Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» Zweite Vorlage Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» In Kürze 6 – 7 Im Detail 20 Argumente 26 Abstimmungstext 30 Die Videos zu den Abstimmungen: admin.ch/videos-de Die App zu den Abstimmungen: VoteInfo 20 Zweite Vorlage: Finanzierungsverbot Im Detail Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» Argumente Initiativkomitee 26 Argumente Bundesrat und Parlament 28 Abstimmungstext 30 21 Bestehendes Finanzierungs- verbot In der Schweiz ist die Herstellung von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie von Personenmi- nen und Streumunition verboten. Auch der Handel mit diesen international geächteten Waffen und die Finanzierung ihrer Produktion sind verboten. Dieses Finanzierungsverbot hat das Parlament aber gezielt so ausgestaltet, dass Institutionen wie Banken, Pensionskassen oder die AHV/IV in international etablierte Aktienfonds investieren können. In diesen Fonds sind teilweise Aktien von Unternehmen enthalten, die neben zivilen Gütern auch Atomwaffen oder Teile davon produzieren. Beispiele für solche Unternehmen sind Airbus oder Boeing, die in erster Linie für ihre Passagierflugzeuge bekannt sind. Initiative will weitergehendes Verbot Das Initiativkomitee will in zwei Punkten weiter gehen. Zum einen soll das Finanzierungsverbot nicht nur für die Produzenten von international geächteten Waffen gelten, sondern für die Produzenten aller Arten von Kriegsmaterial weltweit. Damit wären beispielsweise auch Produzenten von Panzern, Flugabwehrsystemen, Pistolen und einzelnen Be- standteilen davon betroffen. Zum anderen soll auch der Besitz von Aktien von Kriegsmaterialproduzenten sowie von Anteilen an Fonds, die solche Aktien enthalten, verboten werden. Als Kriegsmaterialproduzenten würden gemäss der Initiative Unternehmen gelten, die mehr als fünf Prozent ihres Jahres- umsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erwirtschaf- ten. Das heisst auch Unternehmen, die neben Kriegsmaterial zivile Produkte herstellen. Wie viele Unternehmen betroffen wären, ist kaum abschätzbar. Das müsste nach einer Annahme der Initiative relativ aufwendig im Einzelfall geprüft werden. Ein Unternehmen, das betroffen sein dürfte, ist beispielsweise Rolls-Royce. Es fertigt unter anderem Triebwerke für zivile und militärische Flugzeuge. Seine Verteidigungssparte macht etwa 20 Prozent des Umsatzes aus.1 In Rolls-Royce selbst und in alle Fonds, die Rolls-Royce-Aktien enthalten, dürfte nicht mehr investiert werden. Es ist kein Land bekannt, das ein derart weit reichendes Finanzierungsverbot hat, wie es die Initiative ein- führen möchte. 1 2019 Annual Report Rolls-Royce Holdings plc, S. 2 ( rolls-royce.com/ > Investors > Annual Report 2019) 22 Zweite Vorlage: Finanzierungsverbot Ziel der Initiative Wer in der Schweiz vom Verbot betroffen wäre Nationalbank, Stiftungen, Alters- vorsorge Dadurch, dass weniger Geld aus der Schweiz an Kriegs- materialproduzenten fliesst, soll die internationale Waffen- produktion gedrosselt werden. Dies soll dazu führen, dass es zu weniger Kriegen kommt und deshalb weniger Menschen flüchten. Von der Initiative betroffen wären die Schweizerische Nationalbank (SNB), die Schweizer Stiftungen, die AHV/IV sowie die 15622 Schweizer Pensionskassen. Ihnen soll die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten untersagt werden. Per Ende 2019 verwaltete die SNB Aktiven in der Höhe von 861 Milliarden Franken3. Die Pensionskassen verwalteten per Ende 2018 rund 876 Milliarden Franken4 und die AHV/IV etwa 34,6 Milliarden5. Wie viel dieser Gelder zum Beispiel über Aktienfonds in die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzen- ten fliesst, ist nicht bekannt. Bei Annahme der Initiative müssten die betroffenen institutionellen Anleger solche Anlagen innert vier Jahren abstossen. Banken und Versicherungen Die Initiative schreibt dem Bund vor, sich national und international dafür einzusetzen, dass ein ebenso strenges Finanzierungsverbot für Banken und Versicherungen gilt. Welche Auswirkungen dies für die Banken und Versicherungen in der Schweiz hätte, hängt von der Umsetzung der Initiative ab. Würde die Schweiz das Finanzierungsverbot im Alleingang einführen, hätte dies für die Schweizer Banken grosse Auswir- kungen. Im Gegensatz zur internationalen Konkurrenz dürften sie ihren Kundinnen und Kunden gewisse international etablierte Aktienfonds und ähnliche Finanzprodukte nicht mehr anbieten. Möglich wäre aber auch eine weniger weit reichende Umsetzung. 2 bfs.admin.ch > Statistiken finden > Soziale Sicherheit > Berufliche Vorsorge > Vorsorgeeinrichtungen und aktive Versicherte 3 Geschäftsbericht Schweizerische Nationalbank, S. 164 ( snb.ch > Publikationen > Geschäftsbericht > Geschäftsbericht 2019) 4 bfs.admin.ch > Statistiken finden > Soziale Sicherheit > Berufliche Vorsorge > Bilanz und Betriebsrechnung 5 Compenswiss Ausgleichsfonds AHV/IV/EO Jahresbericht 2018, S. 66 ( compenswiss.ch/de/ > Portrait > Jahresberichte > Jahr 2018 > Jahresbericht AHV IV EO compenswiss 2018.pdf ) 23 KMU als Zulieferer Auswirkung für ausländische Produzenten Vom Verbot für Banken und Versicherungen wären in der Schweiz bekannte Rüstungsunternehmen wie die RUAG, die Rheinmetall Air Defence AG oder die GDELS-Mowag GmbH betroffen. Diese international ausgerichteten Unternehmen dürften jedoch kaum Probleme haben, Gelder auf dem internationalen Finanzmarkt aufzunehmen. Mitbetroffen wären aber auch zahlreiche Zulieferbetriebe. Oft sind dies KMU aus der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die neben zivilen Gütern auch Bestandteile von Kriegsmaterial herstellen oder weiterverarbeiten. So zählen zwei der grossen Schweizer Rüstungsunternehmen gemäss eigenen Angaben rund 3000 Zulieferbetriebe, die je nach Jahresumsatz als Kriegsmaterialproduzenten gelten würden. Abhängig von ihrem Umsatz mit Kriegsmaterial und der konkreten Umset- zung der Initiative könnten diese Schweizer Rüstungsunterneh- men und Zulieferbetriebe keine Kredite mehr von einer Schweizer Bank erhalten. Es gibt keine Zahlen dazu, wie viele Unternehmen betroffen wären. Wie viele Mittel aus der Schweiz in die weltweite Produk- tion von Kriegsmaterial fliessen, ist nicht bekannt. Investitionen der institutionellen Anleger dürften für die einzelnen auslän- dischen Unternehmen aber nur eine geringe Bedeutung haben. So hält die SNB in der Regel nur 0,4 Prozent der Anteile eines Unternehmens, unabhängig vom Sektor. 24 Zweite Vorlage: Finanzierungsverbot Beispiele für von der Initiative betroffenes Kriegsmaterial Kampfflugzeug und Bestandteile Seitenruder Düse Turbine Schaufelrad (Vorderansicht) Sturmgewehre und Pistolen Schützenpanzer Heute gilt ein Finanzierungsverbot für international geächtete Waffen, beispielsweise Atomwaffen. Neu dürfte auch dann kein Geld in ein Unternehmen investiert werden, wenn dieses mehr als fünf Prozent seines Jahresumsatzes mit der Herstellung von herkömmlichen Waffen und deren Bestand- teilen erzielt. 25 Die Schweiz als Kriegsmaterialexporteurin Bei der vorliegenden Initiative geht es um ein Verbot von Investitionen in Kriegsmaterialproduzenten im In- und Ausland. Da Schweizer Unternehmen vom Finanzierungsverbot wohl am stärksten betroffen wären, soll an dieser Stelle ein Blick auf die Schweizer Rüstungsindust- rie und die Schweizer Exporte von Kriegsmaterial geworfen werden. Der weltweite Marktanteil der Schweiz betrug von 2015 bis 2019 in diesem Bereich durchschnittlich knapp ein Prozent.6 Durchschnittswert der jährlichen Ausfuhren 2015 – 2019 nach Kontinent7 Grösster Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial ist Europa Mio. CHF 400 300 319 200 100 0 Europa 63% 107 Asien 21% 56 Amerika 11% 22 Afrika 4% 4 Australien 1% Die Bestimmungsländer müssen sich gegenüber der Schweiz verpflich- ten, das erhaltene Kriegsmaterial nicht weiterzugeben. Als eines von wenigen Ländern kontrolliert die Schweiz im Ausland, ob diese Verpflichtung tatsächlich eingehalten wird. 6 SIPRI Arms Transfers Database ( sipri.org > databases > SIPRI Arms Transfers Database > Top list TIV tables) 7 Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Kategorie pro Endempfänger- staat 2015 bis 2019 ( seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik > Zahlen und Statistiken > Zahlen und Statistiken 2015/2016/2017/2018/2019 > Ausfuhren von Kriegsmate- rial nach Kategorie pro Endempfängerstaat (jeweiliges Jahr)) 26 Zweite Vorlage: Finanzierungsverbot Argumente Initiativkomitee Der Bundesrat hat sich mit seinem Bericht «Nachhaltigkeit im Finanzsektor Schweiz» vom Juni 2020 zum Ziel gesetzt, die Schweiz zum führenden Standort für nachhaltige Finanzdienstleistungen zu machen. Die Kriegsgeschäfte- Initiative will, dass dabei nebst den ökologischen auch soziale Kriterien berücksichtigt werden, und verlangt, dass Investitionen in internationale Kriegsmaterialproduzenten, die beispielsweise Atomwaffen, Panzer oder Kleinwaffen herstellen, verboten werden. Für eine sichere Welt Für mehr Transparenz Kriege und bewaffnete Konflikte wüten in verschiedenen Regionen der Welt. Millionen von Menschen leiden darunter, werden getötet und vertrieben. Ganze Regionen werden destabilisiert. Seit jeher versucht die Schweiz, zur friedlichen Lösung dieser Konflikte beizutragen, indem sie sich beispiels- weise für eine bessere Regulierung des Waffenhandels ein- setzt. Mit der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten hingegen untergräbt die Schweiz ihre eigenen Anstrengungen: Jährlich fliessen Milliarden von Franken aus Schweizer Finanz- instituten wie der Schweizerischen Nationalbank oder den Pensionskassen in die internationale Rüstungsindustrie und finanzieren so die Produktion von Waffen, die auf der ganzen Welt gegen Menschen eingesetzt werden. Die Kriegsgeschäfte- Initiative will dem ein Ende bereiten und den Finanzsektor in nachhaltige und ethisch vertretbare Wege leiten. Ein besonderes Problem ist, dass die Bevölkerung der Schweiz kein Mitspracherecht hat, wenn es um das Staatsver- mögen oder das eigene Vorsorgevermögen geht. Mit der Kriegsgeschäfte-Initiative kann verhindert werden, dass unser Geld in Rüstungskonzerne im Ausland fliesst. So erhöht die Initiative auch die Transparenz auf dem Schweizer Finanz- markt. 27 Bessere Rendite Empfehlung des Initiativkomitees Bereits heute gibt es in der Schweiz einige Finanzakteure, die Investitionen in Rüstungsunternehmen ausschliessen: Verschiedene Pensionskassen investieren ihr Geld nicht in die Rüstungsindustrie und können trotzdem eine marktgerechte Rendite erzielen. So beispielsweise jene der Stadt Zürich, eine der 300 grössten Pensionskassen der Welt: Seit November 2016 werden Atomwaffen- und Streumunitionsproduzenten konsequent aus dem Portfolio ausgeschlossen. Wer in nachhal- tige Anlageprodukte investiert, kann oft sogar mit einer besseren Rendite rechnen: Hätten die Schweizer Pensionskas- sen vor einem Jahr einzig in nachhaltige Anlagen investiert, könnte unser Pensionskassenvermögen im Durchschnitt pro Kopf 1000 CHF höher sein. Darum empfiehlt das Initiativkomitee: Ja kriegsgeschaefte.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Initiativkomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 28 Zweite Vorlage: Finanzierungsverbot Argumente Bundesrat und Parlament Eine friedlichere Welt liegt im Interesse der Schweiz. Mit der Initiative lässt sich dieses Ziel jedoch nicht erreichen. Sie würde den Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz benachteiligen. Das hätte negative Auswirkungen auf zahlreiche Unternehmen und auf unsere Altersvorsorge. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative insbe- sondere aus den folgenden Gründen ab: Gute Lösung vorhanden Die Initiative kann ihr Ziel nicht erreichen Gefährdung der Renten und des Finanzplatzes Das Kriegsmaterialgesetz verbietet bereits heute die Finanzierung von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie von Personenminen und Streumunition. Die geltende Regelung gewährt unseren Vorsorgewerken und dem Finanzplatz Schweiz aber den nötigen Handlungsspielraum, damit die verwalteten Vermögen breit diversifiziert und mit geringem Anlagerisiko in international etablierte Finanzpro- dukte investiert werden können. Die Initiative will ein weltweites Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten. Das ist nicht realistisch. Die Schweiz kann andere Länder nicht zu einem solchen Verbot zwingen. Die Initiative würde daher nur den Schweizer Finanz- platz und Teile der hiesigen Industrie treffen. Eine Annahme der Initiative würde die Investitionsmög- lichkeiten der Pensionskassen und der AHV/IV stark einschrän- ken. Günstige Anlagen wären zum Teil verboten, und bei einigen wäre unklar, ob in sie investiert werden dürfte. Dies könnte sich negativ auf die Altersrenten auswirken. Die Einschränkung der Investitionsfreiheit von Banken und Versi- cherungen würde zudem den Schweizer Finanzplatz schwä- chen. 29 Negative Auswirkungen auf Industrie Verantwortungs- bewusste Aussen- und Sicherheits- politik Nicht nur grosse Rüstungsunternehmen wären betroffen. Bei einer Umsetzung des Finanzierungsverbots für Schweizer Banken dürften auch Schweizer KMU keine Kredite mehr von ihrer Hausbank erhalten, wenn sie gemäss den strengen Kriterien der Initiative als Kriegsmaterialproduzenten gelten würden. Wird den KMU der Zugang zu Krediten erschwert, so können sie weniger investieren. Dadurch verlieren sie an Wettbewerbsfähigkeit. Im Extremfall gehen Knowhow und Arbeitsplätze verloren. Eine hochtechnologische Industrie ist wichtig für den Wohlstand der Schweiz. Zudem verringert sie die Abhängigkeit der Armee vom Ausland. Die Schweiz ist sich ihrer Verantwortung bewusst. Als Brückenbauerin fördert sie den Frieden zwischen Konflikt- parteien. Der Bundesrat hat Verständnis für die Anliegen des Initiativkomitees. Eine Annahme der Initiative bliebe aber wirkungslos – weltweit würden nicht weniger Waffen produ- ziert. Die Initiative würde daher nicht zu einer friedlicheren Welt führen. Trotzdem müsste die Schweiz die wirtschaftlichen Konsequenzen tragen, insbesondere bei der Altersvorsorge. Empfehlung von Bundesrat und Parlament Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, die Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» abzulehnen. Nein admin.ch/finanzierungsverbot 30 Zweite Vorlage: Finanzierungsverbot § Abstimmungstext Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» vom 19. Juni 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. Juni 20182 eingereichten Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Juni 20193, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 21. Juni 2018 «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 107a Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten 1 Der Schweizerischen Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge ist die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten unter- sagt. 2 Als Kriegsmaterialproduzenten gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Davon ausge- nommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Jagd- und Sportwaffen und deren zugehörige Munition. 3 Als Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten gelten: a. die Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleich- baren finanziellen Vorteilen an Kriegsmaterialproduzenten; b. die Beteiligung an Kriegsmaterialproduzenten und der Erwerb von Wert- schriften, die durch Kriegsmaterialproduzenten ausgegeben werden; 1 SR 101 2 BBl 2018 4545 3 BBl 2019 5115 31 § c. der Erwerb von Anteilen an Finanzprodukten, wie kollektiven Kapitalanla- gen oder strukturierten Produkten, wenn diese Finanzprodukte Anlage- produkte im Sinne von Buchstabe b enthalten. 4 Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass für Banken und Versicherungen entsprechende Bedingungen gelten. Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten) 1 Treten innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. 2 Nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Finanzierungen gemäss Artikel 107a mehr getätigt werden. Bestehende Finanzie- rungen müssen innerhalb von vier Jahren abgestossen werden. Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. 4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. Bundesrat und Parlament empfehlen, am 29. November 2020 wie folgt zu stimmen: Nein Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten»