren von: a. den Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten; b. Behörden oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sofern sie beim Vollzug von Bundesrecht eine elektronische Identifizierung vorneh- men. 6. Abschnitt: Funktion des Bundesamtes für Polizei Art. 23 Aufgaben und Pflichten 1 Fedpol ordnet die E-ID-Registrierungsnummer den entsprechenden Personeniden- tifizierungsdaten nach Artikel 5 zu und übermittelt diese dem IdP. 2 Es stellt sicher, dass der IdP mit einem gebräuchlichen Verfahren die Gültigkeit der E-ID-Registrierungsnummer jederzeit zuverlässig überprüfen kann. 3 Der Bundesrat bezeichnet die für die Übermittlung anwendbaren Standards und technischen Protokolle und regelt, wie vorzugehen ist, falls verschiedene Personen- register widersprüchliche Daten übermitteln. Art. 24 Informationssystem 1 Fedpol führt ein Informationssystem; dieses enthält insbesondere: a. die Protokolldaten des Ausstellungsprozesses nach Artikel 6; 37 § b. die Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 sowie deren Herkunft und Angaben zu deren Aktualisierung; c. die Versichertennummern. 2 Das Informationssystem dient: a. der Entgegennahme der Anträge und Einverständniserklärungen der antrag- stellenden Person; b. der automatisierten Erfüllung der Aufgaben von fedpol bei der Ausstellung von E-ID; c. der Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 7; d. der Prüfung der Gültigkeit einer E-ID-Registrierungsnummer nach Arti- kel 23 Absatz 2. 3 Das Informationssystem unterhält zum Bezug und Abgleich der Personenidentifi- zierungsdaten nach Artikel 5 Schnittstellen zu den folgenden Personenregistern: a. Informationssystem Ausweisschriften des fedpol; b. zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Staatssekretariats für Migration; c. informatisiertes Personenstandsregister (Infostar) des Bundesamtes für Jus- tiz; d. Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswär- tige Angelegenheiten; e. zentrales Versichertenregister (ZAS-UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle. 4 Der Bundesrat legt die technischen und organisatorischen Massnahmen zur siche- ren Bearbeitung und Weitergabe der Personenidentifizierungsdaten fest. 7. Abschnitt: Eidgenössische E-ID-Kommission Art. 25 Organisation 1 Der Bundesrat bestellt die EIDCOM. Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsi- denten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 2 Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Orga- nen von juristischen Personen oder Behörden angehören, die Tätigkeiten als IdP ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen oder Behörden stehen. 3 Die EIDCOM ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) administrativ zugeordnet und verfügt über ein eigenes Sekretariat. 4 Sie untersteht in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrates noch des EJPD. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. 5 Sie kann das fedpol beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. 38 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz § 6 Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf. 7 Die Kosten der EIDCOM werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten. Art. 26 Aufgaben und Zuständigkeiten 1 Die EIDCOM überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Anerkennung von IdP, die Aufsicht über sie, die Anordnung von Mass- nahmen sowie den Entzug der Anerkennung; b. die Veröffentlichung einer Liste der IdP und von deren E-ID-Systemen; c. den Entscheid im Streitfall über Fragen des Zugangs zu einer E-ID und der Interoperabilität. 3 Sie beobachtet und überwacht die Entwicklung der IdP und von deren E-ID- Systemen im Hinblick auf ein sicheres, vielfältiges und erschwingliches Angebot von elektronischen Identitätsdienstleistungen. 4 Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstel- lung der Versorgung mit elektronischen Identitätsdienstleistungen vor. 5 Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Art. 27 Aufgaben des Sekretariats 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der EIDCOM vor, führt die Verfahren durch und erlässt zusammen mit dem Präsidium die verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der EIDCOM Antrag und vollzieht ihre Entscheide. 2 Es gibt Stellungnahmen ab und berät Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID, Amts- stellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz. 3 Es verkehrt mit IdP, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfü- gungen, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht. 4 Es kann in den Betrieb eines IdP eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die EIDCOM unverzüglich. 5 Es vertritt die EIDCOM vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten. 6 Die EIDCOM kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen. Art. 28 Personal des Sekretariats 1 Der Bundesrat wählt die Direktorin oder den Direktor des Sekretariats. Die EIDCOM stellt das übrige Personal des Sekretariats an. 2 Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes. 39 § Art. 29 Amts- und Geschäftsgeheimnis Die EIDCOM darf keine Amts- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Art. 30 Bearbeitung von Personendaten 1 Die EIDCOM führt für die Anerkennung von IdP sowie für die Aufsicht über sie ein Informationssystem; dieses enthält insbesondere: a. die im Anerkennungsprozess vom IdP gelieferten Daten, Unterlagen und Nachweise; b. die Meldungen nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 15 Absatz 1 Buchsta- ben h und m; c. die Aufsichtsmassnahmen. 2 Sie darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Persönlichkeitsprofile und Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über straf- rechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeiten. 8. Abschnitt: Gebühren Art. 31 1 Fedpol und EIDCOM erheben von den IdP für ihre Verfügungen und Dienstleis- tungen Gebühren. 2 Für Abfragen zur Gültigkeit der E-ID-Registrierungsnummer nach Artikel 23 Ab- satz 2 werden keine Gebühren erhoben. 3 Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979. Er kann bei der Fest- legung der Höhe der Gebühren für die Übermittlung von Personenidentifizierungs- daten insbesondere berücksichtigen, ob es um die Erstübermittlung oder die Aktuali- sierung von Personenidentifizierungsdaten geht und ob ein IdP die E-ID der Bezüge- rin oder dem Bezüger unentgeltlich ausstellt und zur Nutzung überlässt. 9. Abschnitt: Haftung Art. 32 1 Die Haftung der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID, der Betreiberin von E-ID- verwendenden Diensten sowie des IdP richtet sich nach dem Obligationenrecht10. 2 Die Haftung des Bundes richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811. 9 SR 172.010 10 SR 220 11 SR 170.32 40 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz § 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 33 Übergangsbestimmung 1 Die EIDCOM anerkennt bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag eines IdP von diesem ausgestellte elektronische Identifizierungseinheiten: a. als E-ID des Sicherheitsniveaus niedrig, wenn: 1. die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen nach Artikel 3 er- füllt, 2. die Inhaberin oder der Inhaber sich damit einverstanden erklärt hat, und 3. die Ausweisnummer sowie amtlicher Name, Vornamen und Geburts- datum mit den Personenidentifizierungsdaten im Informationssystem nach Artikel 24 übereinstimmen; b. als E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell, wenn zusätzlich eine Identifi- zierung in einem gesetzlich geregelten und beaufsichtigten Verfahren durch- geführt wurde, das eine vergleichbare Sicherheit bietet wie die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren. 2 Wer ein gültiges qualifiziertes Zertifikat nach Artikel 2 Buchstabe h des Bundes- gesetzes vom 18. März 201612 über die elektronische Signatur besitzt, kann damit, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 3 erfüllt sind, bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem IdP beantragen, ihr oder ihm ohne weitere Identifizierung eine E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell auszustellen. 3 Die EIDCOM berücksichtigt bei der Anerkennung nach Artikel 13 bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Ergebnis der Zertifizierung eines Herausge- bers von Identifikationsmitteln nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 201513 über das elektronische Patientendossier. 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zu den Ausstellungsverfahren. Art. 34 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. Art. 35 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 12 SR 943.03 13 SR 816.1 41 § Anhang (Art. 34) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 20. Juni 200314 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Ziff. 3 1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens ausschliesslich zur Per- sonenidentifizierung bei: 1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch, 2. sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, 3. Auslieferungsverfahren, 4. Rechts- und Amtshilfe, 5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, 6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des orga- nisierten Verbrechens, 7. der Kontrolle von Ausweisschriften, 8. der Zuordnung und Aktualisierung von Personenidentifizierungsdaten nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019, 9. Nachforschungen nach vermissten Personen, 10. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200815 über die poli- zeilichen Informationssysteme (BPI); 2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear- beiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens: 3. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz; 14 SR 142.51 15 SR 361 42 Zweite Vorlage: E-ID-Gesetz § 2. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200116 Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz 3 … Diese Personen können auch ausländische Staatsangehörige sein. Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. k und 2 1 Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Dieses System enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten: k. die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. 2 Die Datenbearbeitung dient: a. der Ausstellung von Ausweisen; b. der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises; c. der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen; d. der Ausstellung und Aktualisierung von elektronischen Identifizierungsein- heiten nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019. Art. 12 Abs. 2 Bst. g 2 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: g. die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswär- tige Angelegenheiten zur Personenidentifizierung. Art. 14 Verbot von Paralleldatensammlungen Das Führen von Paralleldatensammlungen ist untersagt. Nicht untersagt ist: a. das befristete Aufbewahren der Antragsformulare bei der ausstellenden Be- hörde; b. die Bearbeitung von Personenidentifizierungsdaten nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019 durch das Bundesamt für Polizei, insbesondere im Informationssystem nach Artikel 24 des E-ID-Gesetzes, und durch die An- bieterinnen von elektronischen Identitätsdienstleistungen. 16 SR 143.1 17 SR 831.10 43 § 3. Zivilgesetzbuch18 Art. 43a Abs. 4 Ziff. 9 4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not- wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff: 9. das Bundesamt für Polizei zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019. 4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 50a Abs. 1 Bst. bquater 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG20 bekannt geben: bquater. dem Bundesamt für Polizei zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem E-ID- Gesetz vom 27. September 2019; 5. Bundesgesetz vom 18. März 201621 über die elektronische Signatur Art. 9 Abs. 1bis 1bis Wird der Identitätsnachweis durch eine E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019 erbracht, so muss die betreffende Person nicht persönlich erscheinen. 18 SR 210 19 SR 831.10 20 SR 830.1 21 SR 943.03 Bundesrat und Parlament empfehlen, am 7. März 2021 wie folgt zu stimmen: Ja Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz)